Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der ein Landgut übernehmende Erbe durch die Bewertung des Landgutes zum Ertragswert besser behandelt wird als die weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten. Das gilt indessen nur solange, als im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer der vom Gesetz begünstigten Personen, erreicht werden wird.
Normenkette
BGB § 2312
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 05.03.1985) |
LG Oldenburg |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. März 1985 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch geltend. Dabei streiten die Parteien um die Bewertung einer Landstelle.
Die Beklagte hat zusammen mit ihrem am 8. November 1981 verstorbenen Ehemann, dem Erblasser, den 1942 geborenen Kläger, einen Neffen des Erblassers, am 20. Juni 1968 adoptiert. Das Ehepaar hatte keine eigenen Kinder. Der Erblasser war Eigentümer einer Landstelle mit Wohngebäude, Wirtschaftsgebäuden und ursprünglich ca. 15 ha Land, das überwiegend aus Acker- und Weideland, zum kleinen Teil aus Moor bestand. Dieser Grundbesitz bildete einen Ehegattenhof nach der Höfeordnung. 1979 wurde der Hofvermerk aufgrund des zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung gelöscht.
Am 18. Juni 1968 (2 Tage vor der Adoption des Klägers) hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, in den er die Beklagte zur alleinigen Erbin seines gesamten demnächstigen Nachlasses und zu seiner Hoferbin bestimmte. Der Kläger zog alsbald mit seiner Familie zu seinen Adoptiveltern und half bei der Bewirtschaftung der Landstelle. Anfang 1972 oder 1973 kam es zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser. Der Kläger stellte seine Mitarbeit ein, blieb aber im Erdgeschoß des Wohngebäudes wohnen. Im Herbst 1973 veräußerte der Erblasser das gesamte lebende und tote Inventar und verpachtete die zum Hof gehörenden Weide- und Ackerflächen, weil er aus Altersgründen die Landstelle nicht mehr bewirtschaften konnte. 1974 verkaufte er eine Ackerfläche von 1,1 ha. Nach dem Erbfall verkaufte die Beklagte weitere Flächen von 1,07 und 1,2375 ha. Sie bewohnt das Obergeschoß des Wohngebäudes und ist weder in der Lage noch willens, den landwirtschaftlichen Betrieb wieder aufzunehmen.
Der Kläger macht ein Viertel des Nachlaßwertes als Pflichtteil geltend und geht dabei vom Verkehrswert der Landstelle aus. Die Beklagte hält nach § 2312 BGB den Ertragswert für maßgebend. Sie hat einen Betrag von 53.181,84 DM anerkannt. Die Klage auf Zahlung weiterer 100.000 DM nebst Zinsen haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung an, der Erblasser hätte die Berechnung des Pflichtteils nach dem Ertragswert angeordnet, wenn er bedacht hätte, daß die Beklagte als seine Erbin in Anspruch genommen werden könnte. Er habe im Bewußtsein der unmittelbar bevorstehenden Adoption gleichwohl nur seine Ehefrau, die Beklagte bedacht und ausdrücklich bestimmt, daß sie den Hof „zunächst” erhalten sollte. Ihm sei also gerade daran gelegen gewesen, den Fortbestand seines landwirtschaftlichen Betriebes in der bisherigen Form zu sichern. Auch sei er ersichtlich davon ausgegangen, nach seiner Ehefrau werde der Kläger die Hofstelle erben und weiter betreiben.
Ob dieser Auslegung – jedenfalls in der Begründung – gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß es sich um ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB handelt. Dazu führt der Tatrichter aus: Der Begriff des „Landguts” setze eine Besitzung voraus, die eine zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstelle und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen sei, wobei eine Mindestgröße nicht gefordert werde. Die Ländereien des Erblassers hätten zur Zeit des Erbfalles 12,4476 ha umfaßt, deren teilweise schwierige Wasser- und Wegeverhältnisse im Rahmen der Flurbereinigung verbessert worden seien. Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien im ausreichenden Umfang vorhanden gewesen. Es handele sich danach um eine Wirtschaftseinheit in dem vorbezeichneten Sinne. Die Verpachtung der Ländereien und der Verkauf des toten und lebenden Inventars führten zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Umstände machten es grundsätzlich nicht unmöglich, den Besitz rechtlich als Landgut zu betrachten. Der Erblasser und die Beklagte seien nach dem Auszug des Klägers altersbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb selbst zu bewirtschaften. Sie seien daher auf die vorübergehende Verpachtung der Ländereien angewiesen gewesen, um den Hof spätestens nach dem Tode der Beklagten als Wirtschaftseinheit auf den „berufenen Erben” zu übertragen. Auf die Veräußerungen nach dem Erbfalle komme es nicht an. Das Inventar könne – gegebenenfalls nach Aufnahme entsprechender Kredite – in dem gebotenen Umfang neu beschafft werden. Dafür, daß diese Möglichkeit vorliegend gegeben wäre, spreche auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundete Bereitschaft, die Landstelle zu pachten und zu bewirtschaften. Ausgehend von einem Ertragswert von 196.854,73 DM stehe dem Kläger über den anerkannten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch zu.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter einem „Landgut” im Sinne des § 2312 BGB eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muß eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen; daß eine Ackernahrung vorliegt, ist aber nicht erforderlich. Wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, kann der Betrieb auch nebenberuflich geführt werden (BGH Urteile vom 4. Mai 1964, III ZR 359/63 = NJW 1964, 1414, 1416; vom 12. Januar 1972, IV ZR 124/70 = LM BGB § 2312 Nr. 2 = MDR 1972, 496 und ständig). Danach begegnet die Annahme des Tatrichters keinen Bedenken, daß die hier streitige Hofstelle ursprünglich ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB war. Daß sie in der Höferolle gelöscht wurde, spielt keine Rolle. Die seit den zweiten Änderungsgesetz zur Höfeordnung dort vorausgesetzte Mindestertragskraft braucht bei einem Landgut nicht gegeben zu sein, wenn nur die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht indessen darin, daß zum Zeitpunkt des Erbfalles, auf den es ankommt, der landwirtschaftliche Betrieb bereits seit Jahren aufgegeben, das lebende und tote Inventar verkauft und die Ländereien verpachtet waren und daß die übernehmende Erbin unstreitig weder in der Lage noch willens ist, den landwirtschaftlichen Betrieb wieder aufzunehmen. Mit dem Fall der Verpachtung des ererbten Betriebes hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt befaßt. Im Urteil vom 4. Mai 1964 (III ZR 159/63 = NJW 1964, 1414, 1416) hat er ausgesprochen, die Verpachtung der Grundstücke und das Fehlen des Inventars machten es nicht unmöglich, den Besitz rechtlich als Landgut zu beurteilen, zumal die – möglicherweise durch die Altersverhältnisse der männlichen Familienangehörigen bedingte – Verpachtung nur vorübergehend und es vielfach üblich sei, ohne Inventar zu verpachten; er hat dem Tatrichter die Prüfung aufgegeben, ob es zum maßgebenden Zeitpunkt nicht möglich oder nicht beabsichtigt gewesen sei, auf dem Besitz dauernd einen landwirtschaftlichen Betrieb zu unterhalten. In dem Urteil vom 12. Januar 1972 (aaO) zugrundliegenden Fall war der von einem Sohn des Erblassers übernommene landwirtschaftliche Besitz seit langem an einen anderen Sohn des Erblassers verpachtet und wurde von diesem bewirtschaftet. Es handelte sich also um einen in der Familie fortgeführten landwirtschaftlichen Betrieb. Auch in dieser Entscheidung wurde darauf abgestellt, daß die Fortführung des bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes über den Zeitpunkt des Erbfalls hinaus möglich und beabsichtigt war.
Im vorliegenden Fall ist die Eigenschaft der Landstelle als eines Landgutes nicht rechtsfehler frei festgestellt. § 2312 BGB begünstigt den ein Landgut übernehmenden Erben. In aller Regel liegt der nach dem maßgebenden Landesrecht (Art. 3, 137 EGBGB) in einem Mehrfachen des jährlichen Reinertrages bestehende Ertrags wert weit unter dem Verkehrswert eines landwirtschaftlichen Besitzes. Besonders weit können Verkehrswert und Ertragswert auseinanderklaffen, wenn zu einem landwirtschaftlichen Besitz in Stadtnähe Bauerwartungsland oder gar Bauland gehört. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hat diese Bevorzugung im Bewußtsein, daß es sich um eine Vorschrift von „ganz außerordentlicher Tragweite” handelt, die „in tiefgreifender Weise die tatsächliche Gestaltung des Erbrechts beeinflussen” kann, „im Interesse der Erhaltung eines gesunden und kräftigen Grundbesitzerstandes” für gerechtfertigt gehalten (Prot. VI S. 332 f.). Die Vorschrift soll einmal einer Zersplitterung derartiger landwirtschaftlicher Betriebe entgegenwirken und dient damit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien (vgl. für § 1376 Abs. 4 BGB: BVerfGE 67, 348 = NJW 1985, 1329, 1330). Der Schutzgedanke der Vorschrift liegt darin, das Landgut in seinem Bestand zu erhalten und mittels Anpassung der Pflichtteilsansprüche an den Ertragswert zu vermeiden, daß seine Wirtschaftlichkeit durch die Belastung mit diesen Ansprüchen gefährdet wird (BGH Urteile vom 15. Dezember 1976, IV ZR 27/75 = LM BGB § 2312 Nr. 4 = MDR 1977, 479 = WM 1977, 202; vom 5. Mai 1983, III ZR 57/82 = VersR 1983, 1080, 1081). Andererseits ist von vornherein vom Gesetz nur ein bestimmter Personenkreis begünstigt. Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, selbst pflichtteilsberechtigt ist (§ 2312 Abs. 3 BGB). Ferner ist Voraussetzung, daß der Erblasser die Anrechnung zum Ertragswert letztwillig angeordnet hat oder dies nach der Auslegungsregel des § 2049 BGB anzunehmen ist. Die auch im öffentlichen Interesse liegende Begünstigung des übernehmenden Erben ist also von vornherein zugleich stark personenbezogen.
Bei der Anwendung der Vorschrift ist zu beachten, daß unter den heutigen, stark gewandelten Verhältnissen die Auflösung eines Betriebes nicht von vornherein als eine für die Agrarstruktur nachteilige Maßnahme angesehen werden kann (BVerfGE 26, 215, 224 = NJW 1969, 1475). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen (BVerfGE 67, 348), daß trotz der in der Landwirtschaft zu beobachtenden tiefgreifenden Strukturwandlung die landwirtschaftlichen Betriebe und auch die Wirtschaftsauffassung der Landwirte noch zahlreiche typische Eigenheiten aufweisen, die sie von der gewerblichen Wirtschaft unterscheiden. Es bestehen bei der Mehrheit der Landwirte weiterhin eine starke innere Bindung an Grund und Boden. Dieser ist in der Landwirtschaft im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft nicht nur Standort, sondern maßgebender Produktionsfaktor. Die besonderen Produktionsbedingungen setzen dem landwirtschaftlichen Betrieb von der Natur her Schranken und führen zu einem Betriebsrisiko eigener Art. Insoweit ist die Landwirtschaft gegenüber den gewerblichen Betrieben in natürlicher und wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligt. Deshalb verstößt es ebensowenig wie im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB (BVerfGE 67, 348) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß der ein Landgut übernehmende Erbe besser behandelt wird als die weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten. Das kann indessen nur solange gelten, als im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer der vom Gesetz begünstigten Personen, erreicht werden wird.
Das ist hier möglicherweise nicht der Fall. Die Beklagte, die an sich – folgt man der Testamentsauslegung des Berufungsrichters – zu dem gesetzlich privilegierten Personenkreis gehört, kann und will den landwirtschaftlichen Betrieb nicht wieder aufnehmen, auch nicht durch eine Verpachtung als Wirtschaftseinheit. Ob sie oder eine andere gesetzlich privilegierte Person den Hof aus der Sicht zur Zeit des Erbfalles hätte übernehmen sollen, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Im Berufungsurteil ist zwar von einer Übertragung spätestens nach dem Tod der Beklagten auf den „berufenen Erben” die Rede. Da nach Lage der Dinge sonst niemand in Frage kommt, ist damit vermutlich der Kläger selbst gemeint. Von einer (testamentarischen oder erbvertraglichen) Berufung des Klägers zum Erben ist allerdings im Parteivortrag nirgends die Rede. Maßgeblich sind die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalles. Dazu fehlen Feststellungen. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob zu diesem Zeitpunkt die – realisierbar erscheinende – Absicht der Beklagten bestand, den landwirtschaftlichen Betrieb selbst fortzuführen oder ihn jedenfalls nach ihrem Tode durch den Kläger fortführen zu lassen. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß die Absicht zur Fortführung des Betriebes zur Zeit des Erbfalles nicht bestand, wird das Berufungsgericht weiter zu erwägen haben, ob der Kläger etwa die Beklagte in treuwidriger Weise dadurch veranlaßt hat, eine vorhandene Absicht zur Fortführung aufzugeben, daß er ohne berechtigten Anlaß seine Mitarbeit auf dem Hof einstellte. In diesem Fall könnte das Geltendmachen des Pflichtteils nach dem höheren Verkehrswert gegen Treu und Glauben verstoßen.
Unterschriften
Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel
Fundstellen
Haufe-Index 1128845 |
BGHZ |
BGHZ, 375 |
NJW 1987, 951 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 1987, 426 |