Leitsatz (amtlich)
1. Tritt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, aus dem die Resteinlage noch nicht fällig gestellt ist, an eine andere GmbH ab, an der er ebenfalls beteiligt ist und an die er die Mindesteinlage geleistet hat, greifen die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage ein, wenn die zweite GmbH die auf sie übergegangene, nunmehr fällig gestellte Resteinlageverpflichtung mit dem Mindesteinlagebetrag erfüllt.
2. Die Umgehung der auf Publizität und Wertdeckungskontrolle zielenden Vorschriften über die Leistung von Sacheinlagen setzt eine – wenn auch unwirksame – Abrede des Einlageschuldners mit den Mitgesellschaftern (anläßlich der Gründung oder Kapitalerhöhung) oder den Geschäftsführern (im Hinblick auf die Erfüllung der Einlagepflicht) voraus, die den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage umfaßt. Liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung der Einlage und Erfüllung des zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vereinbarten Rechtsgeschäfts vor, begründet das eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer derartigen Abrede (Ergänzung zu BGH, 1990-01-15, II ZR 164/88, BGHZ 110, 47 und BGH, 1994-02-21, II ZR 60/93, BGHZ 125, 141).
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluß an Henze, Hartwig, ZHR 154, 105, 114 (1990); Joost, Detlev, ZIP 1990, 549, 558ff; Mülbert, Peter, ZHR 154, 145, 187ff (1990) und Priester, Hans-Joachim, ZIP 1991, 345, 351ff.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 1995 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn vom 29. März 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der „S. P. GmbH”, verlangt von dem Beklagten, einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, die Zahlung von 15.000,– DM aus einer nach seiner Ansicht noch nicht erfüllten Einlageforderung.
Der Beklagte gründete zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern am 8. November 1990 die „S. GmbH”. Er übernahm von dem Stammkapital (60.000,– DM) eine Stammeinlage in Höhe von 30.000,– DM, von der er 15.000,– DM nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag sofort einzahlte. Jeder seiner beiden Mitgesellschafter übernahm 15.000,– DM, von denen sie je 7.500,– DM einzahlten. Der Rest war erst nach Aufforderung durch die Gesellschaft fällig. Um eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank N. erlangen zu können, gründeten der Beklagte und seine Mitgesellschafter am 2. Februar 1991 die „S. P. GmbH”, die nachmalige Gemeinschuldnerin, mit dem Ziel, ihr die Geschäftsanteile an der „S. GmbH” zu übertragen. Auch hier übernahmen der Beklagte von dem Stammkapital (60.000,– DM) eine Stammeinlage von 30.000,– DM und seine Mitgesellschafter eine solche von je 15.000,– DM. Er und die Mitgesellschafter zahlten die nach dem Gesellschaftsvertrag fälligen Beträge von 15.000,– DM bzw. je 7.500,– DM am 18. Februar 1991 ein. Die Anteilsübertragung auf die am 12. April 1991 in das Handelsregister eingetragene Gemeinschuldnerin erfolgte durch notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1991.
Der für den Geschäftsanteil des Beklagten vereinbarte, dem Nominalwert entsprechende Kaufpreis ist in Höhe von 15.000,– DM mit dem Einlageanspruch der Gemeinschuldnerin verrechnet worden. Später hat der Beklagte diesen Betrag an den Kläger auf dessen Aufforderung hin gezahlt. Im übrigen hat die Gemeinschuldnerin am 6. Januar 1992 aus ihrem Stammkapital die noch offenen Einlageverpflichtungen bei der „S. GmbH” erfüllt. Am 20. April 1993 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren die erste Hälfte der Stammeinlage unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, das der Klage stattgegeben hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, weil der Beklagte seiner Einlageverpflichtung nach den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage nicht nachgekommen ist.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verhalten des Beklagten erfülle nicht die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage. Ein Fall des „Hin- und Herzahlens” liege nicht vor, weil die Bareinlage nicht an den Beklagten zurückgeflossen sei. Er habe auch keine Schuldbefreiung erlangt, die dem Rückfluß der Einlage an ihn gleichzusetzen sei. Da er bereits mit der Anteilsübertragung auf die Gemeinschuldnerin am 6. Dezember 1991 von seiner restlichen Einlageschuld gegenüber der „S. GmbH” befreit worden, die Zahlung auf diese Schuld durch die Gemeinschuldnerin jedoch erst am 6. Januar 1991 erfolgt sei, sei dem Beklagten durch diese Zahlung kein Vermögen zugeflossen. Darauf habe es keinen Einfluß, daß Erfüllung und Abwicklung des Anteilsübertragungsvertrages möglicherweise anders verabredet gewesen seien, wie sich insbesondere aus der Bezifferung des Kaufpreises ergebe. Der Einlagebetrag sei mittelbar im Vermögen der Gemeinschuldnerin verblieben, weil diese damit eine eigene Einlageverbindlichkeit bei der „S. GmbH” getilgt habe. Selbst wenn die Gemeinschuldnerin aber den Kaufpreisanspruch des Beklagten durch – weisungsgemäße – Leistung an die „S. GmbH” habe tilgen wollen, könne das nicht anders gewertet werden, weil der Guthabenbetrag auf dem Bankkonto der Gemeinschuldnerin durch eine Wertsteigerung der ihr übertragenen Anteile ersetzt worden sei. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II.
§ 19 Abs. 5 GmbHG bestimmt, daß eine Leistung, die nicht in Geld besteht oder die durch Aufrechnung einer für die Überlassung von Vermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur befreit, soweit sie in Ausführung einer nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG getroffenen Bestimmung erfolgt. Nach dieser Vorschrift müssen, wenn die Einlageleistung in Form von Sacheinlagen erbracht werden soll, der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. § 19 Abs. 5 GmbHG ist Ausdruck des das Kapitalaufbringungsrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beherrschenden Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung und des aus ihm folgenden Verbots verdeckter Sacheinlagen. Tatbestand und Rechtsfolge dieser Vorschrift sind jedoch nur unvollkommen geregelt. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar ist, mit denen der von ihr verfolgte Zweck umgangen wird (vgl. BGHZ 28, 314, 318 ff.; 113, 335, 340 ff.; auch BGHZ 125, 141, 149 ff.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 91 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 19 Rdn. 30 ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 19 Rdn. 35 f.; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 140 unter Verweisung auf Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 76 ff.). Von einem Umgehungstatbestand ist dann auszugehen, wenn zwar formell eine Bareinlage geleistet wird, der Einlagebetrag materiell jedoch nur der Vergütung einer Sachleistung dient und im Ergebnis wirtschaftlich der Gesellschaft letztlich nicht als Barleistung zufließt. Darunter fällt insbesondere die Leistung auf eine Forderung aus der Veräußerung sacheinlagefähiger Gegenstände durch das sogenannte „Hin- und Herzahlen”, aber auch jedes andere Leistungsverhalten, das dem Normzweck des § 19 Abs. 5 GmbHG zuwiderläuft, die auf Publizität und Wertdeckungskontrolle zielenden Sacheinlageregelungen gegen Umgehungen abzusichern (Hachenburg/Ulmer aaO, § 19 Rdn. 84, 92; vgl. die Beispiele bei Baumbach/Hueck aaO, § 19 Rdn. 30).
III.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Voraussetzung einer verdeckten Sacheinlage durch „Hin- und Herzahlen” zu Recht mit der Überlegung verneint, die dem Mindesteinlagebetrag entsprechende Zahlung sei nicht dem Beklagten zugeflossen, sondern sie sei an die „S. GmbH” vorgenommen worden. Zwar setzt der Umgehungstatbestand, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, nicht voraus, daß Einlageschuldner und Gläubiger der getilgten Forderung identisch sind. Maßgebend dafür, daß sich der Einlageschuldner die Leistung an einen Dritten zurechnen lassen muß, ist aber, daß er dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie in dem Falle, daß an ihn selbst geleistet wird (vgl. zuletzt BGHZ 125, 141, 144 f. m.w.N. für die Fälle der verdeckten Sacheinlage). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Denn der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil an der „S. GmbH” auf die Gemeinschuldnerin übertragen. Die Zahlung, die von der Gemeinschuldnerin an diese Gesellschaft geleistet worden ist, konnte ihm daher als deren Gesellschafter auch nicht mehr mittelbar zugute kommen. Auf die Frage, ob das Kriterium der Maßgeblichkeit der Beteiligung des Beklagten im vorliegenden Falle deswegen unerheblich ist, weil auch die Resteinlageverpflichtung auf die von den beiden anderen Gesellschaftern abgetretenen Geschäftsanteile erbracht worden ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es eine verdeckte Sacheinlage mit der Begründung verneint hat, der Beklagte habe mit der Zahlung der Gemeinschuldnerin keine Schuldbefreiung erlangt, die einem Rückfluß der gezahlten Einlage an ihn gleichkäme. Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
Es trifft zwar zu, daß eine Haftung des Beklagten nach § 16 Abs. 3 GmbHG deswegen nicht in Betracht kommt, weil die im Zeitpunkt der Anteilsübertragung auf den Geschäftsanteil noch offene Resteinlage bei der „S. GmbH” nicht fällig und der Beklagte mit dieser Leistung daher nicht im Rückstand war (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG, aaO § 16 Rdn. 36; Scholz/Winter, GmbHG, aaO § 16 Rdn. 35; Baumbach/Hueck, GmbHG, aaO § 16 Rdn. 12; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, aaO § 16 Rdn. 17; ferner BGH, Urt. v. 26. September 1994 – II ZR 166/93, ZIP 1994, 1855). Die Zahlung durch die Gemeinschuldnerin bewirkte daher auch nicht die Befreiung des Beklagten von einer gesamtschuldnerischen Haftung (zur gesamtschuldnerischen Haftung von Veräußerer und Erwerber für rückständige Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 3 GmbHG vgl. BGHZ 68, 191, 197 f.).
Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß den Beklagten als Inhaber des Geschäftsanteils grundsätzlich die aus dieser Inhaberschaft folgende Verpflichtung zur Leistung des auf den Anteil an der „S. GmbH” entfallenden (Rest-)Einlagebetrages traf. Diese Leistungsverpflichtung ging mit der Abtretung des Geschäftsanteils auf die Gemeinschuldnerin über. Gleichzeitig wurde dadurch der Beklagte von seiner Einlageverpflichtung frei (vgl. zur Beitragspflicht Scholz/Winter, GmbHG, aaO § 14 Rdn. 14; Baumbach/Hueck, GmbHG, aaO § 14 Rdn. 12; Hachenburg/Raiser, GmbHG, aaO § 14 Rdn. 15; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, aaO § 14 Rdn. 6; zum Übergang der Pflichten vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, aaO § 15 Rdn. 27; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, aaO § 15 Rdn. 8; Scholz/Winter, GmbHG, aaO § 15 Rdn. 6; Hachenburg/Zutt, GmbHG, aaO § 15 Rdn. 133). Durch diesen Schuldübergang wurde daher das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit der Verpflichtung der Leistung der (Rest-)Einlage belastet; dem entsprach spiegelbildlich der auf Seiten des Beklagten eingetretene Vorteil, von dieser Leistungsverpflichtung befreit zu werden. Der Umstand, daß die Gemeinschuldnerin die auf sie übergegangene Verpflichtung zur Einlageleistung erst am 6. Januar 1992, also genau einen Monat nach dem Erlöschen der Einlageverpflichtung des Beklagten, erfüllte, ist unerheblich. So wie es bei der Aufspaltung des Sacheinlagengeschäftes in ein Erwerbsgeschäft und eine Barzeichnung keinen Unterschied macht, in welcher Reihenfolge die Erfüllung der beiden Rechtsgeschäfte vorgenommen wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. April 1982 – II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692 – Holzmann, insoweit in BGHZ 83, 319 nicht abgedruckt), ist es im Hinblick auf den mit der Lehre von der verdeckten Sacheinlage verfolgten Zweck, eine Umgehung der auf Publizität und Wertdeckungskontrolle zielenden Sacheinlageregelungen zu verhindern, ohne Bedeutung, ob die Schuldbefreiung des Beklagten als Teil des (verdeckten) Sacheinlagegeschäftes vor oder nach der Erfüllung des mit ihr verknüpften Rechtsgeschäftes, zu dessen Ausführung die Einlagemittel bzw. Mittel in Höhe der Einlageleistung verwendet werden, eintritt.
IV.
1. Die Revisionserwiderung hält den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilsübertragungsgeschäft und der Erfüllung der Mindesteinlagepflicht bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin deswegen nicht für gegeben, weil zwischen der am 18. Februar 1991 vorgenommenen Einzahlung und der am 6. Dezember 1991 erfolgten Übertragung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Das entspricht einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, nach der die Voraussetzungen für eine verdeckte Sacheinlage mangels Vorliegens eines zeitlichen Zusammenhangs der Rechtsgeschäfte dann nicht gegeben sind, wenn zwischen ihnen ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, aaO § 5 Rdn. 40, 43; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 19 Rdn. 30 a.E., § 5 Rdn. 19; Lutter/Gehling, WM 1989, 1445, 1446 f.; Lutter, FS Stiefel, 1987, S. 505, 512 ff.; OLG Hamburg, ZIP 1988, 372, 373). Nach anderer Ansicht greift ein Umgehungsverbot dann ein, wenn die gewählte Gestaltung Merkmale aufweist, die dem Tatbestand der umgangenen Norm entsprechen. Dazu wird eine – wenn auch unwirksame – Abrede des Einlageschuldners mit den Mitgesellschaftern (anläßlich der Gründung oder der Kapitalerhöhung) oder den Geschäftsführern (im Hinblick auf die Erfüllung der Einlagepflicht) für erforderlich gehalten. Das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs begründe lediglich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer derartigen Abrede (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, aaO § 19 Rdn. 93 m.w.N. in Fn. 157 a; Scholz/Winter, GmbHG, aaO § 5 Rdn. 77 m.w.N. in Fn. 234; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 19 Rdn. 30 a m.w.N.).
Der Senat hat das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges als beweiskräftiges Indiz für eine derartige Abrede angesehen (BGHZ 125, 141, 144). Im übrigen konnte er die Entscheidung dieser Frage bislang offenlassen. Er schließt sich für den – hier gegebenen – Fall, daß es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erfüllung der Einlageverpflichtung und dem weiteren mit dem Einlageschuldner vereinbarten Rechtsgeschäft fehlt, nunmehr der Ansicht an, die für das Eingreifen des Umgehungsverbotes eine Abrede zwischen Einlageschuldnern und Mitgesellschaftern bzw. Geschäftsführern verlangt. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß die Umgehungshandlung den Tatbestandsmerkmalen der umgangenen Norm entsprechen muß. Da deren Inhalt darin besteht, die Sacheinlage an die Stelle einer Bareinlage treten zu lassen, muß das Umgehungsverhalten von einer solchen Voraussetzung getragen werden. Diese liegt in einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage umfassenden Abrede (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, aaO § 5 Rdn. 146; Ulmer, ZHR 154 1990, 128, 142; Scholz/Winter, GmbHG, aaO § 5 Rdn. 77, 79; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 19 Rdn. 30 a; Henze, ZHR 154 1990, 105, 114; Joost, ZIP 1990, 549, 558 ff.; Mülbert, ZHR 154 1990, 145, 187 ff.; Priester, ZIP 1991, 345, 351 f.).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben der Beklagte und seine beiden Mitgesellschafter die Gemeinschuldnerin mit dem Ziel gegründet, dieser Gesellschaft ihre Beteiligungen an der „S. GmbH” zu übertragen. Das hätte unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 GmbHG geschehen müssen. Statt dessen ist nach den Verträgen vom 2. Februar und 6. Dezember 1991 der Weg der Bargründung bei Übertragung der Geschäftsanteile gegen Vereinbarung eines Kaufpreises gewählt worden. Dieser ist ursprünglich zur Hälfte mit der Resteinlage verrechnet worden – der Beklagte hat die Resteinlage erst später bar an den Kläger gezahlt –, zur anderen Hälfte ist die Kaufpreisabsprache durch die Abrede ersetzt worden, nach der Übertragung des Anteils die – nunmehr auf die Gemeinschuldnerin übergegangene – Resteinlagepflicht bei der „S. GmbH” mit den – separierten – Einlagemitteln zu erfüllen. Das Berufungsgericht ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, daß der zeitliche Abstand zwischen Entstehung der Einlageverpflichtung und Abwicklung der Vereinbarung über die Abtretung der Geschäftsanteile für die Entscheidung der Frage, ob ein verdecktes Sacheinlagegeschäft vorliegt, ohne Bedeutung ist.
2. Der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die von den Beteiligten gewählte Gestaltung stelle deswegen keine verdeckte Sacheinlage dar, weil der Einlagebetrag mittelbar im Vermögen der Gemeinschuldnerin verblieben sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Ansicht träfe nur dann zu, wenn der Wert des Geschäftsanteils an der „S. GmbH” dem von der Gemeinschuldnerin geleisteten Einlagebetrag entsprechen würde. Das war jedoch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall, weil die „S. GmbH” danach zu diesem Zeitpunkt bereits einen Verlust von 200.000,– DM erlitten hatte. In diesem Umstand zeigt sich gerade die typische Gefahr, die mit der auf Publizität und Wertdeckungskontrolle zielenden, hier umgangenen Sacheinlageregelung des § 5 Abs. 4 GmbHG vermieden werden soll.
V. Da die der Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen unstreitig sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Danach war das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 650043 |
BGHZ, 133 |
BB 1996, 711 |
NJW 1996, 1286 |
ZIP 1996, 595 |