Entscheidungsstichwort (Thema)
Nettopolice. Vermittlungsgebührenvereinbarung. Hinweispflicht des Versicherungsmaklers. Gebührenanspruch des Versicherungsmaklers
Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahmsweise aufklären.
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 12.10.2006; Aktenzeichen 4 S 68/06) |
AG Neuruppin (Entscheidung vom 22.02.2006; Aktenzeichen 41 C 218/05) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 12.10.2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die klagende Handelsmaklerin vermittelte dem Beklagten am 24.1.2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 25.047.78 EUR, einer Vertragslaufzeit von 48 Jahren und einer Beitragszahlungsdauer von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sog. Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Stattdessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin i.H.v. 1.952,28 EUR, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 54,23 EUR, verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie während der ersten drei Jahre von monatlich 75 EUR auf 20,77 EUR gesenkt. In der Vereinbarung heißt es u.a.:
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nebenstehende Fondspolice mit wählbarer Zusatzversicherung zu vermitteln. Er erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages keine Abschlussprovision. 2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die einmalige Vermittlung der Fondspolice mit wählbarer Sparzielabsicherung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Beratung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet. ... 4. Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entsteht mit dem Zustandekommen des vom Kunden jeweils gewünschten Versicherungsvertrages. ... Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus der vermittelten Fondspolice ... an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt. Im Übrigen gelten die umseitigen Bedingungen ...
[2] § 1 Nr. 3 der in Bezug genommenen "Allgemeinen Bedingungen für die Vermittlungsgebührenvereinbarung - Deutschland -" lautet:
Wenn der Kunde die vermittelten Versicherungsverträge ohne Zustimmung des Handelsmaklers ändert oder beendet und hierdurch der noch bestehende Anspruch des Handelsmaklers auf die Vermittlungsgebühr nicht mehr in voller Höhe besichert ist, kann der Handelsmakler die noch nicht bezahlten Raten sofort fällig stellen und den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung des gesamten Betrags auffordern.
[3] Versicherungsbeginn war der 1.3.2003. Der Beklagte zahlte die Versicherungsprämie und die Maklervergütung bis zum Juni 2003. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit ab Juli 2003i.H.v. 1.608,24 EUR nebst Zinsen zzgl. 120,34 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und weiterer 5 EUR Mahnauslagen.
[4] Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung habe die Vermittlungsgebührenvereinbarung weder die Höhe der monatlichen Raten noch den Teilzahlungs- und den Barzahlungspreis ausgewiesen. Die Klägerin habe zudem weder über den abzuschließenden Versicherungsvertrag beraten noch darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsgebühren auch im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags vollständig gezahlt werden müssten. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen.
[5] Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
[6] Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
[7] Das Berufungsgericht hält zutreffend im Anschluss an die BGH BGHZ 162, 67 und Urteil vom 19.5.2005 (III ZR 309/04, NJW-RR 2005, 1425) die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Maklerprovision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice für wirksam. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. außerdem Urt. v. 20.1.2005 - III ZR 207/04, VersR 2005, 404; v. 19.5.2005 - III ZR 240/04, BGH v. 19.5.2005 - III ZR 240/04, MDR 2005, 1153 = BGHReport 2005, 1157 = NJW-RR 2005, 1141 = VersR 2005, 1144; v. 19.5.2005 - III ZR 322/04, BGH v. 19.5.2005 - III ZR 322/04, BGHReport 2005, 1158 = MDR 2005, 1216 = NJW-RR 2005, 1423) und hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Langheid, BGHReport 2005, 565, 566; Looschelders/Götz, JR 2006, 65, 66; Loritz, NJW 2005, 1757, 1758; Reiff, LMK 2005, 88 f.). Die Parteien stellen dies ebenso wenig in Frage. Soweit es zusätzlich um die vom Beklagten behauptete Blankounterschrift unter ein unvollständig ausgefülltes Vertragsformular der "Vermittlungsgebührenvereinbarung" geht, ist zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren jedenfalls eine Formwirksamkeit der Abrede (§§ 492 Abs. 1 Satz 1, 499, 501, 502 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu unterstellen. Hiervon abgesehen wäre der Formmangel des mit Rücksicht auf den Teilzahlungsaufschlag entgeltlichen Kreditvertrags gem. § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Vermittlung des gewünschten Versicherungsvertrags auch geheilt; lediglich hinsichtlich des Barzahlungspreises und der Verzinsung wäre der Höhe nach eine Einschränkung des Klageanspruchs erforderlich (§ 502 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB; vgl. Senat, Urt. v. 19.5.2005 - III ZR 240/04, MDR 2005, 1153 = BGHReport 2005, 1157 -, a.a.O.).
II.
[8] 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte indes von der Klägerin wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Er müsse deshalb so gestellt werde, als habe er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen. Als Versicherungsmaklerin sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten umfassend zu beraten (Hinweis auf BGH v. 22.5.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356 = MDR 1985, 916 und BGH v. 20.1.2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67 = MDR 2005, 686). Sie hätte ihn darum auch über die Besonderheiten der Nettopolice beraten und aufklären müssen. Dabei hätte sie den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass eine Beendigung des Versicherungsvertrags die Provisionsansprüche der Klägerin nicht berühre. Nur dann könne der Auftraggeber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass mit einer Beendigung des Lebensversicherungsvertrags innerhalb der ersten drei Jahre nicht nur - wie bei einer Bruttopolice - der überwiegende Verlust des eingesetzten Kapitals einhergehe, sondern dass die Provisionszahlungspflicht in voller Höhe bestehen bleibe. Die Beschränkung der Beratungspflichten der Klägerin auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung der Fondspolice stehende Beratung in Ziff. 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung stehe nicht entgegen. Die geschuldete Beratung über die unterschiedlichen Provisionsmodelle habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die Klägerin vermittelten Vertrag gestanden. Dafür, dass der Beklagte trotz eines Hinweises auf den Fortbestand der Provisionspflicht den vermittelten Versicherungsvertrag geschlossen hätte, trage die Klägerin die Beweislast. Hierzu habe sie nichts vorgetragen.
[9] 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht vermengt zwei unterschiedliche, rechtlich zu trennende Fragenkreise vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten.
[10] a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das Zustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der Regel eines Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungsmaklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen, den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unterstützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGH v. 22.5.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 358 f. = MDR 1985, 916; BGH v. 20.1.2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 78 = MDR 2005, 686; ebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rz. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rz. 5, 9 m.w.N.).
[11] b) Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur, was das Berufungsgericht verkennt, die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgelagerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, von sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, ggü. dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, Urt. v. 15.4.1997 - IX ZR 112/96, MDR 1997, 777 = NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 402/99, MDR 2001, 800 = BGHReport 2001, 446 = NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urt. v. 28.6.2006 - XII ZR 50/04, BGHReport 2006, 1224 m. Anm. Freyberger = MDR 2006, 1103 = NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch für den Inhalt von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. etwa zur Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe seiner Vergütung BGH, Urt. v. 2.7.1998 - IX ZR 63/97, MDR 1998, 1313 = AG 1998, 583 = NJW 1998, 3486, 3487; zur Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs Senat, Urt. v. 22.3.2007 - III ZR 98/06, BGHReport 2007, 551 = ZIP 2007, 873, 875 Rz. 16 f.). Für einen (Versicherungs-)Maklervertrag gilt nichts anderes.
[12] Im Streitfall sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Mit dem angebotenen Abschluss einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" und den dortigen einleitenden Vertragsbestimmungen unter Ziff. 1 hatte die Klägerin klargestellt, dass das bislang weitgehend übliche Modell einer Bruttopolice, bei der der Versicherer aus den eingehenden Versicherungsprämien eine Provision an den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gelten sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung an die Klägerin in der berechneten Höhe verpflichtete. Die Abrede entsprach damit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), bei dem der Provisionsanspruch vom späteren Schicksal des Hauptvertrags grundsätzlich unabhängig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen. Ungewöhnlich war im vorliegenden Falle, verglichen mit anderen Maklerverträgen, lediglich die Einräumung von Ratenzahlungen auf die Dauer von 36 Monaten und die daran anknüpfende Verminderung der Versicherungsprämien für denselben Zeitraum. Das allein konnte bei verständiger Würdigung aber auf Seiten des Maklerkunden nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Provision teile darum ausnahmsweise auch das Schicksal des Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG) ggf. frei kündbar. Infolge dessen war die Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte für ein in dieser Beziehung fehlerhaftes Verständnis des Beklagten oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit auf dessen Seite, worüber nichts vorgetragen ist, nicht gehalten, diesen über den Vertragsinhalt weiter aufzuklären. Auf die Frage, ob der Beklagte die vom LG vermissten Informationen jedenfalls den Regelungen in § 1 Nr. 3 der auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen konnte, wie die Revision meint, kommt es nicht an.
III.
[13] Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil darum nicht bestehen bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insb. zu der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. Bereits am 11.6.2003 habe er den Versicherungsvertrag kündigen müssen, da er sich die hohen Beiträge nicht mehr habe leisten können. Auf dieser Grundlage wäre, ggf. nach ergänzendem Sachvortrag, unter dem Gesichtspunkt der erörterten umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. Feststellungen hierzu fehlen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen.
Fundstellen
Haufe-Index 1770418 |
DB 2007, 1639 |