Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafbarkeit eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

Als Täter einer Straftat (hier Betrug, Anm. der Redaktion) kraft Tatherrschaft kommt auch derjenige in Betracht, der durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, die regelhafte Abläufe auslösen, die wiederum ihrerseits zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 714160

NJW 1998, 767

KTS 1998, 409

NStZ 1998, 568

wistra 1998, 148

MDR 1998, 423

Kriminalistik 1998, 540

StV 1998, 416

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