Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG. Auslegung des in Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG enthaltenen Haftungsausschlusses. Mitverschulden des Absenders bei unterlassenen oder unrichtigen Wertangaben der aufgegebenen Sendung bei deren Verlust
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers sog. Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen.
Normenkette
HGB § 425 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen 11 S 6/03) |
AG Bonn (Entscheidung vom 19.02.2003; Aktenzeichen 9 C 524/02) |
Tenor
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 21.10.2003 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1]Die Klägerin ist Transportversicherer des Schmuckwarenunternehmens B. GmbH in Pforzheim (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer Paketsendung aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
[2]Die Versicherungsnehmerin lieferte am 14.5.2002 in einer Zweigstelle der Beklagten ein Paket ohne Wertdeklaration ein, das für eine Empfängerin in Köln bestimmt war. Die Sendung ist auf dem Transportweg verloren gegangen. Nach Darstellung der Klägerin befanden sich in dem Paket verschiedene Schmuckstücke im Wert von insgesamt 3.721,97 EUR. Die Klägerin hat den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin reguliert.
[3]Dem Transport lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, PAKET/EXPRESS NATIONAL, Stand: 1.3.2002 (im Weiteren: AGB) zugrunde, die in den Abschnitten 2, 3 und 6 u.a. folgende Regelungen enthielten:
"2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse
(1) Beförderungsverträge kommen vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Unternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. ...
(2) Die Deutsche Post schließt keinen Vertrag über die Beförderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter der Deutschen Post und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über solche Sendungen zu schließen:
...
6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500 EUR enthalten.
...
(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei,
1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder
2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder
3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gem. Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben.
Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert.
(4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt die Deutsche Post bereits jetzt die Anfechtung des Beförderungsvertrages wegen Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gem. Abs. 2 verpflichtet; sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. ...
...
3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders
...
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.
...
6 Haftung
(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. ...
(2) Die Deutsche Post haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung von bedingungsgerechten Sendungen sowie für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. Die Deutsche Post haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen gem. Abschnitt 2 Abs. 2.
..."
[4]Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden unbeschränkt, da ihr ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Sie habe bezogen auf den in Rede stehenden Schaden nicht vorgetragen, wo und wann es zum Verlust der Sendung gekommen sei. Hieraus sei der Beklagten der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens zu machen.
[5]Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.721,97 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
[6]Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung für den streitgegenständlichen Verlust sei jedenfalls nach den Bestimmungen in ihren AGB, die gem. § 310 Abs. 1 BGB in einen mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Frachtvertrag einbezogen worden seien, ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin Verbotsgut i.S.v. Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB eingeliefert habe.
[7]Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin 2.481,31 EUR nebst Zinsen zu zahlen (LG Bonn VersR 2003, 1600).
[8]Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
[9]Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den bislang erfolglosen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
[10]I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin von einem Drittel einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.481,31 EUR nebst Zinsen aus §§ 425 Abs. 1, 428, 435 HGB i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
[11]Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus § 67 Abs. 1 VVG. Die Beklagte sei aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Frachtvertrag, der durch die Einlieferung und Beförderung des in Verlust geratenen Pakets zustande gekommen sei, zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Annahme stünden die in das Vertragsverhältnis wirksam einbezogenen AGB der Beklagten nicht entgegen. Die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB, wonach die Beklagte keine Verträge über Sendungen abschließe, die Schmuck im Wert von mehr als 500 EUR enthielten, verstoße gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Das ergebe sich aus der gebotenen Zusammenschau der Klausel mit den Bestimmungen in Abschnitt 2 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB. Die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB vorweg erklärte Anfechtung habe nicht zur Beseitigung des Frachtvertrags geführt, weil die Anfechtungserklärung unter einer unzulässigen aufschiebenden Bedingung - nachträgliche Kenntniserlangung von der Übernahme eines Verbotsgutes - abgegeben worden sei. Zudem stehe nicht fest, dass die Versicherungsnehmerin die Beklagte getäuscht habe.
[12]Die Haftung der Beklagten sei auch nicht durch Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB ausgeschlossen, weil diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Die Beklagte hafte unbeschränkt. Sie hätte darlegen müssen, welche organisatorischen Vorkehrungen sie zur Schadensverhinderung ergriffen habe. Daran fehle es vollständig. Der unterlassene Vortrag begründe die tatsächliche Vermutung für ein qualifiziertes Verschulden. Der Wert der verloren gegangenen Schmuckstücke i.H.v. insgesamt 3.721,97 EUR ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnungen.
[13]Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch sei aber wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin um ein Drittel gemindert. Die Versendung wertvollen Schmucks in einem einfachen Paket sei riskant. Das sei der Versicherungsnehmerin aus ihrer gewerblichen Tätigkeit auch bekannt gewesen. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten durch die unterlassene Wertangabe die Möglichkeit genommen habe, sich für eine Zurückweisung der Sendung zu entscheiden. Das Mitverschulden sei auch schadensursächlich gewesen, weil die Beklagte die Beförderung der Sendung im einfachen Paketdienst verweigert hätte. Zu Lasten der Beklagten sei deren qualifiziertes Verschulden zu berücksichtigen.
[14]II. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind unbegründet.
[15]1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.
[16]a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten durch die Einlieferung und die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB steht dem nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Denn bereits die vorrangige Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Postkunden ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = TranspR 2006, 254, 255).
[17]aa) Die Auslegung der über den Bezirk eines OLG hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2002 - X ZR 250/00, BGHZ 151, 337, 346 f. = BGHReport 2002, 978 = MDR 2003, 17 m.w.N.).
[18]bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGH, Urt. v. 16.7.2002 - X ZR 250/00, BGHZ 151, 337, 348 = BGHReport 2002, 978 = MDR 2003, 17; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = TranspR 2006, 254, 255). Diese Grundsätze gelten auch für Klauseln, die leistungsbeschreibender Art sind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rz. 3a und § 8 Rz. 2; Staudinger/Schlosser, BGB, 1998, § 5 AGBG Rz. 2; Basedow in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 8 AGBG Rz. 19 und Bd. 2a § 307 Rz. 19).
[19]cc) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB bei Schmuck im Gesamtwert von mehr als 500 EUR pro Sendung allerdings keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Regelung ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im systematischen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Abschnitt 6 AGB zu beurteilen, die auf sie Bezug nehmen. Danach steht es der Beklagten für den Fall, dass eine nicht bedingungsgerechte Sendung eingeliefert wird, frei, die Annahme zu verweigern (Abschnitt 3 Nr. 1), die Sendung zurückzugeben (Abschnitt 3 Nr. 2) oder zu befördern (Abschnitt 3 Nr. 3). In Abschnitt 4 wird vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für den Fall erklärt, dass die Beklagte erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon erhält, dass diese verbotene Güter enthält. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern.
[20]Alle diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Postkunden nur dann einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus der Regelung in deren Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 daher nicht entnommen werden, dass die Beklagte - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das Zustandekommen von Beförderungsverträgen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über sog. ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = TranspR 2006, 254, 255 f.).
[21]dd) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im Übrigen auch der herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestimmungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.: Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lfg. 1/97, § 54 EVO Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8 KVO Rz. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rz. 5).
[22]b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet angenommen, dass die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB von der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer Vertragserklärung mangels Darlegung eines arglistigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht durchgreift.
[23]c) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin ihrerseits der Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über die §§ 311 Abs. 2, 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, BGHReport 2001, 585 = MDR 2001, 929 = NJW 2001, 2875 ff.). Im Streitfall führte eine von der Versicherungsnehmerin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Wert der Sendung aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 = MDR 1992, 342 m.w.N.). Nach dem Inhalt der AGB sollte eine eventuell verletzte Aufklärungspflicht nicht einen Vertragsschluss als solchen verhindern (vgl. oben Ziff. 1a cc), so dass dieser nicht als Schaden der Beklagten anzusehen ist (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = TranspR 2006, 254, 256).
[24]2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt. Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
[25]a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB, wonach die Beklagte nicht für ausgeschlossene Sendungen gem. Abschnitt 2 Abs. 2 AGB haftet, nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, BGHReport 2006, 775 = MDR 2006, 1004 = TranspR 2006, 169, 170 f. m.w.N.), sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = TranspR 2006, 254, 256).
[26]b) Offen bleiben kann, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsregelung in Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt. Die insoweit vorrangige Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern von ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 AGB sieht für solche Fälle eine Haftung "ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen" vor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sog. bedingungsgerechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden Bestimmungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 AGB behandelt die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Abschnitt 6 der AGB der Beklagten ist nach seinem Wortlaut und nach seiner Systematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind, dahin zu verstehen, dass Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = TranspR 2006, 254, 256).
[27]c) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S.v. § 435 HGB bejaht. Der Verlust der Sendung ist ungeklärt. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte keinerlei Sachvortrag zu ihrer Betriebsorganisation, insb. zu der von ihr aufgewendeten Sorgfalt gehalten hat. Dies rechtfertigt den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, BGHReport 2003, 1405 = MDR 2004, 220 = TranspR 2003, 467, 469 f.).
[28]3. Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten des Weiteren dagegen, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Inhalts und des Werts der verloren gegangenen Sendung auf die von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnungen gestützt hat.
[29]Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verloren gegangenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungsermessen des Tatrichters im Einzelfall (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, BGHReport 2003, 640 = MDR 2003, 649 = TranspR 2003, 156, 158 f.). Das angefochtene Urteil lässt insoweit keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt solche auch nicht auf.
[30]4. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision der Klägerin dagegen, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin angenommen hat. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision der Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich wegen der unterlassenen Wertdeklaration ihrer Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden von nur einem Drittel anrechnen lassen.
[31]a) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgeblich (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, BGHReport 2003, 1405 = MDR 2004, 220 = TranspR 2003, 467, 471). Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, 60). Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind daher ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, BGHReport 2003, 1405 = MDR 2004, 220 = TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206).
[32]b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353 = BGHReport 2002, 633 = MDR 2002, 956; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, BGHReport 2003, 946 = MDR 2003, 1361 = TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, BGHReport 2006, 572 = MDR 2006, 879 = TranspR 2006, 121, 122). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB genannten Gegenstände wegen des bei ihnen bestehenden besonderen Verlust- und Haftungsrisikos nicht in der Versendungsart PAKET/EXPRESS NATIONAL befördern will. Die unterlassene Angabe derartiger Gegenstände hindert zwar nicht das Zustandekommen eines Frachtvertrags, sondern stellt einen im Rahmen von § 425 Abs. 2 HGB zu beachtenden Schadensverursachungsbeitrag dar. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versendungsart PAKET/EXPRESS NATIONAL für Schmuckstücke nur bis zu einem Wert von 500 EUR anbietet. Das reicht für das erforderliche Kennenmüssen der Versicherungsnehmerin aus (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = TranspR 2006, 254, 257).
[33]c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Versicherungsnehmerin unterlassene Wertangabe für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist. Dies setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Beklagte bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, BGHReport 2003, 1405 = MDR 2004, 220 = TranspR 2003, 467, 471). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im vorliegenden Fall die Besonderheit vor, dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Versicherungsnehmerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen Paketdienst, d.h. im Paketdienst ohne erhöhte Sicherheitsvorkehrungen, zu verweigern. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Verlust vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, BGHReport 2006, 572 = MDR 2006, 879 = TranspR 2006, 121, 123 m.w.N.).
[34]d) Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeiträge obliegt dem Tatrichter (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 355 = BGHReport 2002, 633 = MDR 2002, 956). Revision und Anschlussrevision haben nicht aufgezeigt, dass dem Berufungsgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind.
[35]aa) Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Abwägung der Verursachungsbeiträge mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Haftungsanteil der Versicherungsnehmerin erhöht hätte, wenn sie positive Kenntnis von der Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB gehabt hätte. Sie hätte sich dann bewusst über den Willen der Beklagten hinweggesetzt, Ausschlussgut nicht im einfachen Paketdienst anzunehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann auch ein vollständiger Haftungsausschluss des Frachtführers gerechtfertigt sein.
[36]Das Berufungsgericht hat aber verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte durch die von ihr vorgelegten Beweismittel nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass der Versicherungsnehmerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Zeitpunkt der Einlieferung der streitgegenständlichen Sendung positiv bekannt waren. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nichts dazu, zu welchem Zeitpunkt die Versicherungsnehmerin Kenntnis von dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel und Schreiben erlangt hat.
[37]bb) Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht deren qualifiziertes Verschulden in die Haftungsabwägung mit einbezogen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = TranspR 2006, 254, 257).
[38]Soweit sich die Anschlussrevision der Klägerin dagegen wendet, dass das Berufungsgericht bei der Haftungsabwägung nicht ein bedingt vorsätzliches Verhalten der Beklagten berücksichtigt hat, weil diese die als möglich erkannte Gefahr von Diebstählen und Unterschlagungen billigend in Kauf genommen habe, sind keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennbar. Dass der Beklagten im konkreten Fall ein bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist, kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Somit erweist sich auch die Anschlussrevision als unbegründet.
[39]III. Danach waren sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.
[40]Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen