Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteidigung des Schuldners gegen Insolvenzeröffnungsantrag. Hilfsantrag des Schuldners
Leitsatz (amtlich)
Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
Normenkette
InsO §§ 13, 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 04.05.2009; Aktenzeichen 1 T 106/09) |
AG Köln (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen 75 IN 113/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 4.5.2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die weitere Beteiligte zu 1) (Gläubigerin) stellte am 7.3.2008 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. In der schriftlichen Anhörung zu diesem Antrag wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit Verfügung vom 13.3.2008 auf die Möglichkeit hin, binnen drei Wochen ab Zustellung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Der Schuldner reagierte mit Schreiben vom 29.3.2008, in dem er das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestritt und im Übrigen Folgendes ausführte:
"Vorsorglich stelle ich Antrag auf Restschuldbefreiung. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag für begründet erachtet, stelle ich einen eigenen Insolvenzantrag. In meinem Fall handelt es sich, wenn es überhaupt ein Fall ist, um eine Verbraucherinsolvenz. Deshalb bitte ich um Zusendung des besonderen Merkblattes. Da ich weniger als 20 Gläubiger habe und als Angestellter arbeite, erfülle ich die Voraussetzungen von § 304 InsO. Deshalb bitte ich ggf. um Aussetzung des Verfahrens gem. § 306 I InsO."
Rz. 2
Im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens holte das Insolvenzgericht ein Gutachten zu den Eröffnungsvoraussetzungen ein. Der Sachverständige kam hierin zu dem Ergebnis, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege und aufgrund der Einzahlung eines Verfahrenskostenvorschusses durch die weitere Beteiligte zu 1) die Verfahrenseröffnung erfolgen könne. Mit Verfügung vom 17.10.2008 übersandte das Insolvenzgericht das Gutachten dem Schuldner. Im Übersendungsschreiben wies es darauf hin, dass zwar nach dem Ergebnis des Gutachtens ein Eröffnungsgrund vorliege, eine Eröffnung aber nur im Fall der Einzahlung des Kostenvorschusses erfolge. Einige Tage später teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass der Kostenvorschuss schon am 14.10.2008 eingezahlt worden sei. Mit Beschluss vom 26.11.2008 hat das Insolvenzgericht das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin eröffnet. Im Eröffnungsbeschluss hat es festgestellt, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht vorliege.
Rz. 3
Eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss, in der er auf seinen früher vorsorglich gestellten Restschuldbefreiungsantrag und den dort bedingt gestellten Eigenantrag hingewiesen hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge auf Aussetzung des eröffneten Verfahrens zur Durchführung eines Eigenantragsverfahrens und Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung weiter.
II.
Rz. 4
Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 2, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, kommt nicht in Betracht.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner habe keinen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, weil er auf den Hinweis des Insolvenzgerichts nach § 20 Abs. 2 InsO in erster Linie beantragt habe, den Gläubigerantrag abzuweisen, nur "vorsorglich" einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe und einen eigenen Insolvenzantrag nur für den Fall, dass das Gericht den Antrag für begründet erachte. Ein nur bedingter oder befristeter Insolvenzantrag sei unzulässig. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Gläubiger den Antrag von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder der Schuldner ihn von der Stundung der Verfahrenskosten abhängig mache. Da ein zulässiger Eigenantrag Sachentscheidungsvoraussetzung für einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag sei, müsse der nur vorsorglich gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig angesehen werden.
Rz. 6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Rz. 7
a) Als Prozesshandlungen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich bedingungsfeindlich (BGHZ 167, 190, 194 Rz. 12; OLG Köln ZIP 2000, 2031, 2033; Graf-Schlicker/Fuchs, InsO, 2. Aufl., § 13 Rz. 2; Kirchhof in HK/InsO, 5. Aufl., § 13 Rz. 4; HmbKomm-InsO/Wehr, 3. Aufl., § 13 Rz. 4; Schmahl in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 13 Rz. 77; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 13 Rz. 71; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 13 Rz. 7). Zwar gilt auch für Insolvenzanträge die weitere auf Prozesshandlungen allgemein anzuwendende Regel (vgl. BGHZ 132, 390, 398; BGH, Urt. v. 11.7.1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1521; v. 25.2.2003 - IX ZR 240/00, NJW-RR 2003, 1145, 1146; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rz. 1; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 253 Rz. 2; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl., § 253 Rz. 4), dass sie an eine bloße innerprozessuale Bedingung geknüpft werden und deshalb hilfsweise für den Fall zur Entscheidung gestellt werden können, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis eintritt (OLG Köln, a.a.O.; Graf-Schlicker/Fuchs, a.a.O.; Kirchhof in HK/InsO, a.a.O.; Pape, a.a.O., Rz. 71b). Von einer solchen bloß innerprozessualen Bedingung, die etwa vorliegt, wenn der Antrag auf Verfahrenseröffnung an die Stundungsbewilligung geknüpft wird, ist aber nicht auszugehen, wenn der Schuldner den mit einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Restschuldbefreiungsantrag nur hilfsweise für den Fall stellt, dass das Insolvenzgericht den Antrag eines Gläubigers für zulässig und begründet hält. Ein Vorrangverhältnis, wie es innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses bei einer eventuellen Klagehäufung dann als unbedenklich angesehen wird, wenn die Antragstellung vom Ergebnis der Sachentscheidung des Gerichts über den Hauptanspruch abhängig sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1984 - VIII ZR 18/83, NJW 1984, 2937, 2938), kommt zwischen verschiedenen Insolvenzanträgen nicht in Betracht. Der Schuldner muss sich deshalb entscheiden, ob er dem Gläubigerantrag entgegentritt oder ob er sich dessen Antrag mit einem eigenen unbedingten Antrag anschließt. Er kann nicht in erster Linie geltend machen, gar nicht insolvent zu sein, und nur hilfsweise, für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens feststellt, einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Es ist widersprüchlich und stellt keine bloße innerprozessuale Verknüpfung dar, wenn der Schuldner auf den Gläubigerantrag einwendet, ein Insolvenzgrund liege nicht vor, in zweiter Linie jedoch einen eigenen Antrag stellt, mit dem er vorträgt, ein Eröffnungsgrund sei doch gegeben, sofern das Insolvenzgericht den Gläubigerantrag für begründet erachte.
Rz. 8
Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann nur einheitlich entschieden werden; die Grundsätze des prozessualen Vorrangs sind nicht anwendbar (Pape EWiR 2001, 537, 538 gegen OLG Köln, a.a.O.). Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden (HmbKomm-InsO/Wehr, a.a.O., § 13 Rz. 18; Pape in Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 13 Rz. 78); geschieht dies nicht, sind die übrigen Anträge, auf die keine Eröffnung erfolgt ist, für erledigt zu erklären (Uhlenbruck, a.a.O., § 13 Rz. 74). Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGHZ 162, 181, 186; BGH, Beschl. v. 3.7.2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rz. 8).
Rz. 9
b) Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Schuldner aufgrund eines Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gläubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Eigenantrag zu stellen (vgl. zu dem Hinweis BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 3.7.2008, a.a.O., S. 925 Rz. 15 ff.; v. 7.5.2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rz. 6). Der Schuldner muss sich eindeutig entscheiden, ob er es auf die Entscheidung über den Antrag des Gläubigers ankommen lässt oder ob er von der Möglichkeit eines Eigenantrags Gebrauch macht. Im Hinblick darauf hat der Senat es abgelehnt, die knapp bemessene Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Eigenantrag zu übertragen. Dem Schuldner soll durch eine angemessene richterliche Frist, die im Bedarfsfall noch verlängert werden kann, ausreichend Zeit gegeben werden, den Rat eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem anschließen will, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGHZ 162, 181, 185 f.). Wenn der Schuldner den Eigenantrag hilfsweise stellen könnte, wäre er dieses Entscheidungsdrucks enthoben und es hätte für die Einräumung einer längeren Frist keine Notwendigkeit bestanden. Zu berücksichtigen ist weiterhin die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen dem Eigeninsolvenzantrag und dem Restschuldbefreiungsantrag. Diese hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 975r. Sp.). Der Schuldner, der nur hilfsweise einen Eigenantrag stellt, räumt gerade nicht den Eröffnungsgrund ein.
Rz. 10
c) Hier erfüllten die Erklärungen des Schuldners in dem Schreiben vom 29.3.2008 nicht die Voraussetzungen eines unbedingt gestellten Insolvenzantrags. Er ließ ausdrücklich offen, ob die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben waren. Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsbeschluss mit Recht festgestellt, ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung liege nicht vor. Weiterer gerichtlicher Hinweise bedurfte es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht, weil der Schuldner bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, keinen unbedingten Insolvenzantrag stellen zu wollen. Den Hinweis auf die bevorstehende Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers erhielt der Schuldner, der zu diesem Zeitpunkt noch mit einem Eigenantrag hätte reagieren können (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2008, a.a.O., S. 925 Rz. 18), mit der Übersendung des Gutachtens.
Rz. 11
2. Eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag zu stellen, kam aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen kann nach Verfahrenseröffnung kein zulässiger Eröffnungsantrag mehr gestellt werden (BGH, Beschl. v. 18.5.2005 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; v. 3.7.2008, a.a.O., S. 924 Rz. 8). Zum anderen sind die Vorschriften über die Aussetzung im Insolvenzverfahren unanwendbar (BGH, Beschl. v. 27.7.2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 14.1.2010 - IX ZB 72/08; Ganter in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 4 Rz. 15; I. Pape/Uhlenbruck, a.a.O., § 4 Rz. 2). Auch für die Anwendung des § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Raum mehr.
Fundstellen
Haufe-Index 2331320 |
DB 2010, 8 |
DStR 2010, 13 |
DStR 2010, 1344 |