Rn 25
Die Belastung der Masse mit Sozialplanverbindlichkeiten wird durch die in § 123 Abs. 2 Satz 2 normierte relative Obergrenze beschränkt. Für die Berichtigung von Sozialplanforderungen darf nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Wie sich unmittelbar aus dem Wort "Verteilung" in § 123 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz ergibt, ist mit ein Drittel der Masse nicht die Teilungsmasse gemeint, wie sie in §§ 1, 2 VergVO definiert ist, sondern die an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Insolvenzmasse nach § 35 InsO.
Rn 26
Zur Ermittlung dieser Masse ist daher die Insolvenzmasse um die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 und die sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 zu bereinigen. Obwohl es sich bei den Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 2 Satz 1 um Masseverbindlichkeiten nach § 55 handelt, sind sie zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung wegen der gesetzlichen Einschränkung "ohne einen Sozialplan" nicht zu berücksichtigen. Es ergibt sich daher folgende Beispielsberechnung:
Insolvenzmasse |
DM 600 000 |
abzüglich Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54) |
DM 150 000 |
abzüglich sonstiger Masseverbindlichkeiten ohne Sozialplan (§ 55) |
DM 300 000 |
zu verteilende Masse |
DM 150 000 |
In dem Beispielsfall könnte der Sozialplan daher mit einem Drittel der zu verteilenden Masse, also mit DM 50 000, bedient werden.
Rn 27
Die relative Obergrenze des § 123 Abs. 2 Satz 2 stellt anders als § 123 Abs. 1 keine Wirksamkeitsschranke dar und bringt die Sozialplanansprüche auch nicht partiell zum Erlöschen. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen die Grenze des § 123 Abs. 2 Satz 2, so tritt die Verteilungssperre des § 123 Abs. 2 Satz 3 ein, d.h., die einzelnen Sozialplanforderungen sind anteilig zu kürzen.
Rn 28
Die relative Obergrenze deckt auch den Fall ab, dass in einem Insolvenzverfahren zeitlich nacheinander mehrere Sozialpläne aufgestellt werden. Auch in diesem Fall darf die Gesamtsumme aller Sozialplanforderungen die relative Grenze nicht übersteigen.
Rn 29
Unter Geltung des Sozialplankonkursgesetzes wurde die Frage diskutiert, ob eine nicht voraussehbare Kürzung der Sozialplanforderungen Grund und Anlass sein kann, den vereinbarten Sozialplan wegen veränderter Geschäftsgrundlage anzupassen. Diese Diskussion dürfte sich durch § 123 Abs. 2 erledigt haben. Abgesehen davon, dass eine anteilige und verhältnismäßige Kürzung des Sozialplanvolumens nicht solche Verteilungskriterien "ungerecht" macht, die bei ausreichenden Mitteln "gerecht" gewesen sind, sind die Rechtsfolgen der Anspruchskürzung ausdrücklich in § 123 Abs. 2 Satz 3 geregelt, so dass für die Anwendung der Lehre von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum ist.