Leitsatz (amtlich)
a) Vereinbaren Leasinggeber und Lieferant, daß dieser bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers verpflichtet ist, einen Nachfolgemieter zu benennen, und scheitert dies, weil die Leasingsache stark beschädigt oder gebrauchsunfähig ist, so ist es dem Lieferanten verwehrt, sich hierauf zu berufen, wenn der Leasinggeber in zulässiger Weise (BGH WM 1987, 1338 unter II 2; 1987, 38) die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt hat und deshalb zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit nach dem Leasingvertrag nicht mehr verpflichtet ist.
b) Eine Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Lieferanten, daß dieser bei Verzug des Leasingnehmers und Nichtzustandekommen eines Nachfolgemietvertrages verpflichtet ist, die Leasingsache zum Preise in Höhe der abgezinsten ausstehenden Leasingraten anzukaufen, ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht als Ausfallgarantie oder Ausfallbürgschaft auszulegen, sondern als Wiederverkaufsrecht des Leasinggebers, dessen Inhalt und Rechtsfolgen sich nach Kaufrecht richten.
c) Ist in einem solchen Falle bei Wirksamwerden des Wiederverkaufsrechts die Leasingsache stark beschädigt und gebrauchsuntauglich, so haftet der Leasinggeber dafür nach §§ 459 ff BGB, sofern seine Gewährleistung nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen ist. Eine Haftungseinschränkung analog § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 459, 498, 536
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 22.09.1988) |
LG Kiel |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. September 1988 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 3. November 1988 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt Computer. Die Klägerin befaßt sich mit Leasinggeschäften. Sie erwarb im Sommer 1982 von der Beklagten einen Computer und überließ ihn aufgrund eines im Juni 1982 geschlossenen Leasingvertrages an einen ihr von der Beklagten benannten Leasingnehmer. Da dieser schon mit der zweiten Leasingrate und allen folgenden Zahlungen in Verzug geriet, verlangte die Klägerin den Rückkauf des Geräts aufgrund einer von der Beklagten am 18. Juni 1982 unterzeichneten, maschinenschriftlichen „Verpflichtungserklärung” folgenden Inhalts:
Für den Fall, daß die … (Klägerin) den ihr vorgelegten Leasingantrag der … (Leasingnehmerin) auf Leasen von
01 MICROCOMPUTER + ZUBEHOER
annimmt, verpflichtet sich die unterzeichnete Firma … (Beklagte) für den Fall, daß der Leasingnehmer in Zahlungsverzug gerät, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Verzuges einen Nachmieter zu benennen, der der (Klägerin) solvent erscheint und der in vollem Umfange in den Leasingvertrag eintritt.
Sollte ein Leasingvertrag mit einem Nachmieter nicht zustande kommen, verpflichtet sich die unterzeichnete Firma, nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt des Zahlungsverzuges die Leasingobjekte zu dem Preis anzukaufen, der sich aus der zu banküblichem Zinssatz abgezinsten Summe der gesamten Restmieten als Ablösebetrag ergibt.
Die Klägerin hat der Beklagten eine Rechnung vom 22. Dezember 1983 erteilt, in der es u.a. heißt: „… Wir überlassen Ihnen in dem Ihnen bekannten Zustand unter Ausschluß der Gewährleistung … 1 Microcomputer mit EDV-Software, …”. Als Kaufpreis hat sie darin die von ihr errechneten abgezinsten Restmieten aus dem Leasingvertrag verlangt und mit ihrer Klage Zahlung von 49.974,34 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1984 geltend gemacht. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung bestritten, weil der Computer beim Leasingnehmer durch Einwirkung einer Überspannung stark beschädigt worden und eine Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Weiterhin hat die Beklagte hilfsweise mit Reparaturforderungen gegen den Leasingnehmer in Höhe von 10.464,34 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 40.456,58 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 23. April 1985 verurteilt und dabei die Hilfsaufrechnung für unbegründet erklärt. Das Berufungsgericht hat den Zinsanspruch für die Zeit ab 2. Dezember 1987 auf 9 % ermäßigt, die in der Berufungsinstanz neu hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Versicherung des Computers und wegen nicht rechtzeitiger Benachrichtigung vom Zahlungsverzug des Leasingnehmers für unbegründet gehalten und die weitere Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hält den Zahlungsanspruch der Klägerin aufgrund der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 18. Juni 1982 für begründet und führt dazu aus: Die Verpflichtung der Beklagten habe für die Klägerin ein Wiederverkaufsrecht für den Fall begründet, daß der Leasingnehmer in Verzug gerate und ein Leasingvertrag mit einem Nachmieter nicht zustande komme. Auf eine solche auf Bestreben der Klägerin übernommene Verpflichtung der Beklagten, den Computer zurückzukaufen, seien die Vorschriften über den Wiederkauf (§§ 497 ff BGB) entsprechend anwendbar, soweit die Natur des einzelnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts dies zulasse. Der Inhalt der hier getroffenen Vereinbarung und die sonstigen Umstände sprächen für eine analoge Anwendung der Wiederkaufsbestimmungen, insbesondere auch des § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach dem der Wiederverkäufer für von ihm nicht verschuldete Mängel der Kaufsache nicht hafte. Denn die Klägerin habe sich für den Fall mangelnder Bonität des Leasingnehmers eine zusätzliche Sicherung schaffen wollen, die außer den Erfüllungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche gegen den Leasingnehmer betroffen habe. Daher könne die Beklagte die angeblich eingetretene Beschädigung der Computeranlage dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten. Sittenwidrig (§ 138 BGB) sei die Vereinbarung schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Leasingnehmer als Vertragspartner benannt habe und ihr Risiko daher besser habe einschätzen können als die Klägerin. Zudem habe der Vertragsabschluß in erster Linie in ihrem Interesse gelegen. Wäre ihr das Risiko zu hoch gewesen, hätte sie von dem Geschäftsabschluß absehen können. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten liege in dem Geschäftsabschluß nicht, so daß es dahingestellt bleiben könne, ob die abgegebene Erklärung als Formularerklärung anzusehen sei und damit dem AGB-Gesetz unterliege. Die Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, daß wegen der Beschädigung des Computers ein Nachmietvertrag nicht möglich gewesen sei. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sei die Wiederkaufspflicht nur daran geknüpft, daß ein Nachmietvertrag nicht zustande komme. Die Beklagte habe also auch das Risiko der Verschlechterung der Sache übernommen.
Der danach begründete Anspruch sei – so führt das Berufungsgericht weiter aus – nicht durch Schadensersatzansprüche der Beklagten untergegangen. Der Klägerin sei ein Verschulden an der Verschlechterung (analog § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht vorzuwerfen. Ob sie eine Vertragspflicht zur rechtzeitigen Benachrichtigung über den Verzug des Leasingnehmers verletzt habe, könne dahingestellt bleiben, weil dies jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden geworden sei. Die Beklagte habe auch nach der Erlangung der Kenntnis spätestens am 21. Oktober 1982 nichts unternommen, was der Sicherstellung des Leasinggutes hätte dienen können. Auch die unterlassene Mitteilung darüber, daß der Computer nicht versichert sei, stelle kein Verschulden der Klägerin dar. Aus der Abfassung des Leasingvertrages sei der Beklagten bekannt gewesen, daß der Leasingnehmer die Klägerin nicht mit dem Versicherungsabschluß beauftragt hatte. Daher sei es ihre Sache gewesen, sich notfalls beim Leasingnehmer nach einem anderweit bestehenden Versicherungsschutz zu erkundigen. Da sie den Leasingnehmer ausgesucht habe, sei sie ihm „näher” gewesen als die Klägerin. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin erst recht nicht verpflichtet gewesen, den Computer selbst zu versichern. Schließlich stünden der Beklagten auch die in erster Instanz hilfsweise aufgerechneten Ansprüche aus Reparaturaufträgen des Leasingnehmers nicht zu, weil die Klägerin insoweit nicht Vertragspartner geworden sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein fälliger Zahlungsanspruch nicht zu, wenn – wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist – der ursprünglich von der Beklagten gelieferte Computer im Herbst 1982 beschädigt wurde und praktisch unbrauchbar ist.
1. Als Grundlage des Klageanspruchs kommt ausschließlich die Vereinbarung vom 18. Juni 1982 in Betracht. Danach war die Beklagte im Falle des Verzuges des Leasingnehmers verpflichtet, einen Nachmieter zu benennen und bei Nichtzustandekommen eines Nachmietvertrages die Leasingobjekte zum Preise der abgezinsten restlichen Mietraten „anzukaufen”. Das Landgericht hatte darin eine Ausfallgarantie, die Klägerin in den Vorinstanzen eine Ausfallbürgschaft und das Berufungsgericht in einer Prozeßkostenhilfeentscheidung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1972 (VIII ZR 121/70 = NJW 1972, 1191 = WM 1972, 725) ein Rücktrittsrecht der Klägerin vom ursprünglichen Kaufvertrag gesehen. Im angefochtenen Urteil geht das Oberlandesgericht nunmehr von einem durch den Verzug des Leasingnehmers und das Nichtzustandekommen eines Nachmietvertrages bedingten Wiederverkaufsrecht der Klägerin bzw. einer Wiederkaufsverpflichtung der Beklagten aus. Angesichts der insoweit klaren Formulierung der Vereinbarung bestehen gegen diese Auslegung keine rechtlichen Bedenken. Auch die Parteien nehmen sie hin. Streit besteht zwischen ihnen nur darüber, ob der Wiederverkaufsfall eingetreten ist und, wenn ja, über die sich daraus ergebenden Ansprüche der Klägerin.
2. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, der sich im Ergebnis – wenn auch nicht in der Begründung – die Klägerin in der Revisionserwiderung angeschlossen hat, ist außer dem unstreitigen Verzug des Leasingnehmers auch die weitere Voraussetzung für den Eintritt des Wiederverkaufsfalles – Nichtzustandekommen eines Nachmietvertrages – erfüllt.
a) Die Revision meint, die Klägerin sei aus Gründen, die sie zu vertreten habe, außerstande gewesen, einem Nachmieter einen gebrauchsfähigen Computer zu überlassen und könne sich deshalb gemäß §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 2 BGB, jedenfalls aber nach Treu und Glauben, auf den Eintritt der Bedingung eines nicht zustande gekommenen Nachmietvertrages nicht berufen. Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Die Rüge, im angefochtenen Urteil fehle jede Auslegung und Würdigung der Verpflichtung und Berechtigung der Beklagten zur Benennung eines Nachmieters und über die sich daraus ergebenden Folgen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht führt – wenn auch in anderem Zusammenhang – aus, die Beklagte habe mit der Vereinbarung das Risiko für die Verschlechterung oder den Untergang der Leasingsache übernommen. Darin liegt zugleich eine Begründung für die zuvor ausgesprochene Rechtsfolge, die Beklagte könne sich auf die praktische Unmöglichkeit einer Nachvermietung nicht berufen.
bb) Diese Schlußfolgerung des Berufungsgerichts trifft zwar im Ergebnis zu, kann indessen nicht aus dem von ihm angeführten Grunde der Risikoverteilung hergeleitet werden. Das Berufungsgericht läßt offen, ob – was zwischen den Parteien streitig war – die Abmachung vom 18. Juni 1982 eine Formular-Vereinbarung war. Zugunsten der Revision ist deshalb von der Bejahung dieser Frage auszugehen. Da die Vereinbarung auch ersichtlich nicht nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts Verwendung finden sollte, ist das Revisionsgericht zur vollständigen Nachprüfung der vom Oberlandesgericht in der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung befugt (BGHZ 65, 107; BGH Urteil vom 6. Juli 1989 – III ZR 35/88 = WM 1989, 1743).
In der Vereinbarung war ausdrücklich festgelegt, daß die Beklagte einen Nachmieter zu benennen hatte (benennen durfte), der „in vollem Umfange in den Leasingvertrag eintritt”. Der Nachfolger hatte also die Stellung des Leasingnehmers auf der Rechtsgrundlage zu übernehmen, die im Zeitpunkt seines Eintritts bestand. In diesem Vertragsstadium aber war die Klägerin gegenüber dem Leasingnehmer nicht mehr verpflichtet, ihm bei zufälliger, nicht von ihr selbst verschuldeter Beschädigung des Leasinggutes eine neue Sache zum Gebrauch zu überlassen. Vielmehr beschränkte sich nach der ursprünglich vertragsmäßigen Übergabe ihre Gebrauchsüberlassungspflicht darauf, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch zu stören und ihn bei der Abwehr von Störungen durch Dritte zu unterstützen (BGH Urteil vom 30. September 1987 – VIII ZR 226/86 = WM 1987, 1338 unter II 2). Das folgt aus der in § 5 des Leasingvertrages in zulässiger Weise auf den Leasingnehmer abgewälzten Sach- und Preisgefahr (BGH Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85 = BGHR AGBG § 9 Abs. 1 „Leasing 1” = NJW 1987, 373 = WM 1987, 38 unter I 2a m.w.N.). Sollte also der Leasingvertrag mit einem neuen Leasingnehmer fortgesetzt werden, so hatte die Klägerin gegenüber dem neuen Vertragspartner keine Verpflichtung, etwaige Beschädigungen der Leasingsache zu beseitigen. Infolgedessen trifft es nicht zu, daß die Klägerin die praktische Unmöglichkeit einer Vertragsfortsetzung mit einem neuen Leasingnehmer zu vertreten hat, wie die Revision meint. Diesen Rechtszustand muß auch die Beklagte im Rahmen der Vereinbarung vom 18. Juni 1982 gegen sich gelten lassen, weil sie danach, wie bereits gesagt, nur verpflichtet und berechtigt war, einen neuen Leasingnehmer zu benennen, der die Rechtsposition des früheren Vertragspartners übernahm. Das Nichtzustandekommen eines Nachfolgevertrages hat das Berufungsgericht also mit Recht als eine Bedingung angesehen, deren Eintritt den Wiederverkaufsfall ausgelöst hat, ohne daß die Beklagte aus der Beschädigung der Leasingsache insoweit Einwendungen herleiten könnte.
b) Soweit die Klägerin – hilfsweise – in der Revisionserwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat im Scheitern des Nachmietvertrages eine Leistungsstörung des ursprünglichen Kaufvertrages gesehen hat, kann auch dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die hier fragliche Vereinbarung vom 18. Juni 1982 nicht in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag, sondern mit dem rechtlich davon unabhängigen Leasingvertrag abgeschlossen worden. Nur dessen Zustandekommen hatte die Klägerin von der Übernahme der Verpflichtungen der Beklagten abhängig gemacht. Das muß sie gegen sich gelten lassen. Durch Auslieferung des Microcomputers und der Software an den Leasingnehmer, sowie durch Zahlung des vereinbarten Preises seitens der Leasinggeberin an den Lieferanten ist der ursprüngliche Kaufvertrag erfüllt worden. Das Schuldverhältnis ist erloschen. Für einen Anspruch auf Rückgewähr des seinerzeit gezahlten Kaufpreises wegen Unmöglichkeit einer kaufvertraglichen Leistung der Beklagten ist daher kein Raum.
3. Lagen somit die nach der Vereinbarung erforderlichen Voraussetzungen – Verzug des Leasingnehmers und Nichtzustandekommen eines Nachfolgevertrages – vor, so war der Wiederverkaufsfall eingetreten. Nach Ablauf der vereinbarten Fristen und spätestens mit der Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin war der in der Vereinbarung vorgesehene Kaufvertrag zustande gekommen. Seine Erfüllung kann die Beklagte jedoch verweigern, wenn – wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist – die Kaufsache wegen starker Beschädigung gebrauchsunfähig ist.
a) Als Verkäufer hatte die Klägerin der Beklagten grundsätzlich eine Sache zu übergeben, die nicht mit Fehlern i.S. von § 459 BGB behaftet war. Zwar mußte die Kaufsache nach den Umständen des Sachverhalts wegen der vorausgegangenen Benutzungszeit beim Leasingnehmer nicht neuwertig, sie durfte aber auch nicht gebrauchsunfähig sein, wenn dies nicht zwischen den Parteien vereinbart war oder aus anderen rechtlichen Gründen (dazu unten 4) von der Beklagten hingenommen werden mußte.
b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach Wortlaut und Inhalt der Vereinbarung vom 18. Juni 1982 habe die Beklagte das Risiko auch für die Verschlechterung der Leasingsache während der Besitzzeit des Leasingnehmers übernommen, so daß die Haftung der Klägerin für die Gebrauchsunfähigkeit ausgeschlossen sei, beruht auf mangelnder Berücksichtigung des Wortlauts der Vereinbarung und der Interessen beider Parteien. Wegen der darin liegenden Übergehung wesentlicher Gesichtspunkte kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst dann überprüfen, wenn die Vereinbarung vom 18. Juni 1982 nicht formularmäßig, sondern individuell getroffen war.
aa) Dem Wortlaut der Vereinbarung ist kein Hinweis auf eine Gewährleistungsbeschränkung zugunsten der Klägerin zu entnehmen. Er enthält nur die oben erörterten Voraussetzungen für den Wiederverkaufsfall und als Rechtsfolge die Verpflichtung der Beklagten, die Leasingsache anzukaufen. Eine Einschränkung der vom Gesetz dem Käufer zugebilligten Einwendungen ist nicht erkennbar.
bb) Auch sonstige Umstände, insbesondere der zum Ausdruck gebrachte Sinn und Inhalt der Vereinbarung rechtfertigen nicht die Annahme einer vertraglichen Haftungsbeschränkung. Anlaß für die Vereinbarung war es auf Seiten der Klägerin unstreitig, sich gegen die zweifelhafte Bonität des Leasingnehmers zu sichern. Das kommt im ersten Anknüpfungspunkt für die Wiederkaufspflicht, dem Zahlungsverzug des Leasingnehmers, deutlich zum Ausdruck. Überdies hat die Klägerin im Rechtsstreit ausdrücklich auf diesen Umstand als Motiv für ihre Forderung nach Abschluß der Vereinbarung mit der Beklagten hingewiesen. Daß zu irgendeinem Zeitpunkt auch über den Zustand der Leasingsache bei Ausübung des Wiederverkaufsrechts gesprochen wurde, ist weder festgestellt noch von der Revision geltend gemacht. Für die Beklagte war also nicht erkennbar, daß sie das Risiko nicht nur für die mangelnde Bonität des Leasingnehmers, sondern auch für etwaige Schäden an der Leasingsache übernehmen sollte. Gegen eine solche zusätzliche Belastung spricht weiterhin die der Beklagten bekannte Regelung in § 5 des Leasingvertrages über die Versicherung des Leasinggutes. Danach hatte der Leasingnehmer den Computer zu versichern oder auf seine Kosten durch die Klägerin versichern zu lassen. Eine etwaige Beschädigung oder ein Verlust der Leasingsache sollte also innerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ausgeglichen werden. Für eine Notwendigkeit oder die Absicht, auch dieses Risiko auf die Beklagte abzuwälzen, bestand infolgedessen keinerlei Anhaltspunkt.
Der Klägerin ist zwar einzuräumen, daß ihr Interesse darauf gerichtet war, ohne Rücksicht auf den Grund eines Zahlungsverzugs die Leasingsache an die Beklagte verkaufen zu können. Dem entsprach die Regelung des Kaufpreises nicht nach dem Sachwert, sondern nach den restlichen Leasingraten. Dieses besondere Interesse hat die Klägerin aber nicht in einer für die Beklagte erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht. Sie muß daher den Inhalt der von ihr formulierten Vereinbarung so gegen sich gelten lassen, wie er dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn entspricht. Das schließt die Haftung für Sachmängel ein, die über eine der verstrichenen Leasingzeit entsprechende normale Abnutzung hinausgehen.
4. Die Mängelhaftung wird nicht durch weitergehende gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. Insbesondere können die Rechte und Pflichten der Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der analogen Anwendung der Vorschriften über den Wiederkauf (§§ 497 ff, 498 Abs. 2 BGB) entnommen werden.
a) Das Wiederverkaufsrecht ist im Gesetz bewußt nicht geregelt, weil der Gesetzgeber kein Bedürfnis dafür gesehen hat (Motive zum BGB II S. 342). Da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts im äußeren Hergang – der „Rückabwicklung” eines zuvor durchgeführten Kaufgeschäfts – derjenigen gleicht, die sich bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts ergibt, haben Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten, die gesetzlichen Vorschriften des Wiederkaufs (§§ 497 ff BGB) analog auf das Wiederverkaufsrecht anzuwenden, soweit dies die Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zuläßt (RGZ 126, 308, 312 ff mit krit. Anm. Haymann, JW 1930, 823 ff; BGH Urteile vom 20. Dezember 1955 – I ZR 171/53 = LM BGB § 610 Nr. 1 – und vom 21. April 1972 – VIII ZR 121/70 = NJW 1972, 1191 = WM 1972, 725 –; MünchKomm/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 497 Rdn. 6; Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., Vorbem. vor § 497 Rdn. 16). Die analoge Heranziehung der die Mängelhaftung des Wiederverkäufers regelnden Vorschrift in § 498 Abs. 2 BGB ist allerdings schon grundsätzlich auf Bedenken gestoßen (Staudinger/Mayer-Maly, BGB, 12. Aufl., Vorbem. vor § 497 Rdn. 9) und in der früheren Rechtsprechung in keinem Falle ausdrücklich anerkannt worden. Erst in neuester Zeit hat das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1988, 1329 mit im wesentlichen zustimmender Anmerkung Graf von Westphalen, EWiR § 498 BGB, 1/88, S. 33) auch auf das Wiederverkaufsrecht des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB für analog anwendbar erklärt, wobei die in jenem Falle zu beurteilende Vereinbarung den Lieferanten nicht vorab zur Benennung eines Nachmieters berechtigte und der Wiederverkaufsfall ausdrücklich erst nach Kündigung des Leasingvertrages eintrat.
b) Die Analogie zu § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB scheitert an der erforderlichen Rechtsähnlichkeit (BGHZ 105, 141, 143) zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen des gesetzlich geregelten Wiederkaufs. Da das Wiederverkaufsrecht in das Gesetz bewußt nicht aufgenommen worden ist, handelt es sich nicht um einen Fall einer sog. „planwidrigen” Gesetzeslücke. Entscheidend ist deshalb, ob Wiederverkauf und Wiederkauf in der für die gesetzliche Wertung maßgebenden Hinsicht gleich zu beurteilen sind oder die Gleichstellung aus einem anderweitigen unabweisbaren Bedürfnis dringend geboten ist (BGH Urteil vom 4. Mai 1988 – VIII ZR 196/87 = NJW 1988, 2109 = WM 1988, 1061 unter II 1 b). An beiden Voraussetzungen fehlt es.
Die Freistellung des Wiederverkäufers von der Mängelhaftung in § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht in erster Linie auf der Erwägung, daß es zum Wiederverkauf ausschließlich im Interesse und auf Veranlassung des Wiederkäufers kommt. Dieser kann seinen Entschluß, ob er von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen will, u.a. von dem Zustand der Kaufsache abhängig machen (Staudinger/Mayer-Maly a.a.O., § 498 Rdn. 5; MünchKomm/Westermann a.a.O., § 498 Rdn. 4). Hat der Wiederverkäufer mithin keinen Einfluß darauf, ob er die Sache endgültig behält oder sie dem Wiederkäufer überlassen muß, so leuchtet ohne weiteres ein, daß ihn bei dieser Interessen- und Anspruchsverteilung keine Haftung für von ihm nicht zu vertretende Verschlechterungen der Kaufsache während seiner Besitzzeit treffen soll. Gänzlich anders ist die Interessenlage beim Wiederverkaufsrecht des Leasinggebers mit dem der Klägerin am 18. Juni 1982 eingeräumten Inhalt. Ausschließlich sein Interesse ist dafür maßgebend, ob es zu dem Wiederkaufvertrag kommt. Dabei werden Wert und Zustand der Kaufsache in der Regel eine untergeordnete Rolle spielen. Nach dem Inhalt der Vereinbarung kommt es ihm ersichtlich in erster Linie auf die Abdeckung der nichtgezahlten Leasingraten an. Wirtschaftlich betrachtet erstrebt er mit dem Wiederverkaufsrecht eine Erfüllungsgarantie in bezug auf die noch ausstehende Gegenleistung aus dem Leasingvertrag, wie sie auch in der Form einer Bürgschaft oder eines Garantievertrages begründet werden könnte. Unterscheiden sich aber die für das Wiederverkaufsrecht und das Wiederkaufsrecht maßgebenden Sachverhalte in ihrem Inhalt und in ihrer Interessenverteilung so erheblich, so kann von Rechtsähnlichkeit und damit Zulässigkeit analoger Gesetzesanwendung keine Rede sein. Der Umstand, daß das Interesse des Wiederverkäufers in beiden Fällen auf den Ausschluß seiner Mängelhaftung gerichtet ist, reicht jedenfalls nicht aus. Denn es kann nicht auf die Zielsetzung nur eines Beteiligten ankommen. Vergleichbar müssen vielmehr die gesamten Rechtsbeziehungen unter Berücksichtigung der Interessen aller Partner sein (BGHZ 105, 141, 143 f).
Das Reichsgericht hat zwar bei einem Wiederverkaufsrecht das Sicherungsbedürfnis des Wiederverkäufers als hinreichende Begründung für analoge Anwendung von § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen (RGZ 126, 313). Es hat diese Folgerung aber nur für § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogen und die Geltung für Satz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich offengelassen. Im übrigen hat es bei der Würdigung und Wertung der Rechtsbeziehung darauf hingewiesen, daß das ursprüngliche Kaufgeschäft nur Ersatz für eine Zahlung des Schuldners war, die dieser nicht erbringen konnte. In einem solchen Falle liegt ein Interesse des Wiederkäufers an der Wiedererlangung der Sache jedenfalls nicht ganz fern und mag zur analogen Heranziehung einiger Vorschriften über den Wiederkauf führen. Zumindest mag es nicht unbillig sein, die Rückabwicklung des wesentlich im Interesse des Schuldners durchgeführten Kaufgeschäfts analog nach den Bestimmungen über den Wiederkauf vorzunehmen. Darauf hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 21. April 1972 (aaO unter II 2) hingewiesen und zugleich für ein Wiederverkaufsrecht des Eigenhändlers gegenüber dem Hersteller ausgeführt, die selbständige Verkaufstätigkeit des Eigenhändlers und das von ihm dabei zu tragende Risiko rechtfertigten es nicht, auf die von ihm verlangte Auflösung des Warenlagers bei Beendigung des Eigenhändlervertrages auf die Bestimmungen des Wiederkaufs zurückzugreifen. Was insoweit wegen der Risikozuweisung und der Interessenlage für den Eigenhändlervertrag gilt, ist – wie bereits oben ausgeführt – für das Wiederverkaufsrecht des Leasinggebers nicht anders zu beurteilen.
Schließlich zwingt auch kein unabweisbares Bedürfnis zur entsprechenden Anwendung von § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Frage, ob und in welcher Weise der Leasinggeber sich gegen das Risiko aus dem Leasingvertrag sichert, kann ganz verschieden beantwortet werden. Je nach der Gestaltung kann die Rückgabe der Leasingsache an den Lieferanten von Bedeutung sein oder nicht. Dann aber braucht sich die Inhaltsgestaltung eines etwaigen Wiederverkaufsrechts nicht zwangsläufig nach den Bestimmungen über den Wiederkauf zu richten.
c) Die Analogie zu § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB verbietet sich aus einem weiteren Grunde. Nach § 34 Abs. 4 GewO ist die gewerbsmäßige Einräumung eines Wiederkaufsrechts untersagt, weil derartige Geschäfte der Sache nach einem Pfandleihgeschäft gleichen. Als notwendige Folge beschränkt sich die Anwendung der §§ 497 ff BGB daher auf nicht gewerbsmäßig eingeräumte Wiederkaufsrechte (Soergel/Huber aaO vor § 497 Rdn. 2; Palandt/Putzo, BGB, 49. Aufl., § 497 Anm. 1). Damit mindert sich noch weiter die Vergleichbarkeit der Regelungssachverhalte. Denn es liegt auf der Hand, daß sich die Interessenlage der Beteiligten bei einem nicht gewerbsmäßig eingeräumten Wiederkaufsrecht von derjenigen beim gewerbsmäßigen Abschluß einer Wiederverkaufsvereinbarung wesentlich stärker unterscheidet, als wenn nur zwischen gewerbsmäßig Handelnden zu vergleichen ist.
III.
Kann die Beklagte der Klägerin die Gebrauchsunfähigkeit des Computers entgegenhalten, kann sie dies einredeweise auch schon vor Übergabe (§ 433 Abs. 1 BGB) geltend machen. Durch ihren tatsächlich bereits ausgeübten Besitz an der Sache wird sie daran nicht gehindert, weil sie diesen nicht in Erfüllung des Wiederverkaufsvertrages erlangt hat, sondern im Zusammenhang mit der Prüfung eines Schadens und damit als Fremdbesitzerin entweder für den Leasingnehmer oder für die Klägerin. Mangels eines fälligen Zahlungsanspruchs der Klägerin mußte das angefochtene Urteil daher aufgehoben werden, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Eine endgültige Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) war dem Revisionsgericht nicht möglich. Das Berufungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob und in welchem Maße der Computer beschädigt und gebrauchsunfähig ist. Dies war zwischen den Parteien streitig und bedarf deshalb weiterer Klärung. Im Umfang der Aufhebung mußte die Sache daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Für die erneute Verhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen:
1. Sollte eine erhebliche Beschädigung oder Gebrauchsbeeinträchtigung des Computers für die Zeit der Beendigung des Besitzes des Leasingnehmers nicht festgestellt werden, wäre der Zahlungsanspruch der Klägerin grundsätzlich entstanden. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Fälligkeit mangels rechtzeitiger Benachrichtigung wären unberechtigt. Das Berufungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß jedenfalls nach dem 20. Oktober 1982 die Beklagte über den Verzug des Leasingnehmers unterrichtet war. Die Fälligkeit wird auch nicht beeinträchtigt durch den Umstand, daß der Wiederverkaufsfall nicht von einer vorherigen Kündigung des Leasingvertrages abhängig gemacht ist. Insoweit liegt der Fall anders als im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1989 (VIII ZR 168/88 = WM 1990, 268 = DB 1990, 418). Einer Auslegung ist die hier fragliche Vereinbarung in diesem Punkte nicht zugänglich. Der Wiederverkaufsfall soll nur an den Verzug des Leasingnehmers und an das Nichtzustandekommen eines Nachfolgevertrages geknüpft sein. Ergäben sich daraus Schwierigkeiten, weil die Klägerin mangels Kündigung des Leasingvertrages zum Verkauf des Computers an die Beklagte nicht in der Lage wäre, müßte sie die sich ergebenden Nachteile tragen, weil sie die Vereinbarung selbst in dieser Weise formuliert hat.
2. Nicht ganz eindeutig ist, von welchem Zeitpunkt an die Wiederkaufspflicht der Beklagten wirksam werden sollte. Die nicht miteinander zu vereinbarenden Fristen für das Nachfolgerbenennungsrecht und für den Eintritt des Wiederverkaufsfalles bedürften einer sinngemäßen Auslegung. Letztlich kommt es aber darauf nicht an, weil die Klägerin erst mit ihrem Schreiben vom 17. November 1983 den Rückkauf und Zahlung des Kaufpreises verlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für den Anspruch zweifellos vor. Die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe der Forderung ist von der Revision nicht angegriffen worden.
3. Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Mitteilung vom Zahlungsverzug des Leasingnehmers steht der Beklagten nicht zu. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, eine etwa verzögerte Mitteilung sei für einen Schaden nicht ursächlich geworden, weil die Beklagte auch nach Kenntnis vom Verzug nichts unternommen habe, was der Sicherung oder Abwicklung der ihr nunmehr bekannten Rückkaufsverpflichtung hätte dienen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn dem Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht zugleich feststellen wollte, auch bei einer früheren Mitteilung hätte die Beklagte nicht anders gehandelt.
Fundstellen
Haufe-Index 749244 |
BGHZ, 183 |
BB 1990, 1087 |
NJW 1990, 2546 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1990, 866 |