(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht.
(2) 1Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass
1. |
das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet, |
2. |
das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder |
2Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
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