Leitsatz (amtlich)
1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch auf die typischen Formen der stillen Gesellschaft anzuwenden.
2. Eine anfechtbare Rückgewähr der Einlage des stillen Gesellschafters nach HGB § 342 liegt nicht vor, wenn die stille Gesellschaft aus wichtigem Grunde gekündigt worden ist und deshalb eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Einlage bestand.
3. Der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, kann eine stille Gesellschaft im Namen der Kommanditgesellschaft ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingehen.
4. Bei der Auseinandersetzung der fehlerhaften stillen Gesellschaft sind Schadensersatzansprüche der Gesellschafter wegen der Vertragsmängel zu berücksichtigen.
Fundstellen
Haufe-Index 647982 |
BGHZ 55, 5 |
BGHZ, 5 |
NJW 1971, 375 |
DNotZ 1971, 424 |
MDR 1971, 279 |
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