Rn 30

Der Begriff der groben Fehlerhaftigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.[61] Das Gesetz räumt den Betriebspartnern einen weiten Spielraum bei der Sozialauswahl ein und geht davon aus, dass durch die Gegensätzlichkeit der von den Betriebspartnern vertretenen Interessen und durch die auf beiden Seiten vorhandene Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dieser Rahmen angemessen und vernünftig genutzt wird.[62] Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt.[63] Solange gut nachvollziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die Sozialauswahl sprechen, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit deutlich unterschritten.[64]

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