Entscheidungsstichwort (Thema)
Privatrechtliche Entgeltregelung im öffentlich-rechtlichen Anschluß- und Benutzungszwang
Leitsatz (redaktionell)
1. Der öffentlich-rechtliche Anschlußzwang und Benutzungszwang schließt eine privatrechtliche Entgeltregelung nicht aus.
2. Die Festsetzung der Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ist privatrechtlicher Natur.
Normenkette
BGB § 315; EigBetrG BE § 2 Abs. 4
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 20.09.1982; Aktenzeichen 20 U 5027/81) |
LG Berlin (Entscheidung vom 17.09.1981; Aktenzeichen 9 O 193/81) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542247 |
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