Rn 102e

Hat der Gesellschafter den Rückzahlungsbetrag (Rn. 102c) erstattet, darf er nicht schlechter stehen, als er stehen würde, wenn er nicht vor Insolvenzeröffnung von seiner Haftung befreit worden wäre.[337] Dann aber könnte er für den Fall der Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger Rückgriff bei der Gesellschaft nehmen. Dieser Rückgriffsanspruch wäre aber freilich nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 gesetzlich subordiniert.[338] Nach § 144 InsO lebt dieser subordinierte Rückgriffsanspruch in der Hand des Gesellschafters wieder auf, sobald er den Rückzahlungsbetrag an die Insolvenzmasse erstattet. Hat der Gesellschafter bereit vor dem Insolvenzverfahren bei der Gesellschaft für eine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger Regress genommen, so ist insoweit die Anfechtung nach § 135 Abs. 1 gegeben, weil die Regressforderung in der Insolvenz unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 gefallen wäre.[339]

[337] Ulmer-Habersack, §§ 32 a/b Rn. 189.
[338] Ulmer-Habersack, §§ 32 a/b, Rn. 189; K. Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Rn. 2.100.
[339] K. Schmidt, BB 2008, 1966 (1970).

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