Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaft
Leitsatz (amtlich)
a) Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung zum Senatsurt. v. 18. September 1997 – IX ZR 283/96, WM 1997, 2117).
b) Das Interesse des Gläubigers, sich gegen Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf vom Bürgen später erworbenes Vermögen zugreifen zu können, schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften, die finanziell kraß überforderte Lebenspartner ab 1. Januar 1999 erteilen, nur dann aus, wenn dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt ist.
Leitsatz (redaktionell)
Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und lässt sich der Verpflichtungsamfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
Normenkette
BGB §§ 765, 138 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.06.1997) |
LG Karlsruhe (Urteil vom 22.03.1996) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 1997 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist, und insgesamt neu gefaßt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22. März 1996 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit formularmäßiger Erklärung vom 6. Dezember 1991 übernahm die damals 44 Jahre alte Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 1 Mio. DM für alle Verbindlichkeiten ihres Ehemannes aus der Geschäftsverbindung mit der klagenden Sparkasse. Diese hatte dem Hauptschuldner im April/Mai 1991 ein Tilgungsdarlehen in Höhe von 650.000 DM sowie einen Kredit in laufender Rechnung über 250.000 DM gewährt. Als Sicherheit waren ihr eine Grundschuld im Nennbetrag von 1 Mio. DM auf dem Hausgrundstück des Kreditnehmers bestellt sowie vier Fahrzeuge im Wert von zusammen ca. 250.000 DM übereignet worden. Am 6. Dezember 1991 wurde der Kontokorrentkredit über 250.000 DM durch einen neuen Vertrag in Höhe von 400.000 DM ersetzt. Außerdem gewährte die Klägerin dem Hauptschuldner ein weiteres Tilgungsdarlehen von 350.000 DM. Am 28. April 1993 wurde der Kontokorrentkredit auf 1.250.000 DM erhöht.
Die Beklagte verfügte bei Erteilung der Bürgschaft über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Wie die Klägerin jedoch wußte, war die Mutter der Beklagten Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Pforzheim. Im Jahre 1993 übertrug die Mutter der Beklagten im Wege vorweggenommener Erbfolge zwei aus diesem Grundstück gebildete Eigentumswohnungen je zur Hälfte an ihre beiden Töchter. Die eine Wohnung wurde veräußert, woraus der Beklagten ein Erlös von 168.000 DM zufloß. Davon hat sie 150.000 DM auf das Kontokorrentkonto des Ehemannes bei der Klägerin überwiesen. Die andere Wohnung ist mit einem lebenslänglichen dinglichen Wohnrecht zugunsten der Mutter belastet.
Im November 1994 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner. Sie hat die Beklagte aus der Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht in Höhe von 850.000 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Bürgin hafte außer für die Forderungen aus den beiden am 6. Dezember 1991 geschlossenen Verträgen (Darlehen in Höhe von 350.000 DM; Kontokorrentkredit über 400.000 DM) auch für die am 16. April 1991 begründete Darlehensverbindlichkeit von 650.000 DM; denn deren Einbeziehung sei für die Beklagte nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG gewesen. Sie habe schon aus der Höhe der Bürgschaftssumme ersehen können, daß die Haftung nicht auf die am Tage der Bürgschaftserklärung geschlossenen Verträge habe beschränkt sein sollen.
Der Bürgschaftsvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Klägerin habe damit rechnen können, daß die Beklagte in absehbarer Zeit Grundvermögen in wesentlichem Umfang erwerben werde. Sonstige Umstände, die geeignet seien, die Begründung der Verbindlichkeit unerträglich erscheinen zu lassen, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Die Klägerin sei auch nicht deshalb gehindert, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, weil diese bei Vertragsschluß einkommens- und vermögenslos gewesen sei; denn der Gegenstand, den die Klägerin von Anfang an als geeignete Sicherung angesehen habe, sei inzwischen teilweise auf die Beklagte übergegangen.
Die Forderung der Klägerin sei jedoch in Höhe von 150.000 DM erloschen. Die Beklagte habe mit der von ihr geleisteten Zahlung einen Teil ihrer Bürgschaftsschuld erfüllt.
II.
Diese Erwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht, soweit der Klage stattgegeben wurde. Bereits aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien folgt, daß der Bürgschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
1. Die Beklagte hat eine Bürgschaftsverpflichtung übernommen, deren Umfang bei Vertragsschluß in krassem Mißverhältnis zu ihrer voraussichtlichen finanziellen Leistungsfähigkeit stand. Die Parteien konnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, die wirtschaftliche Situation der damals einkommens- und vermögenslosen Beklagten werde sich bei Eintritt des Bürgschaftsfalles nachhaltig verbessert haben. Die Aussicht, einmal Erbin nach ihrer Mutter zu werden, richtete sich auf ein Ungewisses zukünftiges Ereignis, das bei Erteilung der Bürgschaft keine Rechtsposition, sondern lediglich eine tatsächliche Hoffnung begründete, deren Erfüllung zeitlich nicht bestimmbar war. Zwar ist das Bestreben des Kreditgebers, auf eventuelles zukünftiges Vermögen des Bürgen zugreifen zu können, im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 132, 328, 333). Jedoch kann er den dem Hauptschuldner emotional eng verbundenen Bürgen, der ansonsten wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, selbst bei Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich erst nach Eintritt des Erbfalls in Anspruch nehmen (BGHZ 134, 325, 331 f). Für die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Bürge durch die von ihm übernommene Verpflichtung finanziell überfordert wird – also die Grundvoraussetzung dafür, daß der Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden oder die Leistungspflicht des Bürgen gemäß § 242 BGB einzuschränken ist –, hat somit der Vermögenserwerb durch eine spätere Erbschaft zunächst außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 134, 325, 332).
2. Die Entscheidungsfreiheit der Beklagten ist nicht in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt worden. Die insoweit von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch (§ 565 a Satz 1 ZPO). Indessen kann nach der Rechtsprechung des Senats der Bürgschaftsvertrag, den der Kreditgeber mit dem Ehegatten des Hauptschuldners geschlossen hat, im Einzelfall auch ohne solche Einwirkungen auf die freie Willensbestimmung des Bürgen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. Sind die finanziellen Mittel des Bürgen, bezogen auf die Höhe der gesamten Hauptschuld, praktisch bedeutungslos und ist unter keinem Gesichtspunkt ein rechtlich vertretbares Interesse des Kreditgebers an einer Verpflichtung in dem vereinbarten Umfang erkennbar, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 18. September 1997 – IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118, z.V.b. in BGHZ 136, 347). Einem solchen wirtschaftlich sinnlosen Geschäft, das nicht maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Bürgen gesteuert wird, die ihre Ursache außerhalb der persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner haben, versagt die Rechtsordnung durch § 138 Abs. 1 BGB jegliche Wirkung (vgl. BGHZ 125, 206, 211, 216 f; 132, 328, 330 f; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO).
3. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat im Urteil vom 18. September 1997 (aaO) – das nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist – einen Bürgschaftsvertrag als nichtig angesehen, durch den eine in krassem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten stehende Verpflichtung begründet wurde, die sich weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch aus sonstigen berechtigten Interessen des Kreditgebers rechtfertigen ließ. Der nunmehr zur Entscheidung stehende Fall entspricht dem Sachverhalt, der jenem Urteil zugrunde lag, in allen wesentlichen Punkten.
a) Die Beklagte besaß weder Einkünfte noch Vermögen, mit denen sie die übernommene Verpflichtung bei Insolvenz des Hauptschuldners bis zum Betrag von 1 Mio. DM voraussichtlich würde decken können.
b) Trotz eines Nominalbetrages der Bürgschaftsverpflichtung, welcher jedes vernünftige Maß übersteigt, kann eine krasse Überforderung des Bürgen zu verneinen sein, sobald dieser infolge der übrigen dem Gläubiger gewährten Sicherheiten davor geschützt ist, daß er bei Fälligkeit der Hauptforderung in einem Maße in Anspruch genommen wird, das außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht. Das Risiko der Beklagten war jedoch nicht in solcher Weise begrenzt.
In Zusammenhang mit der Erteilung der Bürgschaft sowie schon vorher hat die Klägerin dem Hauptschuldner Kredite in Höhe von insgesamt 1,4 Mio. DM gewährt. Als Sicherheiten hatte sie eine erstrangige Grundschuld auf dem Hausgrundstück des Hauptschuldners im Nennwert von 1 Mio. DM erhalten; außerdem waren ihr vier Fahrzeuge im Gesamtwert von ca. 250.000 DM übereignet worden. Die Klägerin hat jedoch in Ziffer 3 der Bürgschaftsurkunde eventuelle Rechte des Bürgen aus der Aufgabe dieser Sicherheiten sowie der Art und dem Zeitpunkt ihrer Verwertung (vgl. § 776 BGB) ausgeschlossen. Nach dem Inhalt der vereinbarten Regelung stand es der Klägerin auch frei, dem Hauptschuldner weitere Darlehen zu gewähren und die von ihm erhaltenen Sicherheiten zur Deckung der daraus entstehenden Forderungen zu verwenden. Schließlich wurde die Haftung der Beklagten auf alle schon bestehenden und in der Zukunft noch erwachsenden Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner erstreckt. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Klauseln mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes zu vereinbaren sind. Für die im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB gebotene Gesamtbetrachtung ist nur von Belang, daß nach dem Vertragsinhalt eine dem Schutzbedürfnis der Bürgin Rechnung tragende Einschränkung ihres Haftungsrisikos nicht vorgesehen war (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 18. September 1997, a.a.O. S. 2118 ff). Dementsprechend hat die Klägerin die Beklagte in Höhe des vereinbarten Höchstbetrages klageweise in Anspruch genommen.
c) Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch wirksam vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Partner schützen kann (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325, 327 ff). Hier durfte die Klägerin jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM verlangen.
Die Klägerin hatte anderweitige Sicherheiten in Höhe von 1,25 Mio. DM erhalten. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten waren diese Sicherheiten im genannten Umfang tatsächlich werthaltig. Die Klägerin hat nicht behauptet, schon bei Erteilung der Bürgschaft sei eine zusätzliche Kreditgewährung über den damals festgelegten Betrag von insgesamt 1,4 Mio. DM hinaus – wie sie später im April 1993 durch Erhöhung des Kontokorrentkredits von 400.000 DM auf 1,25 Mio. DM erfolgte – in Erwägung gezogen und eine solche Absicht auch der Bürgin mitgeteilt worden. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die Klägerin habe die Bürgschaft damals nur deshalb gefordert, weil der Hauptschuldner das laufende Konto, auf dem zunächst ein Kredit von 250.000 DM gewährt worden war, überzogen hatte und eine Erhöhung auf 400.000 DM erfolgen sollte. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin daher lediglich in Höhe des Restrisikos von etwa 150.000 DM berechtigte Gründe, sich durch die Haftung der Beklagten auch vor Vermögensverlagerung zu schützen. Der vertraglich vereinbarte Umfang der Bürgschaft steht zu diesem Interesse ersichtlich nicht in einer vernünftigen Relation.
d) Gleichwohl könnte der Bürgschaftsvertrag wirksam sein, wenn die Parteien bei Übernahme der Haftung davon ausgehen durften, die Beklagte werde ihre Mutter beerben und dann möglicherweise in der Lage sein, eine Forderung in dem hier geltend gemachten Umfang zu tilgen. In einem solchen Falle würde der rechtliche gebotene Schutz des Bürgen schon dadurch bewirkt, daß seine Verpflichtung erst mit Eintritt des Erbfalls bzw. dem Erhalt der Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge fällig würde (vgl. BGHZ 134, 325, 331 f). Die Klägerin durfte jedoch von Anfang an nicht damit rechnen, daß der Beklagten auch nur entfernt Vermögen im Umfang ihrer Verpflichtung zuwachsen werde.
aa) Die Mutter der Beklagten hat ihr Grundvermögen im Jahre 1993 auf die Beklagte und deren Schwester übertragen; es bestand aus zwei Eigentumswohnungen. Unstreitig wurde eine Wohnung veräußert; auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten entfielen als Erlös 168.000 DM. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe mit der Zahlung von 150.000 DM an die Klägerin fast die Hälfte des ihr zugeflossenen Vermögens zur Schuldentilgung eingesetzt. Sie geht folglich davon aus, daß die zweite Wohnung, an der der Mutter ein dinglich gesichertes Wohnrecht zusteht, der veräußerten Wohnung wertmäßig etwa gleichzusetzen ist. Das Vermögen, das die Beklagte im Wege vorweggenommener Erbfolge erhalten hat, hatte somit im Zeitpunkt der Übertragung ungefähr einen Wert von 336.000 DM, machte also nur rund ein Drittel der vereinbarten Haftungssumme aus. Zwar ist die Schätzung von Grundvermögen mit Unsicherheitsfaktoren belastet. Bei Vertragsschluß durfte auch eine den Erfahrungswerten der Vergangenheit entsprechende Wertsteigerung bis zum Erbfall erwartet werden. Gleichwohl war ohne weiteres abzusehen, daß eine dem vereinbarten Höchstbetrag entsprechende Schuld nicht einmal annähernd mit dem Erlös aus der Veräußerung der hälftigen Miteigentumsanteile an den in Rede stehenden Wohnungen getilgt werden konnte.
bb) Die Klägerin hat allerdings behauptet, der Hauptschuldner habe ihr vor Vertragsschluß erklärt, die Beklagte sei das einzige Kind ihrer Mutter und könne folglich damit rechnen, Alleinerbin zu werden. Auf diese Aussage durfte sich die Klägerin nicht verlassen; denn die Beklagte hat für diese Erklärung nicht einzustehen.
Es entspricht banküblicher Gepflogenheit, die Werthaltigkeit einer Sicherung zu überprüfen. Hat die Bank von entsprechenden Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Bürgen nicht zu dessen finanzieller Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen, weil ihre unzureichenden Kenntnisse allein auf der Verletzung eigener Obliegenheiten beruhen (BGHZ 125, 206, 212 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 – IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683 = NJW 1994, 1341, 1343; v. 10. Oktober 1996 – IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2196 = NJW 1997, 52, 54). Die Klägerin hat sich nicht bei der Beklagten selbst nach den Erbaussichten erkundigt. Der Hauptschuldner, der im Auftrag des Gläubigers Verhandlungen mit dem Bürgen führt, ist grundsätzlich nicht Vertrauensperson des Kreditgebers, sondern Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (Senatsurt. v. 9. April 1992 – IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). Verhandelt der Hauptschuldner mit dem Gläubiger, gilt nichts anderes im Verhältnis zum Bürgen, weil der Hauptschuldner eigene, von denen des Bürgen unabhängige Interessen verfolgt. Das trifft regelmäßig auch dann zu, wenn Hauptschuldner und Bürge durch Ehe oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen einander emotional eng verbunden sind. Grundsätzlich muß sich eine Partei das eigenmächtige Verhalten eines andern im Rahmen der Anbahnung des Vertragsschlusses nicht zurechnen lassen, wenn sie ihn nicht zum Verhandlungsführer bestellt oder als Verhandlungsgehilfen hinzugezogen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1995 – II ZR 209/94, NJW 1996, 1051). Die Klägerin hat nicht behauptet, die Beklagte habe ihren Ehemann beauftragt, in entsprechender Weise für sie tätig zu werden.
e) Nach dem Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Bürgschaft aus anderen als den in solchen Fällen üblichen Motiven erteilt hat. Ihre Entschließung war also wesentlich von persönlicher Verbundenheit mit dem Hauptschuldner sowie von der Hoffnung geprägt, auf diese Weise den Erhalt des Betriebs zu sichern, der die Grundlage für die gemeinsame Lebensgestaltung der Beklagten mit dem Hauptschuldner bildete. Darüber hinausgehende eigenverantwortliche Erwägungen oder selbständige unternehmerische Absichten waren bei dieser Entscheidung nicht im Spiel. Daher ist es gerechtfertigt, den Vertrag als wirtschaftlich sinnlos, seinem Inhalt nach nur aufgrund einer ausgeprägten Vertragsunterlegenheit der Beklagten zustande gekommen und deshalb sittenwidrig anzusehen (vgl. BVerfGE 89, 214, 232 ff; Senatsurt. v. 18. September 1997, a.a.O. S. 2119).
4. Da weitere Tatsachenfeststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, abzuweisen. Darüber hinaus ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 – IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 – IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt. Dabei wurden erst im Laufe der Zeit die Gesichtspunkte herausgearbeitet, die für die Beurteilung von Bürgschaften naher Angehöriger nach § 138 BGB maßgebend sind. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß die von ihm zu beurteilenden Bürgschaftsverträge zu einer Zeit geschlossen wurden, in der rechtlich noch unsicher war, unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften naher Angehöriger gegen die guten Sitten verstoßen. Er hat im Rahmen von Billigkeitserwägungen unter Anwendung von Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung und des Maßstabs von Treu und Glauben Bürgschaften wirtschaftlich nicht leistungsfähiger Angehöriger in Fällen, in denen keine sonstigen erschwerenden Umstände hinzutraten, von der Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB ausgenommen, soweit aus den genannten Gründen dem Kreditgeber ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des nahen Angehörigen in die Haftung nicht abgesprochen werden konnte; denn wegen der damals unsicheren Rechtslage war es für die Kreditgeber unklar, inwieweit sie die Wahrung jenes Interesses über die bloße Hereinnahme der Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.
Diese Rechtsunsicherheit ist durch die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beseitigt worden. Sie haben klargestellt, daß Bürgschaften von Personen, die dem Kreditgeber emotional nahestehen, grundsätzlich sittenwidrig sind, wenn sie wegen deren krasser finanzieller Überforderung als reines Sicherungsmittel für den Kreditgeber keinen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soll eine solche Verpflichtung jedoch dazu dienen, zukünftige Vermögensverlagerungen oder bestimmte Arten eines sonstigen späteren Vermögenserwerbs, insbesondere Erbschaften des Bürgen, zu erfassen, so mag dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt werden (vgl. BGHZ 134, 42, 49). Bürgschaftsverträge, die zukünftig entsprechende inhaltliche Einschränkungen nicht enthalten, werden nicht mehr allein unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Vermögensverlagerung oder des Zugriffs auf zukünftiges Vermögen des Bürgen als wirksam angesehen werden können. Diese neuen Grundsätze wird der Senat auf Bürgschaftsverträge anwenden, die ab dem 1. Januar 1999 geschlossen werden.
Unterschriften
Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 1122699 |
BB 1998, 2493 |
DB 1998, 2515 |
DStR 1998, 1925 |
NJW 1999, 58 |
FamRZ 1999, 151 |
FuR 1999, 179 |
EWiR 1999, 15 |
KTS 1999, 97 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 2327 |
WuB 1999, 218 |
ZAP 1998, 1205 |
ZEV 1999, 33 |
ZEV 1999, 56 |
ZIP 1998, 1999 |
MDR 1999, 106 |
NJ 1999, 41 |
Streit 2000, 36 |
VuR 1999, 91 |
ZBB 1998, 400 |
ZBB 1999, 27 |
ZNotP 1999, 37 |
LL 1999, 65 |