Rn 91
Unter Verwendungen sind Vermögensaufwendungen zu verstehen, die (zumindest auch) dem betroffenen Gegenstand zugute kommen, indem sie dessen Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.[292] Nicht unter den Begriff fallen demgegenüber Aufwendungen des Anfechtungsgegners für den (anfechtbaren) rechtsgeschäftlichen Erwerb (z. B. Makler- oder Zwangsvollstreckungskosten) oder die Weiterveräußerung des Anfechtungsgegenstandes.[293] Wertsteigerungen am Vermögensgegenstand, die ohne Zutun des Anfechtungsgegners eingetreten sind, sind ebenso wenig Verwendungen[294] wie die Kosten der Rückgewähr (siehe oben Rn. 35). Dagegen sind Verwendungen diejenigen Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner macht, damit ein anfechtbar erlangter Anspruch durchsetzbar wird.[295]
Rn 92
Notwendig i. S. des § 994 Abs. 2 BGB sind Verwendungen dann, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich waren, sie also auch vom Insolvenzschuldner hätten getätigt werden müssen, wobei es auf eine Wertsteigerung oder der Erfolg der Maßnahme nicht ankommt.[296] Zu nützlichen Verwendungen siehe unten Rn. 94.[297]
Rn 93
Der Ersatz notwendiger Verwendungen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verwendungen zusätzlich nach § 994 Abs. 2, §§ 683, 670 BGB im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehen.[298] Für Verwendungen nach Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2) ist insoweit auf die Person des vorläufigen, für die Zeit nach Insolvenzeröffnung auf die des endgültigen Verwalters abzustellen. Für den davor liegenden Zeitraum ist ein objektiver Maßstab anzulegen gemessen am wohlverstandenen Interesse der Gläubigergesamtheit unabhängig vom tatsächlichen Willen des Insolvenzschuldners.[299] Entspricht die Verwendung nicht dem (mutmaßlichen) Willen (oder kann ein solcher nicht festgestellt werden), kommt eine Genehmigung des Insolvenzverwalters nach § 684 Satz 2 BGB – weil dem Insolvenzweck grundsätzlich widersprechend – nicht in Betracht.[300] Dem Anfechtungsgegner verbleibt allein die Möglichkeit, die Herausgabe der tatsächlich erlangten, noch vorhandenen Bereicherung nach § 684 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 812 ff. BGB (siehe auch unten Rn. 94 ff.) zu verlangen.[301]
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