Leitsatz (amtlich)
a) Ein Kommanditist, der dadurch zum Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens wird, daß er die Beteiligung seines einzigen, persönlich haftenden Mitgesellschafters erbt, haftet für die bisherigen Gesellschaftsverbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 27 HGB.
b) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist die Haftung – vom Privatvermögen des Erblassers abgesehen – entsprechend § 419 Abs. 2 BGB auf den Bestand des übergegangenen Gesellschaftsvermögens beschränkt.
Normenkette
HGB § 27; BGB § 419 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 26.04.1989) |
LG Essen |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Mietzinsansprüche für die Zeit von Mitte Dezember 1985 bis März 1987 aus einem, Vertrag geltend, durch den die N. AG der unter der Firma H. L. auftretenden Kommanditgesellschaft (der früheren Beklagten zu 1) eine Datenverarbeitungsanlage vermietet hatte. Die beiden einzigen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren W. L. (der frühere Beklagte zu 2) als persönlich haftender Gesellschafter und der Beklagte zu 4 als Kommanditist. Ersterer verstarb während des Rechtsstreits am 27. März 1987. Sein alleiniger Erbe ist der Beklagte zu 4. Für den Nachlaß wurde am 26. Juni 1987 Nachlaßverwaltung angeordnet. Nachlaßverwalter war seit dem 12. Juni 1987 der frühere Beklagte zu 3. Am 3. September 1987 „beschloß” der Beklagte zu 4 in einer „Gesellschafterversammlung”, daß die Gesellschaft nicht fortgeführt, sondern liqudiert werde; gleichzeitig bestellte er sich selbst zum Liquidator. Die Nachlaßverwaltung ist nach Erlaß des Berufungsurteils am 13. November 1989 aufgehoben worden.
Das Landgericht hat die Erledigung der gegen die Gesellschaft gerichteten Klage festgestellt und den Nachlaßverwalter sowie den Beklagten zu 4 entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von 79.603,55 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Verurteilung des früheren Beklagten zu 3 ist rechtskräftig. Die gegen die frühere Beklagte zu 1 gerichtete Klage hat die Klägerin in der Berufungsinstanz zurückgenommen. Auf die Berufung des Beklagten zu 4 hat das Berufungsgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte zu 4 beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch gegen diesen Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 4 (im folgenden: Beklagter) unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verneint: Nach erbrechtlichen Vorschriften sei er neben dem Nachlaßverwalter, dem früheren Beklagten zu 3, nicht passivlegitimiert. Nach „Gesellschaftsrecht” hafte er deswegen nicht, weil die Kommanditgesellschaft als Liquidationsgesellschaft fortbestehe. Schließlich könne er nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung in Anspruch genommen werden; denn er habe im Protokoll vom 26. August 1987 zum Ausdruck gebracht, daß die Gesellschaft nicht fortgeführt, sondern liquidiert werden solle.
1. Diese rechtliche Beurteilung trifft, soweit es um die persönliche und unbeschränkte Haftung des Beklagten geht, nicht zu.
a) Stirbt in einer zweigliedrigen Gesellschaft der eine der beiden Gesellschafter und wird er vom anderen allein beerbt, dann wird hierdurch die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern gleichzeitig beendet; der verbleibende Gesellschafter wird Alleininhaber des Unternehmens (BGHZ 65, 79, 82 f; Sen. Urt. v. 21. Januar 1957 – II ZR 147/56, WM 1957, 512, 513). Das Gesellschaftsvermögen geht dabei wie im Fall der Geschäftsübernahme nach § 142 HGB (vgl. dazu BGHZ 48, 203, 206) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den früheren Gesellschafter über (Ulmer, MünchKomm z. BGB 2. Aufl. § 718 Rdn. 21, 24). Der Beklagte ist danach Alleininhaber des Geschäftsvermögens geworden; es kommt nicht darauf an, wer bei Fortbestehen der Gesellschaft nach der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Nachfolgeregelung, die jedenfalls nicht rechtsgeschäftlich, sondern erbrechtlich ausgestaltet ist, zum Nachfolger des persönlich haftenden Gesellschafters berufen gewesen wäre.
b) Der Gesamtrechtsnachfolger haftet grundsätzlich für die von seinem Rechtsvorgänger begründeten Verbindlichkeiten. Beruht die Rechtsnachfolge auf Erbrecht, so gelten allerdings die erbrechtlichen Sonderregelungen. Die Haftung des Erben beschränkt sich danach bei Nachlaßverwaltung und Nachlaßkonkurs auf den Nachlaß (§ 1975 BGB). Auch unabhängig von diesen Fällen kann der Erbe, solange er das Recht der Haftungsbeschränkung nicht verloren hat (§ 2013 Abs. 1 BGB), unter den Voraussetzungen des § 1990 Abs. 1 BGB die Befriedigung der Nachlaßgläubiger verweigern, soweit der Nachlaß dazu nicht ausreicht. Darin erschöpft sich indessen die Haftung für solche Schulden nicht ohne weiteres, die in einem Unternehmen begründet worden sind, dessen Inhaber der Erblasser selbst oder eine handelsrechtliche Personengesellschaft war, an der er als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war. Für die Verbindlichkeiten eines auf ihn übergegangenen Einzelunternehmens haftet der Erbe unbeschränkbar, wenn er das Unternehmen unter den Voraussetzungen des § 27 HGB fortführt und nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von seiner Erbenstellung einstellt. Wird er als Nachfolger des Erblassers persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so haftet er nach den §§ 128, 130 HGB unbeschränkt für die Altschulden, wenn er nicht binnen gleicher Frist von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach Wahl der Mitgesellschafter die Stellung eines Kommanditisten anzunehmen oder aus der Gesellschaft auszuscheiden (§ 139 HGB).
Auf den Beklagten läßt sich weder § 27 HGB noch § 139 HGB unmittelbar anwenden. Er hat zwar, soweit es um die Beteiligung des Erblassers geht, seine jetzige Rechtsstellung der Sache nach auf erbrechtlichem Wege erlangt. Der Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens auf ihn ist aber keine Folge des Erbfalls, sondern des Zusammenfallens der beiden bisherigen Gesellschaftsanteile in seiner Person. Gleichwohl trifft der in jenen Vorschriften zum Ausdruck gekommene Grundgedanke auch auf einen Fall dieser Art zu. Die in den §§ 27, 139 HGB getroffenen Regelungen beruhen auf der folgenden gemeinsamen Erwägung: Der Alleininhaber eines Unternehmens und der persönlich haftende Gesellschafter einer handelsrechtlichen Gesellschaft sollen einerseits unabhängig davon, auf welche Weise sie diese Rechtsstellung erlangt haben, grundsätzlich für alle im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten einstehen müssen. Andererseits wird dem dem Erben, da ihm jene Rechtsstellung ohne seinen Willen zugefallen ist, die Möglichkeit eröffnet, sich in einer Übergangsfrist von drei Monaten durch bestimmte Maßnahmen von der unbeschränkten Haftung zu befreien. Auch wer, wie der Beklagte, den Gesellschaftsanteil seines einzigen Mitgesellschafters erbt und dadurch zum Alleininhaber des Unternehmens wird, erlangt diese Stellung – anders als bei Ausübung eines Übernahmerechts nach oder entsprechend § 142 HGB – ohne seinen Willen. Ihm muß deshalb ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, die dadurch an sich ausgelöste unbeschränkte Haftung zu vermeiden. Das gilt freilich nicht, soweit eine solche Haftung schon vorher bestand. Fällt einem persönlich haftenden Gesellschafter das gesamte Gesellschaftsvermögen zu, ändert sich an seiner Haftung für die Altschulden nichts. Der bisherige Kommanditist kann dagegen durch rechtzeitige geeignete Maßnahmen den Eintritt der unbeschränkten persönlichen Haftung verhindern.
c) Wie dies zu geschehen hat, ist nicht § 139 HGB zu entnehmen. Der Alleininhaber eines Unternehmens kann weder Kommanditist werden noch aus dem Unternehmen ausscheiden. Die Rechtsfolgen richten sich vielmehr nach § 27 HGB. Danach tritt die unbeschränkte Haftung ein, wenn der Nachfolger das Handelsgeschäft fortführt und die Fortführung nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbfolge einstellt. Ob auch in einem Fall wie dem vorliegenden die in § 27 HGB durch die Verweisung auf § 25 Abs. 1 HGB als erforderlich bestimmte Fortführung der bisherigen Firma zu den Haftungsvoraussetzungen gehört (vgl. dazu allgemein Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 27 Rdn. 10 m.w.N.), ist hier nicht zu entscheiden; denn dem Prozeßstoff ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte nach dem Tode seines Vaters unter einer anderen als der bisherigen Gesellschaftsfirma im Rechtsverkehr aufgetreten ist.
Das Berufungsgericht hat dazu, ob der Beklagte das Geschäft fortgeführt, hat, wann er es gegebenenfalls eingestellt hat und ob zu diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 HGB bereits abgelaufen war, bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat die Fortführung behauptet; der Beklagte hat sich hierzu nicht konkret geäußert. Das Berufungsurteil enthält lediglich den Hinweis auf das Protokoll vom 26. August 1987, wonach der Beklagte damals die Liquidation der „Gesellschaft” beschlossen hat. Das besagt nichts darüber, bis wann das Geschäft tatsächlich betrieben worden ist. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung des Beklagten vorliegen.
2. Sollte die erforderliche erneute Verhandlung ergeben, daß der Beklagte nicht unbeschränkt haftet, dann hätte das gleichwohl nicht die vollständige Abweisung der Klage zur Folge.
a) Soweit der Beklagte lediglich als Erbe – mit den erbrechtlichen Beschränkungsmöglichkeiten – haftet, hat das Berufungsgericht allerdings dessen Prozeßführungsbefugnis im Hinblick auf die seinerzeit angeordnete Nachlaßverwaltung entgegen der Ansicht der Revision zu Recht verneint. Die von ihr angesprochene Frage, inwieweit der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters der Nachlaßverwaltung unterliegt, hat nichts damit zu tun, daß bei Nachlaßverwaltung nach § 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB allein der Nachlaßverwalter zur Begleichung von Nachlaßschulden zuständig ist. Eine Forderung, die der Beklagte nur nach den Regeln des Erbrechts zu erfüllen hat, konnte bei Bestehen der Nachlaßverwaltung gegen ihn nicht geltend gemacht werden. Nachdem der Nachlaßverwalter rechtskräftig verurteilt worden ist, besteht insoweit auch nach Aufhebung der Nachlaßverwaltung kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den Beklagten gerichtete Klage; die Klägerin könnte den gegen den Nachlaßverwalter erstrittenen Titel nach § 727 ZPO auf den Beklagten umschreiben lassen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 727 Rdn. 26–28).
b) Der Nachlaß, mit dem der Beklagte als Erbe haftet, besteht aber, soweit es um das frühere Gesellschaftsvermögen geht, nur aus der darin wertmäßig enthaltenen ehemaligen Beteiligung des Erblassers. Bliebe die Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsverbindlichkeiten – abgesehen vom Privatvermögen des Erblassers – auf diesen Teil des Gesellschaftsvermögens beschränkt, dann könnten die Gesellschaftsgläubiger auf den Wert der früheren Kommanditbeteiligung des Beklagten überhaupt nicht zugreifen. Das wäre freilich für die Dauer der Nachlaßverwaltung anders gewesen, wenn Gesellschaftsverhältnisse zu den Rechtsverhältnissen gehörten, die nach § 1976 BGB im Fall der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses als nicht erloschen gelten; denn dann hätte auf diese Weise das Gesellschaftsvermögen den Gläubigern über den Tod des Erblassers hinaus bis zur Beendigung der Nachlaßverwaltung zur Verfügung gestanden. Die Anwendbarkeit jener Vorschrift auf Gesellschaftsverhältnisse wird in einem Teil des Schrifttums bejaht (vgl. Geiler in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. II 1 Anm. 218; Soergel/Stein, BGB 11. Aufl. § 1976 Rdn. 2.; zweifelnd Siegmann, MünchKomm. z. BGB 2. Aufl. § 1976 Rdn. 7). Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat daraus die Konsequenz gezogen, daß über das Vermögen einer solchen fingierten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet werden könne (JW 1930, 2812 f.). Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, zu der Frage Stellung zu nehmen. Hier ist die Nachlaßverwaltung inzwischen aufgehoben worden. Das ist freilich, da es nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz geschehen ist, für das Revisionsverfahren an sich ohne Bedeutung. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine solche Tatsache ausnahmsweise berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 1984 – V ZR 31/83, LM ZPO § 561 Nr. 55). Bei der aus den Gründen zu 1 erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird jedenfalls der neue Sachstand zugrunde zu legen sein. Es wird deshalb nicht darauf ankommen, welche Folgen sich hier aus § 1976 BGB ergeben. Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 BGB, die der Beklagte in den Tatsacheninstanzen erhoben hat, führt keinesfalls dazu, die Kommanditgesellschaft als wirklich fortbestehend zu behandeln. Die Vorschrift des § 1991 Abs. 2 BGB läßt die infolge des Erbfalls eingetretene Vermögenszuordnung als solche unberührt (Siegmann a.a.O. § 1991 Rdn. 5 m.w.N.; BGH, Urt. v. 30. September 1981 – IVa ZR 127/80, FamRZ 1982, 54, 55 = NJW 1982, 575, 576).
Der Zugriff der Gesellschaftsgläubiger – und damit der Klägerin – auf das gesamte Gesellschaftsvermögen ist auf andere Weise gewährleistet. Sind die Voraussetzungen einer Haftung entsprechend § 27 HGB in einem Fall wie dem vorliegenden nicht erfüllt, dann haftet der frühere Kommanditist nicht unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen. Die Haftung erstreckt sich jedoch über die vom Erblasser herrührende Beteiligung hinaus auf den Wert des ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögens. Das ergibt sich daraus, daß, wie oben zu 1 b) ausgeführt worden ist, die Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich zur vollen Haftung für die Altschulden führt. Diese Haftung ist aus den dort genannten Gründen entsprechend der durch § 27 HGB – und dem Grundsatz nach auch durch § 139 HGB – geregelten Interessenlage unter bestimmten Voraussetzungen insoweit eingeschränkt, als das persönliche Vermögen des Rechtsnachfolgers dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger entzogen ist. Dabei hat es aber sein Bewenden. Die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen bleibt unberührt. Sie bleibt auch in den durch die §§ 27, 139 HGB unmittelbar geregelten Fällen unangetastet; denn auch dort haftet der Nachfolger jedenfalls mit dem gesamten durch den Erbfall auf ihn übergegangenen Vermögen. Für den Kommanditisten, in dessen Hand sich alle Gesellschaftsanteile vereinigt haben, bedeutet das, daß er mindestens mit dem Gesellschaftsvermögen für die Altschulden einzustehen hat.
Das entspricht der Rechtslage nach § 419 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Anwendung dieser Vorschrift auf die rechtsgeschäftliche Übernahme von Gesamthandsvermögen insofern umstritten ist, als es darum geht, ob bei der Feststellung des Gesamtvermögens nur das Gesamthandsvermögen oder auch das Privatvermögen der Gesellschafter maßgebend ist (vgl. die Nachweise bei Ulmer a.a.O. § 718 Rdn. 25; BGHZ 27, 257, 263). Denn hier ergibt sich die Haftung als solche bereits aus der Gesamtrechtsnachfolge; sie ist lediglich auf das übergegangene Vermögen beschränkt. Insoweit deckt sich die Rechtsfolge mit derjenigen nach § 419 Abs. 2 BGB. Der Schuldner – hier also der Beklagte – ist danach entweder zur Zahlung unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung entsprechend § 419 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 786, 780 Abs. 1 ZPO oder bei entsprechendem Klageantrag von vornherein lediglich zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zu verurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1968 – VI ZR 204/66, WM 1968, WM 1968, 1404, 1406). Den Gläubiger allein auf die letztere Möglichkeit zu beschränken (vgl. Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 786 Rdn. 7 ff.; zur Verurteilung von nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftenden BGB-Gesellschaftern Sen. Urt. v. 12. März 1990 – II ZR 312/88, WM 1990, 1113, 1114 = ZIP 1990, 715, 716) erscheint im Hinblick auf die Rechtsähnlichkeit zu § 419 Abs. 2 BGB nicht angebracht.
3. Damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung (oben 1 c) und gegebenenfalls auch zum Klageanspruch selbst getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Boujong, Brandes, Röhricht, Stodolkowitz, Dr. Goette
Fundstellen
Haufe-Index 1502390 |
BGHZ |
BGHZ, 132 |
BB 1991, 230 |
NJW 1991, 844 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1991, 96 |
JZ 1991, 731 |