Rn 89
Ersatzfähig sind aufgrund der Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 nur notwendige Verwendungen i. S. der § 994 Abs. 2, § 995 BGB. Hinsichtlich nützlicher Verwendungen besteht entweder ein Wegnahmerecht des Anfechtungsgegners (§ 997 BGB) oder aber ein Bereicherungsanspruch, soweit die Masse weiterhin bereichert ist.[285] § 996 BGB ist hingegen nicht anwendbar.
Rn 90
Der Verwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist Masseanspruch entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 3.[286] § 144 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung, da Verwendungen nicht als im Synallagma stehende Gegenleistung i. d. S. anzusehen sind.[287] Besteht ein Verwendungsersatzanspruch, kann sich der Anfechtungsgegner gegenüber dem Rückgewährverlangen des Insolvenzverwalters auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2, § 1000 BGB mit Aussonderungskraft nach § 51 Nr. 2 berufen,[288] es sei denn, die anfechtbare Rechthandlung verwirklicht zugleich den Tatbestand einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (analog § 393 BGB).[289] Auch kann der Anfechtungsgegner mit dem Verwendungsersatzanspruch aufrechnen.[290] Inwieweit §§ 1001, 1002 BGB Anwendungen finden, ist ungeklärt.[291]
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