Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung gegen die Einlageschuld
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen seine Einlageschuld nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung, mit der er aufrechnet, aus der Überlassung von Vermögensgegenständen entstanden und die Übernahmeabrede nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG in den Gesellschaftsvertrag oder in den Kapitalerhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung aufgenommen worden ist. In allen anderen Fällen ist ihm die einseitige Aufrechnung durch § 19 Abs. 2 GmbHG versagt.
2. Die GmbH kann die Einlageforderung gegen eine Forderung, die einem ihrer Gesellschafter auf andere Weise als durch Überlassung von Vermögensgegenständen an sie erwachsen ist, grundsätzlich nur aufrechnen, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist.
Dieses Erfordernis darf nicht zu einer Schädigung der Gesellschaft führen. Die Gesellschaft kann daher aufrechnen, wenn die Einlageforderung gefährdet oder gar uneinbringlich ist.
3. Ist die Schuld der Gesellschaft aus einer Sachübernahme entstanden und die Übernahmeabrede nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG verlautbart, so kann die Gesellschaft mit der Einlageforderung aufrechnen.
Fehlt es an der vorgeschriebenen Verlautbarung, so ist auch ihr die Aufrechnung versagt.
Dieses Verbot darf aber nicht zu einer Schädigung der Gesellschaft führen. Die Gesellschaft kann daher aufrechnen, wenn die Einlageforderung gefährdet oder gar uneinbringlich ist.
4. Was hier von der Aufrechnung der Gesellschaft gesagt ist, gilt auch für den Fall, daß die Gesellschaft eine sonst unstatthafte Aufrechnung des Gesellschafters zuläßt oder sich mit ihm über eine solche Aufrechnung vertraglich einigt.
Normenkette
GmbHG § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 19 Abs. 3
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 20.04.1953) |
LG Bielefeld |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. April 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 13. Februar 1950 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der M.-Kleiderfabrik GmbH eröffnet. Der Beklagte, ein Mitglied dieser Gesellschaft, hat anläßlich der am 6. April 1949 beschlossenen Kapitalerhöhung eine Einlageschuld von 20.000 DM übernommen. Der Kläger verlangte als Konkursverwalter Zahlung dieses Betrages; er ist der Ansicht, daß der Beklagte die Einlageschuld noch nicht erfüllt habe.
Die Gesellschaft wurde am 18. Februar 1948 vom Beklagten und seiner Ehefrau mit einem Stammkapital von 20.000 RM gegründet. Die Einlagen wurden in bar geleistet, mit ihnen wurde ein Bankkonto errichtet. Die Gesellschaft wurde alsbald ins Handelsregister eingetragen, sie nahm ihren Geschäftsbetrieb jedoch erst nach der Währungsreform auf. Frau B. übertrug ihren Geschäftsanteil (11.000 RM) am 12. Juli 1948 an M. A., der der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft war. Das Bankguthaben wurde von 20.000 RM auf 1.300 DM umgestellt.
Der Beklagte stellte der Gesellschaft im Jahre 1948 in Teilbeträgen insgesamt 30.000 DM zur Verfügung. Bei der Gesellschaft wurden alle diese Beträge über Darlehnskonto verbucht; bei der Zahlung vom 31. August 1948 über 5.000 DM wurde in Klammern „Einlage” vermerkt. In der Bilanz per 31. Dezember 1948 wurde das Stammkapital mit 20.000 DM angesetzt, unter den Aktiven wurde ein Umstellungsverlust von 18.700 DM vorgetragen. Daneben wies die Bilanz einen Verlust von 5.202,93 DM aus. In den Bilanzerläuterungen heißt es: „Die Darlehen sollen bei der beabsichtigten Kapitalerhöhung in Stammeinlagen umgewandeltwerden.”
Am 24. März 1949 kamen die Gesellschafter formlos dahin überein, das Stammkapital „von 20.000 DM um 25.000 DM auf 45.000 DM” zu erhöhen. Zu diesem Zwecke übernahm der Beklagte eine Stammeinlage von 20.000 DM. Die Gesellschafter hielten es übereinstimmend für erforderlich, daß der Gesellschaft „weitere Mittel” zur Verfügung gestellt würden; der Beklagte erklärte sich bereit, einen Kredit bis zur Höhe von 20.000 DM zu geben.
Der Beklagte zahlte am 26. März 1949 weitere 10.000 DM an die Gesellschaft; auch dieser Betrag wurde über Darlehnskonto verbucht. Die vorgesehene Kapitalerhöhung wurde am 6. April 1949 beschlossen und notariell berurkundet. Am gleichen Tage schloß die Gesellschaft mit dem Beklagten einen Sicherungsübereignungsvertrag, in dem es heißt, die Gesellschaft schulde ihm einen Betrag, „der zur Zeit 20.000 DM beträgt.” Die Kapitalerhöhung wurde am 3. November 1949 im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte stellte laufend noch weitere Gelder zur Verfügung, die sich bei Konkurseröffnung unter Berücksichtigung der Rückzahlungen und Gutschriften auf insgesamt 22.569,26 DM beliefen.
Er behauptet, seine Zahlungen von insgesamt 30.000 DM seien nur in Höhe von 25.000 DM Darlehen, in Höhe von 5.000 DM (Zahlung vom 31. August 1948) dagegen Vorauszahlung auf künftige Einlageschuld gewesen; die Zahlung vom 26. März 1949 habe der Erfüllung der am 24. März 1949 übernommenen Einlageschuld gedient; am 24. März 1949 sei er mit A. übereingekommen, daß seine Darlehen von insgesamt 25.000 DM in Höhe von 20.000 DM in ein langfristiges Darlehen umgewandelt und in Höhe der restlichen 5.000 DM gegen seine neue Einlageschuld verrechnet werden sollten. Der Kläger bestreitet, daß die Zahlungen vom 31. August 1948 und 26. März 1949 der Erfüllung der Einlageschuld gedient hätten, es habe sich bei allen Zahlungen des Beklagten um Darlehen gehandelt. Er ist der Ansicht, daß ein Aufrechnungsvertrag, dessen Abschluß er übrigens bestreitet, nicht zulässig gewesen sei, weil die Forderungen des Beklagten gegen die Gesellschaft nicht fällig, nicht liquide und nicht vollwertig gewesen seien. Für den 30. März 1949 habe die Gesellschaft einen Verlust von 25.616,10 DM und für den 31. Dezember 1949 einen Verlust von 58.110,07 DM ausgewiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Zahlung vom 26. März 1949 der Erfüllung der Einlageschuld aus der Kapitalerhöhung gedient habe, daß aber im übrigen die Einlageschuld aus der Kapitalerhöhung noch offen sei. Mit der Revision strebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage an, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Zahlung vom 31. August 1948 eine Vorauszahlung auf künftige Einlageschuld gewesen sei. Der Beklagte habe sich dahin eingelassen, daß der im Anschluß an die Währungsreform erörterte Gedanke einer Kapitalerhöhung zunächst wieder fallen gelassen und erst im März 1949 wieder aufgegriffen worden sei. Im Schriftsatz vom 15.12.50 habe er vorgetragen, daß die zur Kapitalerhöhung übernommene Einlageschuld in Höhe von 10.000 DM durch die Zahlung vom 26. März 1949, in Höhe von 5.000 DM durch eine Zahlung dieser Höhe vom 28. Juli 1949 und in Höhe weiterer 5.000 DM durch Verrechnung mit dem Darlehen vom 8. November 1948 getilgt worden sei. Mit dieser Darstellung sei die Behauptung, bei den am 31. August 1948 eingezahlten 5.000 RM habe es sich um eine Vorauszahlung auf künftige Einlageschuld gehandelt, unvereinbar. Der Einlassung des Beklagten sei darum zu entnehmen, daß es sich bei den am 31. August 1948 eingezahlten 5.000 DM trotz ihrer Bezeichnung als Einlage nicht um eine Vorauszahlung auf künftige Einlageschuld, sondern um ein Darlehen gehandelt habe. Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und muß im Revisionsverfahren hingenommen werden. Es kommt daher nicht erst darauf an, ob die Vorauszahlung auf eine noch gar nicht entstandene Einlageschuld für den Fall, daß es zur Entstehung der Einlageschuld kommt, ohne weiteres als schuldtilgend angesehen werden kann.
II. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der vom Beklagten behauptete Aufrechnungsvertrag geschlossen worden ist. Es geht davon aus, der Beklagte habe seine Forderungen, die ihm aus seinen bis zum Kapitalerhöhungsbeschluß an die Gesellschaft geleisteten Zahlungen erwachsen seien, in Höhe von 10.000 DM gegen seine auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage verrechnen wollen. Es meint, ein solche Verrechnung sei auch bei Zustimmung der Gesellschaft unzulässig gewesen, weil die Forderungen des Beklagten mangels Liquidität der Gesellschaft nicht vollwertig gewesen seien.
Die Revision macht geltend, hätte der Beklagte seine auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage in Höhe von 5.000 DM nicht schon durch die Vorauszahlung und in Höhe weiterer 5.000 DM nicht verrechnungsweise als bewirkt angesehen, so hätte er bei seinen späteren Zahlungen an die Gesellschaft einen Betrag von 10.000 DM nicht als Darlehen, sondern als Einlage geleistet. Da er der Gesellschaft äußerstenfalls 60.000 DM habe zur Verfügung stellen sollen (20.000 DM als Einlage, 20.000 DM alte Darlehen, umgewandelt in einen langfristigen Kredit, und möglicherweise weitere 20.000 DM als neue Darlehen), von der Währungsumstellung bis zum Konkurseröffnung aber 62.569,26 eingezahlt habe, müsse es so angesehen werden, als habe er nicht bloß die am 26. März 1949 eingezahlten 10.000 DM, sondern noch einen Betrag dieser Höhe in Erfüllung seiner Einlageschuld gezahlt. Jedenfalls sei die von den alten Darlehen zur Aufrechnung gestellte Forderung dadurch vollwertig geworden, daß er am 26. März 1949 10.000 DM als Einlage und späterhin noch weitere Beträge (bis zur Konkurseröffnung waren es unter Berücksichtigung der Rückzahlungen und Gutschriften insgesamt 22.569,26 DM) eingezahlt habe. Wolle man dies aber nicht annehmen, so müsse zum mindesten anerkannt werden, daß alle seine Darlehnsansprüche zusammengenommen, seiner Einlageschuld gleichwertig gewesen seien. Schließlich stehe der Geltendmachung der Einlageforderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der Beklagte irrtümlicherweise angenommen habe, seine Einlage bereits entrichtet zu haben, und ohne diesen Irrtum die weiteren Beträge nicht als Darlehen hingegeben haben würde.
1.) Soweit die Revision von den nach der Aufrechnungsabrede geleisteten Zahlungen außer der Zahlung vom 26. März 1949 noch weitere 10.000 DM nicht als Darlehen, sondern als Erfüllung der Einlageschuld behandelt wissen will, kann sie nicht durchdringen. Unstreitig hat der Beklagte alle diese Beträge als Darlehen hingegeben. Als solche sind sie auch behandelt worden, denn der Beklagte hat sich darauf Rückzahlungen leisten und Gutschriften erteilen lassen, so daß er von seinen neuen Einzahlungen zum Beispiel am 23. Juli 1949 nur 1.000 DM gut hatte und außerdem hat er sich durch die Verträge vom 16. August 1949 und 16. Januar 1950 Sicherheiten für diese Einzahlungen geben lassen. Die darlehnsweise hingegebenen Gelder bis zur Höhe der noch umstrittenen 10.000 DM als Erfüllung der Einlageschuld behandeln, hieße dem Beklagten gestatten, seinen Anspruch auf Darlehnsrückzahlung insoweit gegen seine Einlageschuld aufzurechnen. Das ist ausgeschlossen, da das Gesetz dem Gesellschafter einer GmbH die Aufrechnung gegen seine Einlageschuld verbietet (§ 19 Abs. 2 GmbHG) und die Aufrechnung im Konkurse, von hier nicht eingreifenden Ausnahmen abgesehen, nur zulässig ist, wenn sie außerhalb des Konkursverfahrens statthaft war (§ 53 KO). Aus dem gleichen Grunde scheitert der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Soweit die Revision diesen Einwand damit begründet, die Klage laufe darauf hinaus, daß der Beklagte seiner Einlagepflicht zweimal nachkommen muß, geht sie davon aus, daß die darlehnsweise hingegebenen Gelder infolge des dem Beklagten unterlaufenen Irrtums die Einlageschuld getilgt hätten. Das ist aber, wie bereits ausgeführt wurde, nicht richtig.
2.) Entgegen der Ansicht des Berufungsurteils und der Revision kommt es nicht darauf an, ob die zur Aufrechnung verwendete Forderung des Beklagten vollwertig war.
Der GmbH-Gesellschafter kann gegen seine Einlageschuld einseitig nicht aufrechnen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Diese Bestimmung findet Anwendung, gleichviel ob die Einlageschuld im Gesellschaftsvertrag begründet worden oder anläßlich einer Kapitalerhöhung entstanden ist (RG JW 1938, 1400). Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn eine Sachübernahme vereinbart, die Übernahmeabrede gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgesetzt oder bei der Kapitalerhöhung nach Maßgabe der §§ 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG in den Kapitalerhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung aufgenommen und die Forderung, mit der Gesellschafter aufrechnet, auf das Entgelt für der Gesellschaft überlassene Vermögensgegenstände gerichtet ist (§ 19 Abs. 3 GmbHG).
Das GmbH-Gesetz sucht die Aufbringung (und Erhaltung) des Stammkapitals auf mehrfache Weise sicherzustellen (vgl die §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9, 20 ff, 30 ff GmbHG). Dieses Prinzip hat auch im § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG Niederschlag gefunden. Nach dieser Vorschrift darf den Gesellschaftern die Stammeinlage außer im Falle der Herabsetzung des Stammkapitals nicht erlassen werden. Die Durchführung des Grundsatzes der Aufbringung des Stammkapitals und das Erlaßverbot erfordern, daß die Gesellschaft nur dann mit der Einlageforderung aufrechnen darf, wenn diese Maßnahme auch wirklich zur vollen Erfüllung der Einlageschuld und nicht dazu führt, daß die Gesellschaft bloß einen Teil des wirklichen Werts der Einlage erhält. Deshalb ist anerkannt, daß die Gesellschaft mit der Einlageforderung grundsätzlich nur aufrechnen darf, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist.
Dieses Erfordernis darf aber nicht in Verkehrung seines Zwecks zu einer Schädigung der Gesellschaft führen. Die Gesellschaft muß daher mit der Einlageforderung auch aufrechnen können, wenn diese Forderung infolge schlechter wirtschaftlicher Lage des Schuldners gefährdet oder gar uneinbringlich ist und die Gesellschaft bei Barzahlung zur Tilgung der Gesellschafterforderung mehr aufwenden müßte, als sie angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesellschafters von ihm hereinholen könnte.
Die Abrede einer Sacheinlage oder Sachübernahme ist unwirksam, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise im Gesellschaftsvertrag oder im Kapitalerhöhungsbeschluß und der Übernahmeerklärung verlautbart ist. Unwirksam ist auch eine im Zusammenhang mit einer unwirksamen Übernahmeabrede vereinbarte Aufrechnung, die der Ausführung einer unwirksamen Übernahmeabrede dient, die Fähigkeit ab, die Einlageschuld zu tilgen. Die Aufrechnung gegen die Einlageforderung und mit ihr ist also verboten, wenn die Gesellschafterforderung durch Überlassung von Vermögensgegenständen entstanden ist und die Aufrechnung in Ausführung einer Übernahmeabrede erfolgt, für welche die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG nicht eingehalten sind. Ist eine Übernahmeabrede getroffen, entgegen § 5 Abs. 4 GmbHG aber nicht in den Gesellschaftsvertrag oder (bei der Kapitalerhöhung) entgegen § 56 Abs. 1 GmbH nicht in den Kapitalerhöhungsbeschluß aufgenommen worden oder fehlen auch nur in der Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) die auch für sie vorgeschriebenen Sacheinlage- oder Sachübernahmeangaben (§ 56 Abs. 1 GmbHG), so ist eine Aufrechnung schon aus diesem Grunde unzulässig. Dieses Aufrechnungsverbot erfordert nur, daß die Gesellschafterforderung, die gegen die Einlageforderung der Gesellschaft verrechnet werden soll, aus der Überlassung von Vermögensgegenständen an die Gesellschaft erwachsen und die Übernahmeabrede nicht in der vorgeschriebenen Weise festgesetzt worden ist. Es spielt keine Rolle, ob die Gesellschafterforderung fällig ist oder nicht; auch bei Fälligkeit und Vollwertigkeit dieser Forderung bleibt die Aufechnung unzulässig (RGZ 141, 204 210/12; RG JW 1935, 2890). Es bedarf darum keiner tatsächlichen Feststellungen hierüber.
Aber auch dieses Aufrechnungsverbot ist nicht ohne Ausnahme. Da die §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG den Zweck haben, die Aufbringung des Stammkapitals sicherzustellen, kann ihre Verletzung nicht zur Freistellung des Gesellschafters von seiner Einlagepflicht schlechthin, sondern bloß zur Umwandlung der unwirksamen Sacheinlagepflicht in eine Geldeinlagepflicht führen. Aus demselben Grunde kann es der Gesellschaft nicht verwehrt sein, mit der Einlageforderung gegen ihre Schuld aus einer nicht in gesetzlicher Weise verlautbarten Sachübernahme aufzurechnen, wenn die Einlageforderung gefährdet oder gar uneinbringlich ist (RGZ 141, 204 211/12). Denn § 19 Abs. 3 GmbHG kann nicht in Verkehrung seines Zwecks zu einer Schädigung der Gesellschaft führen und die Gesellschaft dazu zwingen, die übernommenen Vermögensgegenstände voll zu bezahlen und für die Einlageforderung mit einer geringen Konkursquote vorlieb zu nehmen.
Was von der Aufrechnung der Gesellschaft gesagt ist, gilt in gleicher Weise auch für den Fall, daß die Gesellschaft eine ohnedem unstatthafte Aufrechnung des Gesellschafters zuläßt oder sich mit ihm über eine solche Aufrechnung vertraglich einigt.
Es bestehen danach folgende Rechtsregeln:
1.) Der Gesellschafter einer GmbH kann gegen seine Einlageschuld nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung, mit der er aufrechnet, aus der Überlassung von Vermögensgegenständen entstanden und die Übernahmeabrede nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1 55 Abs. 1 GmbHG in den Gesellschaftsvertrag oder in den Kapitalerhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung aufgenommen worden ist. In allen anderen Fällen ist ihm die einseitige Aufrechnung durch § 19 Abs. 2 GmbHG versagt.
2.) Die GmbH kann die Einlageforderung gegen eine Forderung, die einem ihrer Gesellschafter auf andere Weise als durch Überlassung von Vermögensgegenständen an sie erwachsen ist, grundsätzlich nur aufrechnen, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist.
Dieses Erfordernis darf aber nicht zu einer Schädigung der Gesellschaft führen. Die Gesellschaft kann daher aufrechnen, wenn die Einlageforderung gefährdet oder gar uneinbringlich ist.
3.) Ist die Schuld der Gesellschaft aus einer Sachübernahme entstanden und die Übernahmeabrede nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG verlautbart, so kann die Gesellschaft mit der Einlageforderung aufrechnen.
Fehlt es an der vorgeschriebenen Verlaubarung, so ist auch ihr die Aufrechnung versagt.
Dieses Verbot darf aber nicht zu einer Schädigung der Gesellschaft führen. Die Gesellschaft kann daher aufrechnen, wenn die Einlageforderung gefährdet oder gar uneinbringlich ist.
4.) Was hier von der Aufrechnung der Gesellschaft gesagt ist, gilt auch für den Fall, daß die Gesellschaft eine sonst unstatthafte Aufrechnung des Gesellschafters zuläßt oder sich mit ihm über eine solche Aufrechnung vertraglich einigt.
Danach kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die zur Aufrechnung verwendete Darlehnsforderung des Beklagten im Zeitpunkt des behaupteten Aufrechnungsvertrages vollwertig war oder bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung, also dem Zeitpunkt, für den die Aufrechnungsabrede frühestens wirken konnte (RG JW 1938, 1400), vollwertig wurde. Die behauptete Abrede soll zum Inhalt gehabt haben, daß der Beklagte die bei der Kapitalerhöhung übernommene Stammeinlage teilweise durch Verrechnung mit einem Teil seiner Darlehnsansprüche verrechnen dürfe. Das bedeutete wirtschaftlich nichts anderes, als daß der Beklagte einen Teil seiner Darlehnsforderungen einbringen wollte und sollte. Es blieb sich gleich, ob der Beklagte im dafür in Betracht kommenden Umfang auf Darlehnsansprüche verzichtete oder Darlehnsansprüche an die Gesellschaft abtrat und dies statt Geld schulden sollte oder ob die Gesellschaft eine Darlehnsforderung des Beklagten in Verrechnung auf eine Geldanlageschuld übernahm. Auch die Einbringung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung kann bei der Kapitalerhöhung Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachübernahme sein (Baumbach-Hueck GmbHG § 56 Anm 1). Das Reichsgericht (RGZ 157, 225 ff) hat die verschleierte Sachgründung mit Recht nach den Vorschriften über die eigentliche Sachgründung beurteilt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn bei einer Kapitalerhöhung rein äußerlich Geldeinlagen übernommen wurden, wirtschaftlich aber Sacheinlagen oder Sachübernahmen gegeben sind. So aber liegt es nach der Behauptung des Beklagten hier. Die Aufrechnungsabrede bedurfte daher der Aufnahme in den Kapitalerhöhungsbeschluß und in die Übernahmeerklärung des Beklagten (§§ 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG).
Ein Fall des § 56 Abs. 2 GmbHG liegt dagegen nicht vor. Denn diese Bestimmung setzt durch ihre Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 GmbHG voraus, daß die Aufrechnung in Ausführung einer Übernahmeabrede erfolgt, während die hier behauptete Aufrechnungsabrede mit der Übernahmeabrede zusammenfällt, ja, wirtschaftlich ihren Inhalt ausmacht.
Da die behauptete Aufechnungsabrede mangels Einhaltung der §§ 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 GmbHG nicht wirksam ist, ist der Einwand des Beklagten, auf diese Weise sei eine restliche Einlageschuld getilgt worden, nicht schlüssig, ohne daß es auf eine Erörterung darüber ankommt, ob die zur Aufrechnung verwendete Darlehnsforderung vollwertig war oder nicht.
Die Revision war darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn
Fundstellen
Haufe-Index 613429 |
BGHZ, 52 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 1955, 87 |
MDR 1955, 32 |