Gesetzestext
(1) 1Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. 2Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) 1Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. 2Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
Bisherige gesetzliche Regelungen
Keine.
Rn 1
§ 139 bezieht sich auf die in den §§ 88, 130 bis 136 genannten Fristen und bestimmt in Abs. 1, dass diese mit dem Anfang des Tages beginnen, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Verfahrenseröffnung beim Gericht eingegangen ist. Gibt es einen solchen Tag im Kalender nicht, so ist der nächste darauf folgende existierende Tag maßgeblich (§ 139 Abs. 1 Satz 2).
Rn 2
§ 139 Abs. 2 regelt den Fall, dass im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Anträge gestellt worden sind. Dann ist für die Fristberechnung nach § 139 Abs. 1 der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren schließlich aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden sein sollte. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn zwar auch der frühere Antrag zulässig und begründet war, der spätere jedoch ohne weitere Ermittlungen zur Entscheidung reif war und daher eher beschieden werden konnte, oder wenn der frühere Antrag nur mangels Masse nicht zur Eröffnung geführt hat und im Zuge eines späteren Antrags dann ein Kostenvorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt worden ist. Stets ist jedoch Voraussetzung, dass der zeitlich vorangegangene Antrag ansonsten zulässig und begründet gewesen ist, auch wenn er letztlich aus den zuvor aufgeführten Gründen nicht der für die Eröffnungsentscheidung maßgebliche war (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 bzgl. der Abweisung des vorangegangenen Antrags mangels Masse nach § 26 Abs. 1 Satz 1).
Rn 3
Eine Gesetzeslücke besteht allerdings für die Fälle, in welchen nach Abweisung des Antrags mangels Masse nach § 26 der Insolvenzgrund zunächst behoben worden, später aber erneut eingetreten ist und zur Verfahrenseröffnung geführt hat. In diesen in der Praxis eher seltenen Fällen kann der erste Antrag wegen der zwischenzeitlichen Beseitigung der Insolvenzlage für die Rückrechnung nicht mehr maßgeblich sein, so dass hinsichtlich der Fristen ausschließlich auf den späteren Antrag abzustellen ist.
Rn 4
Gleichermaßen in diesem Sinne zu entscheiden ist in den in der Praxis nicht seltenen Fällen, dass ein Fremdantrag vorliegt, der Schuldner dann aber noch flüssige Mittel auftreibt und durch Zahlung an den antragstellenden Gläubiger die Rücknahme des Antrags bewirkt. Später folgen sodann ein oder mehrere Insolvenzanträge anderer Gläubiger, die letztlich zur Verfahrenseröffnung führen. Gerade wenn anfechtungsrelevante Sachverhalte vorliegen, wird der Schuldner bemüht sein, Anträge zunächst durch Zahlung an den Antragsteller zu beseitigen, damit nach dem maßgeblichen Anfechtungssachverhalt möglichst viel Zeit verstreicht. Ob auf den ersten Antrag in solchen Fällen abgestellt werden kann, ist ebenfalls maßgeblich davon abhängig, ob der Insolvenzgrund zwischenzeitlich beseitigt worden ist oder nicht, die Insolvenzlage des Schuldners also trotz der Zahlung an den oder die ersten Antragsteller weiterhin bestand. Ist dieses der Fall, schadet auch ein langer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung und demjenigen der für die Eröffnung maßgeblichen Antragstellung nichts.
Rn 5
Wird der Antrag bei einem unzuständigen Gericht gestellt, das diesen an das zuständige Gericht weiterleitet, wo es dann zur Verfahrenseröffnung kommt, so kommt es für die Fristberechnung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim unzuständigen Gericht an, es sei denn, dass der Zuständigkeitsmangel dem Antragsteller bekannt war.