Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschädigung von Transportgut durch das Fuhrunternehmen beim Ausladen des Transportguts. Verjährung. Entladen des Transportfahrzeugs. Beförderungsvorgang. Ablieferungsvorgang
Leitsatz (amtlich)
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.
Normenkette
HGB § 439 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Dresden vom 16.12.2004 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Leipzig - 11. Zivilkammer - vom 19.5.2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Das Fuhrunternehmen, bei dem der Beklagte als Kraftfahrer tätig war, war als Subunternehmer eines anderen Transportunternehmens damit beauftragt, eine Bäckereimaschine, die der Kläger für eine Ausstellung zur Verfügung gestellt hatte, zu diesem zurückzubefördern. Bei der Anlieferung der Maschine am 5.3.1999 wurde diese beschädigt, als der Beklagte, nachdem er die Ladebordwand geöffnet, die Sicherungen der Maschine gelöst und diese am Rand der Ladebordwand abgestellt hatte, den Motor des Fahrzeugs nochmals anließ, um - aus nicht aufgeklärten Gründen - einige Meter vorzufahren, und die Maschine daraufhin auf die Straße fiel.
[2] Der Kläger hat zunächst den Arbeitgeber des Beklagten auf Ersatz des durch die Beschädigung der Maschine entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Die gegen diesen gerichtete Klage wurde vom LG Erfurt rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Schaden sei erst nach Ablieferung der Maschine eingetreten.
[3] Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten, von dessen Anschrift er erst Anfang Februar 2002 Kenntnis erhalten hat, Schadensersatz.
[4] Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.542,01 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
[5] Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
[6] Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
[7] Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden TranspR 2005, 72).
[8] Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
[9] I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die Bäckereimaschine des Klägers fahrlässig beschädigt und sei ihm daher nach § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[10] Der - nach Grund und Höhe unstreitige - Anspruch des Klägers auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Der Schaden sei außerhalb des sog. "Obhutszeitraums" eingetreten, so dass sich die Verjährung des Anspruchs nicht nach der frachtrechtlichen Sondervorschrift des § 439 Abs. 1 HGB, sondern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften richte. Das Entladen des Fahrzeugs gehöre, da anderweitige Abreden im vorliegenden Fall nicht getroffen worden seien, nicht mehr zur Beförderung und werde daher vom Frachtvertrag nicht erfasst. Der Frachtvertrag und damit der Obhutszeitraum des Frachtführers hätten mit der Ablieferung der Maschine beim Kläger geendet. Der Beklagte habe den Lkw an der Betriebszufahrt des Betriebs des Klägers abgestellt, die Ladebordwand geöffnet und die Maschine zum Abladen bereitgestellt, indem er sie bis zur Ladeluke vorgerückt habe. Sodann habe er die Mitarbeiter des Klägers hiervon in Kenntnis gesetzt und diese hätten versucht, die Maschine abzuladen. Verfüge das Transportmittel - wie der Lkw des Beklagten - nicht über eine absenkbare Ladefläche oder ähnliche Ladevorrichtungen, ende die Ablieferung mit dem Bereitstellen des Transportguts in der zuvor beschriebenen Weise.
[11] II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nach § 439 Abs. 1 HGB verjährt.
[12] 1. Die in § 439 Abs. 1 HGB geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden von drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportguts (Abs. 2 Satz 1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also der §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Dazu gehört der vom Kläger als dem Empfänger wegen der Beschädigung des Transportguts geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten, den Mitarbeiter des den Transport durchführenden Frachtführers, unabhängig davon, ob das Transportgut im Zeitpunkt der schädigenden Handlung schon i.S.v. §§ 425 Abs. 1, 407 Abs. 1 HGB abgeliefert war, wie das Berufungsgericht angenommen hat.
[13] a) Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 HGB knüpft für die Anwendung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegenden Beförderung ergibt. Ist von einer solchen Beförderung auszugehen, weil ein wirksamer Frachtvertrag i.S.v. § 407 HGB zustande gekommen ist, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 HGB, unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, 77; BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75). Die in Anlehnung an Art. 32 CMR durch das Transportrechtsreformgesetz neu geschaffene eigenständige Verjährungsregelung des § 439 HGB erfasst nicht nur sämtliche vertragliche Ansprüche, sondern wie Art. 32 CMR auch außervertragliche, insb. auch deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (vgl. BT-Drucks. 13/8445, 77; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 33 = TranspR 2006, 451; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 439 HGB Rz. 3; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 439 HGB Rz. 1; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 439 HGB Rz. 6; zu Art. 32 CMR vgl. Koller, a.a.O., Art. 32 CMR Rz. 1 m.w.N.).
[14] b) Im vorliegenden Fall steht das Schadensgeschehen in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit einer Beförderung i.S.d. §§ 407 ff. HGB.
[15] aa) Die Parteien waren Beteiligte an einem Beförderungsvorgang i.S.d. §§ 407 ff. HGB. Der Arbeitgeber des Beklagten hatte die Beförderung des beschädigten Transportguts als Unterfrachtführer ausgeführt. Der Unterfrachtführer haftet grundsätzlich in gleicher Weise wie der (Haupt-)Frachtführer (vgl. § 437 HGB). Ebenso entspricht die außervertragliche Haftung der Leute des Unterfrachtführers und damit auch die Haftung des Beklagten derjenigen der Leute des (Haupt-)Frachtführers (§§ 437 Abs. 4, 436 HGB). Der Kläger war als Empfänger an dem Beförderungsvorgang beteiligt. Für außervertragliche Ansprüche des Empfängers gegen den Unterfrachtführer oder gegen dessen Leute gilt die Verjährungsregelung des § 439 HGB ebenso wie für Ansprüche gegen den (Haupt-)Frachtführer oder dessen Leute (vgl. Koller, a.a.O., § 439 HGB Rz. 2, § 437 HGB Rz. 38).
[16] bb) Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit der Beförderung (vgl. BGH TranspR 2006, 74, 75; NJW-RR 2007, 182 Tz. 33) reicht es aus, dass die Beschädigung des Transportguts wie hier im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Ablieferung erfolgt ist (ebenso Heuer, TranspR 2005, 73, 74; Koller, a.a.O., § 439 HGB Rz. 6). Dabei kann dahinstehen, ob die Maschine im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits i.S.v. §§ 407 Abs. 1, 425 Abs. 1 HGB abgeliefert war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob sie sich noch in der Obhut des Beklagten befand, wie die Revision geltend macht. Denn auch bei einer Beschädigung im Anschluss an die Ablieferung ist ein hinreichender Zusammenhang mit der Beförderung i.S.v. § 439 Abs. 1 HGB gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 439 HGB nicht auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden beschränkt, die in dem Zeitraum eingetreten sind, in dem sich das Transportgut (noch) in der Obhut des Frachtführers befunden hat. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Zwar ist die vertragliche Haftung des Frachtführers auf den Schadenszeitraum von der Übernahme des Guts bis zur Ablieferung beschränkt (§ 425 Abs. 1 HGB). Die Verjährungsregelung des § 439 HGB knüpft jedoch nicht an den Zeitraum der vertraglichen Haftung des Frachtführers an, sondern stellt allein darauf ab, ob die Beförderung als solche den Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB unterliegt (vgl. auch Heuer, TranspR 2005, 73, 74). Mit diesem Anwendungskriterium sollen in bewusster Anlehnung an das Vorbild des Art. 32 CMR alle - vertraglichen wie außervertraglichen - Ansprüche erfasst werden, die sich aus der Beförderungssituation ergeben (BT-Drucks. 13/8445, 77). Bei der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR sind dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle mit der CMR-Beförderung in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473, 2474 = VersR 1979, 276; Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420 = NJW-RR 1990, 1508; vgl. auch Demuth in Thume, CMR-Kommentar, 2. Aufl., Art. 32 Rz. 5, m.w.N.).
[17] Der Anwendungsbereich der im Regelungsgehalt bewusst an die Bestimmung des Art. 32 CMR angelehnten Verjährungsvorschrift des § 439 HGB ist entsprechend zu bestimmen. Mit der besonderen frachtrechtlichen Verjährungsregelung soll ein Gleichlauf aller unmittelbar mit der Beförderung zusammenhängenden Ansprüche erreicht werden, um einerseits dem Interesse des Gläubigers an der Verfolgung seiner Rechte, andererseits dem Interesse des Schuldners an rascher Abwicklung des Schadensfalls, aber auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 13/8445, 77). Die Neuregelung der Verjährung durch das Transportrechtsreformgesetz hatte zum Ziel, die Verjährungsbestimmungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten und insb. die bis dahin geltenden vielfältigen Differenzierungen hinsichtlich unterschiedlicher Anspruchsarten (zur Anwendbarkeit von § 852 BGB a.F. neben § 439 HGB a.F. nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vgl. BGHZ 116, 297, 299 f.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 75/95, TranspR 1998, 106 = NJW-RR 1998, 543) zu beseitigen (BT-Drucks. 13/8445, 77; vgl. auch BGH TranspR 2006, 74, 76). Den genannten Gesetzeszwecken widerspräche es, wenn Ansprüche wegen Beschädigungen des Transportguts, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung erfolgt sind, unterschiedlichen Verjährungsvorschriften unterworfen wären, je nachdem ob - was im Einzelfall nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. nur Koller, a.a.O., § 425 HGB Rz. 24 ff. m.w.N.) - der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war oder nicht.
[18] 2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist demzufolge nach § 439 Abs. 1 HGB verjährt. Die Verjährung begann gem. § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB mit Ablauf des 5.3.1999, da das Transportgut unabhängig von dem genauen Zeitpunkt, d.h. vor oder nach dem Schadenseintritt, jedenfalls an diesem Tage abgeliefert worden ist. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB lief damit am 5.3.2000, die dreijährige Verjährungsfrist nach Satz 2 am 5.3.2002 ab (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 20.2.2003 zum Schadensersatz aufgefordert und sodann den Klageanspruch mit Mahnbescheid vom 13.3.2003, der dem Beklagten am 3.4.2003 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB bereits abgelaufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dem Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. §§ 435, 436 Satz 2 HGB zur Last gelegt werden kann.
[19] III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
[20] Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen