Leitsatz (amtlich)
›a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für private Girokonten enthaltene Gebührenklauseln für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegen als Preisnebenabreden der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG.
b) Gebührenklauseln für Einzahlungen am Bankschalter benachteiligen private Girokunden unangemessen und sind deshalb unwirksam. Gleiches gilt für Gebührenklauseln bei Auszahlungen am Bankschalter, die ohne Rücksicht darauf anfallen, ob die Möglichkeit zur kostenfreien Abhebung an Geldausgabeautomaten der Bank besteht.‹
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main |
LG Frankfurt am Main |
Tatbestand
Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank verwendet im Privatgirogeschäft Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach kann der Kunde zwischen einem "Servicepaket" zum Preis von 7, 50 DM monatlich und "Einzelabrechnung" der Leistungen bei einem monatlichen Grundpreis von 2, 50 DM wählen. Bei "Einzelabrechnung" berechnet die Beklagte für Abhebungen an ihren Geldautomaten 0, 35 DM pro Vorgang, während sie dafür bei Wahl des "Servicepakets" keine gesonderten Gebühren erhebt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es alsdann u.a.
zum "Servicepaket":
"Zusatzpreise werden nur berechnet, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Kasse pro Vorgang 1, 00 DM"
zur "Einzelabrechnung":
"Höhere Einzelpreise werden berechnet, wenn folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Kasse 1, 20 DM."
Gegen diese beiden Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (vgl. die Urteilsabdrucke in WM 1992, 521 und WM 1993, 742). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist mit Ausnahme des Antrags, dem Kläger die Veröffentlichungsbefugnis nach § 18 AGBG einzuräumen, begründet.
I. Das Berufungsgericht hat die Kontrollfähigkeit der angegriffenen Klauseln verneint und dazu im wesentlichen ausgeführt: Kontrollfähig seien nach § 8 AGBG nur Preisabreden, die einen Vergütungsanspruch des AGB-Verwenders erst begründeten, nicht aber solche, die lediglich die Höhe eines vertraglich geschuldeten Entgelts festlegten. Entscheidendes Kriterium für die Kontrollfähigkeit sei, ob an die Stelle einer unwirksamen vertraglichen Preisvereinbarung dispositives Gesetzesrecht treten könne. Das sei bei den angegriffenen Klauseln nicht der Fall. Aus einem Giroverhältnis sei die Bank verpflichtet, Bareinzahlungen entgegenzunehmen und Barauszahlungen aus dem jederzeit fälligen Guthaben des Kunden unverzüglich vorzunehmen. Für diese als wesentlich anzusehende Leistung der Bank schulde der Kunde ein Entgelt, denn die Bank müsse, um zu Barauszahlungen in der Lage zu sein, erhebliche personelle und sachliche Kosten aufwenden und vorhalten. Da diese Aufwendungen auch im Interesse des Kunden lägen, und dieser darum wisse, könne er die Leistung der Bank nur gegen eine Vergütung erwarten. Eine solche gelte daher gemäß §§ 675, 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, zumal eine Bank als Kaufmann ohnehin nur gegen Entgelt tätig werde (§ 354 Abs. 1 HGB). Ein Kontrollmaßstab, an dem die angegriffenen Entgeltklauseln gemessen werden könnten, stehe im dispositiven Gesetzesrecht nicht zur Verfügung. Im Falle der Unwirksamkeit der Klauseln entstehe daher eine unausfüllbare Regelungslücke. Dies schließe die Anwendbarkeit der §§ 9 bis 11 AGBG aus.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. § 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle. Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, d.h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 93, 358, 360 f.; 106, 42, 46; 114, 330, 333; 116, 117, 119; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 95/90, WM 1993, 384, 386; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, 754).
2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die angegriffenen Klauseln seien keine kontrollfähigen Nebenabreden. Im Falle ihrer Unwirksamkeit greift dispositives Gesetzesrecht ein. Danach kann die Beklagte die verlangten Gebühren nicht beanspruchen.
a) Die streitigen Gebührenklauseln betreffen, wovon auch die Beklagte ausgeht, nicht nur Barabhebungen vom Girokonto am Schalter, sondern auch Bareinzahlungen auf ein solches Konto. Die Klauseln differenzieren auch nicht danach, ob ein Girokonto ein Guthaben oder aber ein Debet aufweist. Es ist deshalb - jedenfalls unter Berücksichtigung des im Kontrollverfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatzes der "kundenfeindlichsten" Auslegung (ständ. Rspr.; BGHZ 104, 82, 88; 108, 52, 56; 114, 238, 241; Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91, WM 1992, 395, 397) - davon auszugehen, daß die Gebührenklauseln Baraus- und Bareinzahlungen bei debitorisch und bei kreditorisch geführten Girokonten betreffen.
b) Bei einem passiven Girokonto gewährt die Beklagte ihren Kunden aufgrund eines mit dem Girovertrag verbundenen, ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen (Kontokorrent-)Kreditvertrages einen verzinslichen Kredit (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 142, 318). Barauszahlungen sind bei einem solchen Konto rechtlich als Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta zu qualifizieren, Bareinzahlungen des Kunden als Tilgungsleistungen mit Hilfe gesetzlicher Zahlungsmittel. Diese muß die Beklagte, will sie nicht in Annahmeverzug geraten, annehmen (Erman/O. Werner, BGB 9. Aufl. § 244 Rdn. 2). Soweit ihr durch die Entgegennahme am Schalter Kosten entstehen, handelt es sich um Kosten für Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kontokorrentkredits. Für diesen Aufwand kann die Beklagte nach dispositivem Gesetzesrecht kein gesondertes Entgelt beanspruchen, sondern muß ihn aus den ihr zustehenden Kreditzinsen decken (vgl. BGHZ 114, 330, 336). Entsprechendes gilt für Kosten, die durch die Barauszahlung der Darlehensvaluta am Schalter entstehen.
c) Bei einem aktiven Girokonto ist mit dem Girovertrag eine unregelmäßige Verwahrung gemäß § 700 Abs. 1 BGB verbunden (BGHZ 84, 371, 373 m.w.Nachw.). Jedenfalls bei Barauszahlungen am Schalter der kontoführenden Filiale erfüllt die Beklagte nur ihre aus §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 695, 697 BGB folgende Rückgabepflicht. Für ihren personellen und sachlichen Aufwand bei deren Erfüllung kann sie nach dispositivem Gesetzesrecht kein Entgelt beanspruchen. Auch für die Entgegennahme von Bareinzahlungen ist ein solches im Gesetz nicht vorgesehen.
d) Die anspruchsbegründende Wirkung der vom dispositiven Gesetzesrecht abweichenden Gebührenklauseln kann, anders als das Berufungsgericht im Anschluß an Hadding (WuB IV B. § 8 AGBG 2.92) gemeint hat, nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, das Schaffen und Vorhalten der personellen und sachlichen Voraussetzungen für Barauszahlungen durch die Beklagte liege auch im Interesse ihrer Kunden; wegen der damit offenkundig verbundenen Kosten könnten Barauszahlungen objektiv nur gegen eine - stillschweigend vereinbarte - Vergütung erwartet werden. Diese Ansicht wird weder der Verkehrserwartung noch der rechtlichen Bedeutung von Barauszahlungen gerecht.
aa) Bei den Vorhaltekosten der Beklagten für ihre Schalter handelt es sich um allgemeine, nicht durch konkrete Auszahlungsbegehren bedingte Kosten. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung BGHZ 116, 117 ff., auf die das Berufungsgericht seine Ansicht zu stützen versucht. In jenem Fall ging es um eine pauschale Preisklausel für die Anfahrt eines Werkunternehmers zum vom Besteller genannten Einsatzort. Anteilige allgemeine Betriebskosten sind, soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich nicht gesondert zu vergüten, sondern im Preis der Hauptleistung enthalten. Nichts spricht dafür, daß Bankkunden eine solche Erwartung nicht haben.
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten, der das Berufungsgericht gefolgt ist, kann auch keine Rede davon sein, daß der Kunde bei Barabhebungen am Schalter eine wesentliche (Dienst-)Leistung aus dem Giroverhältnis in Anspruch nimmt. Der Girovertrag dient der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs des Kunden (BGHZ 106, 259, 266). Bei einer Barabhebung vom aktiven Girokonto handelt es sich dagegen, wie bereits dargelegt, um die Realisierung der fälligen Rückgabeforderung aus der mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen Verwahrung (§§ 700 Abs. 1 Satz 3, 695 BGB), bei einer Barauszahlung zulasten eines passiven Girokontos um die Auszahlung der Valuta eines vom Kunden gewünschten verzinslichen Darlehens. Für die Berücksichtigung des § 354 Abs. 1 HGB, der eine Geschäftsbesorgung oder eine Dienstleistung der Bank voraussetzt, ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Raum.
3. Die angegriffenen Gebührenklauseln sind danach kontrollfähig. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
III. Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es nicht, da die Unterlassungsklage entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Die streitigen Klauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
a) Die von der Beklagten festgelegte Vergütung von 1, 00 DM bzw. 1, 20 DM pro Vorgang für alle Bareinzahlungen auch bei debitorisch geführten Girokonten weicht von wesentlichen Grundlagen der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt Inhaber privater Girokonten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).
aa) Das Bürgerliche Gesetzbuch geht als selbstverständlich davon aus, daß jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrages erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann:
Nach § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld auf seine Kosten an den Gläubiger zu übermitteln. Zu den Übermittlungskosten zählen nur die Versendungs- und Zustellungskosten, nicht aber die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld. Diese hat der Gläubiger zu tragen.
Nach § 369 Abs. 1 BGB beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers für das Ausstellen einer Quittung auf Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein Entgelt für die Erteilung der Quittung kann der Gläubiger nicht verlangen (BGHZ 114, 330, 333), obwohl die Quittungserteilung allein im Interesse des Schuldners liegt. Erst recht soll der Gläubiger, so muß daraus gefolgert werden, für die der Quittungserteilung vorausgehende Entgegennahme von Bargeld keine Vergütung verlangen können.
Diese Regelungen sind Ausprägungen eines wesentlichen Grundgedankens des Gesetzes. Vergütungspflichtig sind grundsätzlich nur Haupt- und gegebenenfalls Nebenleistungen. Allgemeine Betriebskosten sowie Arbeiten des Gläubigers zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht gesondert (anteilig) zu vergüten (vgl. BGHZ 114, 330, 335). Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Pflicht, Bargeld, d.h. gesetzliche Zahlungsmittel (§ 1 Abs. 2 WährG, §§ 2, 3 MünzG, § 14 Abs. 1 BBankG) anzunehmen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 2).
bb) Die mit diesem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehenden Gebühren von 1, 00 DM bzw. 1, 20 DM können für Bareinzahlungen nicht mit der Erwägung hingenommen werden, sie benachteiligten die Kunden der Beklagten nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Gebührenklauseln widersprechen, wie bereits dargelegt, der berechtigten Erwartung von Bankkunden in hohem Maße und führen bei debitorisch geführten Girokonten zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, die die Beklagte aus den Kreditzinsen decken muß (vgl. BGHZ 114, 330, 335), auf die Kunden. Ein berechtigtes Bedürfnis dafür kann nicht aus der Zielsetzung hergeleitet werden, Kunden durch die Gebührengestaltung zu veranlassen, die mit erheblichem personellen und sachlichen Aufwand verbundenen Bankschalter weniger in Anspruch zu nehmen und so eine auch den Kunden zugute kommende Einsparung von Kosten zu ermöglichen. Anders als für einen Teil der Geldabhebungen mit Hilfe von Geldausgabeautomaten hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß den Kunden anstelle der Inanspruchnahme des Schalters gegen eine Gebühr eine kostenfreie Alternative für Bareinzahlungen zur Verfügung steht.
Der Umstand, daß die Gebühren den einzelnen Kunden nicht sehr erheblich belasten, ändert an der unangemessenen Benachteiligung nichts. Es muß insoweit berücksichtigt werden, daß die Verbandsklage nach §§ 13 ff. AGBG nicht dem Schutz des einzelnen Kunden, sondern dem Rechtsverkehr im ganzen dient (BGHZ 106, 259, 266 f.).
b) In der vorliegenden Form halten die angegriffenen Gebührenklauseln auch in bezug auf Barauszahlungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
aa) Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verkehrserwartung gehen als selbstverständlich davon aus, daß ein Schuldner für die Erfüllung seiner Barleistungspflicht nicht eine gesonderte Vergütung verlangen oder von seiner Schuld einen Betrag für die Auszahlungshandlung absetzen kann. Die von diesem Grundsatz abweichenden Gebührenklauseln führen im Ergebnis dazu, daß der Inhaber eines aktiven Girokontos eine Vergütung dafür schuldet, daß er sein eigenes, in der Regel unverzinsliches Sichteinlagenkapital der Beklagten nicht weiter beläßt, sondern zurückfordert. Eine solche Regelung ist grundsätzlich ebenso unangemessen, wie die durch gesonderte Auszahlungsgebühren bedingte verdeckte Verteuerung von Kontokorrentkrediten auf privaten Girokonten.
bb) Die Behauptung der Beklagten, sie habe sich bei der Festlegung unterschiedlicher Gebühren für Barabhebungen an Geldausgabeautomaten oder am Schalter von dem - als sachgerecht anzusehenden - Anliegen leiten lassen, verursachungsgerechte transparente Preise zu schaffen und dabei auf die zuverlässig ermittelten Wünsche ihrer Kunden Rücksicht zu nehmen, vermag an der Beurteilung der streitigen Klauseln im Ergebnis nichts zu ändern. Diese bleiben schon deshalb unangemessen, weil die Gebühren für Barabhebungen am Schalter ohne Rücksicht darauf anfallen, ob der Kunde die Möglichkeit gehabt hat, die gewünschte Summe am Geldausgabeautomaten kostenfrei abzuheben.
Die dort erhältlichen Beträge sind aus Sicherheitsgründen begrenzt. Benötigt ein Kontoinhaber eine höhere Summe, ist er auf die Inanspruchnahme des Bankschalters angewiesen. Hinzu kommt wesentlich, daß die Benutzung von Geldausgabeautomaten, der bei einer nicht unerheblichen Zahl von - weniger gewandten - Kunden eine schwer überwindliche Scheu entgegensteht, den Besitz einer automatentauglichen Karte voraussetzt. Wegen des Mißbrauchsrisikos und der damit in jedem Falle verbundenen Mißhelligkeiten darf dem Kunden eine solche Karte nicht aufgedrängt werden, zumal er damit die zusätzliche Verpflichtung übernimmt, die zu seiner Legitimierung am Automaten erforderliche persönliche Geheimzahl vor einer Kenntniserlangung durch Dritte wirksam zu schützen. Es ist unangemessen, Kunden zur Übernahme dieser Risiken, die nach dem derzeitigen Stand der Technik mit der Benutzung von Geldausgabeautomaten verbunden sind, durch Gebühren für die Inanspruchnahme des Bankschalters zu motivieren.
Eine Rückführung der danach gegen § 9 AGBG verstoßenden Gebührenklauseln auf einen zulässigen Inhalt, etwa die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf automatenfähige Barabhebungen am Schalter durch Kunden, die sich gegen Ermäßigung der monatlichen Kontogrundgebühr zur Benutzung von Geldausgabeautomaten bereiterklärt haben, ist wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion von AGB-Klauseln (ständ. Rspr.; vgl. dazu BGHZ 106, 259, 267) nicht möglich. Dem Unterlassungsbegehren des Klägers war daher zu entsprechen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 18 AGBG die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel zuzusprechen, ist unbegründet. Eine Bekanntmachung ist unter Berücksichtigung des für sich gesehen wenig aussagekräftigen Urteilstenors zur Beseitigung der Störung, die durch die streitigen Gebührenklauseln eingetreten ist, wenig geeignet und nicht erforderlich. Eine ausreichende Publizität der Entscheidung ist ohnehin gewährleistet.
Fundstellen
Haufe-Index 2993241 |
BGHZ 124, 254 |
BGHZ, 254 |
BB 1994, 102 |
NJW 1994, 318 |
BGHR AGBG § 8 Bankgebühren 1 |
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bankgebühren 1 |
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bankgebühren 2 |
DRsp II(224)214a-b |
WM 1993, 2237 |
ZIP 1994, 21 |
DZWir 1994, 381 |
JZ 1994, 474 |
MDR 1994, 155 |
ZBB 1994, 62 |