Rn 6
Nach § 140 Abs. 1 gilt eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Rechtswirkungen der Handlung eintreten.[14] Es kommt also nicht auf Zeitpunkt der (realen) Handlung, sondern auf den Zeitpunkt an, zu dem die Handlung ihre rechtliche Wirkung entfaltet. Dies ist der Fall, wenn nach der Rechtsordnung auf ein bestehendes Recht unmittelbar eingewirkt, es verändert, es übertragen oder aufgehoben wird.[15] Auf die Rechtswirksamkeit des Vorgangs kommt es dabei jedoch nicht an,[16] soweit nur eine Vermögensverkürzung beim Schuldner feststellbar ist.[17] Mehrere Rechtshandlungen sind dabei getrennt nach ihren Rechtswirkungen zu beurteilen, auch soweit sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Einheit bilden.[18] Dies entspricht der Funktion des Anfechtungsrechts. Denn diese soll nicht Handlungen ungeschehen machen, sondern gläubigerbenachteiligende Wirkungen beseitigen.
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