Leitsatz (amtlich)
Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Tatgericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem Umstand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.
Normenkette
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1, § 17 Abs. 2 S. 2; ZPO § 286
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 31.01.2013; Aktenzeichen 1 U 430/12) |
LG Koblenz (Entscheidung vom 19.03.2012; Aktenzeichen 4 O 185/11) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 31.1.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 26.2.2007 über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1.5.2007 eröffneten Insolvenzverfahren.
Rz. 2
Die Schuldnerin entrichtete im Zeitraum von Februar bis Dezember 2006 von ihr geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe eines Gesamtbetrages von 15.320,91 EUR an die Beklagte. Die Zahlungen erfolgten einschließlich zwischenzeitlich angefallener Säumniszuschläge und Mahngebühren in einer Größenordnung von monatlich rund 1.300 EUR bis 2.300 EUR. Der Ausgleich fand, ohne dass Zahlungsrückstände verblieben, jeweils etwa drei bis vier Wochen nach Fälligkeit statt.
Rz. 3
Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Erstattung sämtlicher Zahlungen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Deckungsanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) scheide für die Monate November und Dezember 2006 aus, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin positiv bekannt gewesen sei. Zwar stelle die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz gegen eine bloße Zahlungsunwilligkeit und für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dar. Der Kläger könne indes mangels sonstiger Beweisanzeichen einzig auf eine insgesamt zehn Monate andauernde verzögerte Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge um regelmäßig drei bis vier Wochen abheben. Die Zahlungen seien nicht unter dem Druck der Androhung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Beklagte habe keine Kenntnis vom Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern gehabt. Die bloße Zahlungsverzögerung deute nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin, sondern lege eine bloße Zahlungsstockung nahe. Aus diesen Erwägungen greife auch eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) nicht durch.
II.
Rz. 6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
Rz. 7
1. Soweit das Berufungsgericht eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) für die von der Schuldnerin im Zeitraum von Februar bis Oktober 2006 bewirkten Zahlungen abgelehnt hat, ist seine Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 8
a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rz. 8; v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rz. 9; v. 26.4.2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rz. 20; vom 10.1.2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rz. 27). Dabei beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 16.4.2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rz. 13).
Rz. 9
b) Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., Rz. 17). Erkennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so ist er infolge der damit verbundenen Schlussfolgerung, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, über den Benachteiligungsvorsatz unterrichtet (BGH, a.a.O., Rz. 20).
Rz. 10
c) Nach diesen Maßstäben konnte das Berufungsgericht, ohne Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und ihrem Benachteiligungsvorsatz treffen zu müssen, davon ausgehen, dass die Beklagte einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz mangels Wissens um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin jedenfalls nicht erkannt hatte.
Rz. 11
aa) Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 6.12.2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rz. 20). Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung, ist aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO (BGH, Urt. v. 8.10.2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rz. 10) die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rz. 13).
Rz. 12
bb) Das Berufungsgericht ist, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, zu der möglichen tatrichterlichen Würdigung gelangt, dass der Beklagten aufgrund der ihr bekannten Umstände ein eindeutiges Urteil dahin, dass die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt hatte, nicht möglich war (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2009 - IX ZR 201/08, WM 2009, 2322 Rz. 13).
Rz. 13
(1) Die Kenntnis der Beklagten von der Liquiditätslage der Schuldnerin beschränkte sich auf den Umstand, dass diese über eine Dauer von zehn Monaten die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge jeweils um drei bis vier Wochen verspätet gezahlt hatte. Zwar bildet die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen infolge ihrer Strafbewehrtheit (§ 266a StGB) ein Beweisanzeichen, das den Schluss auf eine Zahlungseinstellung gestatten kann (BGH, Urt. v. 30.6.2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rz. 15 m.w.N.; v. 25.10.2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rz. 30). In Fällen einer verspäteten Zahlung wird angenommen, dass erst eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Zahlungseinstellung umfassend glaubhaft macht (BGH, Urt. v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; v. 10.7.2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; v. 13.6.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rz. 6; Beschl. v. 24.4.2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rz. 2). Eine solche Gestaltung war vorliegend nicht gegeben, weil die Sozialversicherungsbeiträge lediglich mit einer Verzögerung von jeweils drei bis vier Wochen beglichen wurden.
Rz. 14
(2) Das Beweisanzeichen ist überdies auch deshalb als nicht sehr schwerwiegend zu gewichten, weil die Zahlungsrückstände angesichts von Beträgen zwischen 1.300 EUR und 2.300 EUR mit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin und ihre von dem Kläger mitgeteilten Gesamtverbindlichkeiten von mehr als 390.000 EUR keine besonders hohen Summen erreichten. Auch wenn die Schuldnerin zur Tilgung der Rückstände eine Frist von drei bis vier Wochen benötigte und damit den für eine Kreditbeschaffung eröffneten Zeitraum überschritten hatte, konnte aus Sicht der Beklagten wegen der geringen Höhe der Verbindlichkeiten eine nur geringfügige Liquiditätslücke vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2001, a.a.O., S. 187; v. 24.5.2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 142; v. 11.2.2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rz. 43; v. 30.6.2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rz. 12; v. 14.6.2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rz. 32). Der Beklagten musste sich, weil die Beitragsforderungen einschließlich der Säumniszuschläge und Mahngebühren vollständig erfüllt wurden, auch nicht zwingend der Schluss aufdrängen, dass Verbindlichkeiten anderer Gläubiger unbeglichen blieben. Da der Beklagten weitere auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen nicht geläufig waren (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2011, a.a.O., Rz. 18), konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung zu der Bewertung gelangen, dass sie die Zahlungsunfähigkeit und damit der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkannt hatte.
Rz. 15
(3) Eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder von Umständen, die zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen (§§ 130 Abs. 2, 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht. Für die Beklagte waren auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen, verspätet beglichenen Forderungen keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Schuldnerin in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin hatte sie keine Kenntnis; insb. wusste sie nicht, dass die Schuldnerin auch anderen Gläubigern gegenüber Schulden hatte, die nicht pünktlich beglichen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2013 - IX ZR 113/10, WM 2013, 1361 Rz. 10).
Rz. 16
2. Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet für die Monate November und Dezember 2006 eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO aus. Infolge unveränderter tatsächlicher Gegebenheiten kann auch für den Folgezeitraum nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den Zahlungszeitpunkten erkannt hat (§ 130 Abs. 2 InsO).
III.
Rz. 17
Da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend erweist, ist die Revision gem. § 561 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 5950888 |
BB 2013, 2945 |
BB 2014, 148 |
DB 2013, 2735 |
DB 2013, 8 |
DStR 2014, 1982 |
EBE/BGH 2013 |
NJW-RR 2014, 310 |
EWiR 2014, 51 |
WM 2013, 2272 |
WzS 2014, 256 |
ZIP 2013, 2318 |
DGVZ 2014, 87 |
JZ 2014, 110 |
MDR 2014, 52 |
NZI 2013, 5 |
NZI 2014, 23 |
NZI 2014, 306 |
NZS 2014, 227 |
ZInsO 2013, 2434 |
GWR 2014, 19 |
GuT 2014, 244 |
NJW-Spezial 2014, 117 |
StBW 2013, 1159 |
StX 2014, 63 |
ZVI 2013, 480 |
FMP 2014, 1 |
GmbH-Stpr 2014, 46 |
GmbH-Stpr 2014, 92 |
info-also 2014, 140 |