Rn 4

Bei der Siegelung geht es um Sicherung. Erforderlich ist deshalb, dass der Schuldner noch Zugriffsmöglichkeiten auf die betreffenden Massegegenstände hat; nach Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter Zugriffsmöglichkeiten insbesondere in Form von Mitbesitz oder Besitzdienerschaft (Einzelheiten unter § 148). Es genügen aber auch rein faktische Zugriffsmöglichkeiten, die es dem Schuldner ermöglichen, Massegegenstände beiseite zu schaffen. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass leicht verderbliche und schnell an Wert verlierende Sachen von einer Siegelung ausgeschlossen sind; hier hat der Verwalter bereits vor dem ersten Berichtstermin eine Verwertung herbeizuführen (Einzelheiten unter § 148).

 

Rn 5

Allein der Insolvenzverwalter entscheidet über die Art und Weise der Inbesitznahme des schuldnerischen Vermögens (Einzelheiten unter § 148). Maßstab seiner Entscheidungen ist vor allem die Höhe des Risikos, dass Massegegenstände beiseite geschafft werden: Je höher das Risiko ist, desto intensiver muss die tatsächliche Sachherrschaft des Verwalters ausgestaltet und der Schuldner (als Mitbesitzer, Besitzdiener oder auch nur faktisch Zugriffsbefähigter) ausgeschlossen werden.[4] Maßgeblich ist aber auch die Höhe der Kosten, die der Masse durch die Sicherungsmaßnahme entstehen.[5] Eine Siegelung von Massegegenständen kommt daher nur in Betracht, wenn auf der einen Seite freie Zugriffsmöglichkeiten des Schuldners auf Massegegenstände zu riskant sind, auf der anderen Seite aber die alleinige Obhut des Verwalters an diesen Gegenständen nicht zweckmäßiger ist.

[4] LG Baden-Baden, ZIP 1983, 345 (345 f.); Kübler/Prütting-Holzer, § 150 Rn. 4; allgemein bei Inbesitznahme nach § 148 Abs. 1 MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 148 Rn. 25.
[5] FK-Wegener, § 148 Rn. 7.

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