Rn 13

Wie auch beim Verzeichnis der Massegegenstände ist beim Gläubigerverzeichnis auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen.

 

Rn 14

Da auch auf entsprechende Ermittlungen hin, vor allem in umfangreicheren Verfahren, nicht alle auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhandenen Gläubiger sofort bekannt oder festzustellen sind, ist der Verwalter gehalten, das vorläufige Verzeichnis aufgrund geänderter Umstände oder aber bei neuen Erkenntnissen fortlaufend zu berichtigen und zu ergänzen.[20]

 

Rn 15

Zudem lässt sich bereits aus dem Umstand, dass (auch erst künftig entstehende) Masseverbindlichkeiten darzustellen sind (Abs. 3 Satz 2), schließen, dass – spiegelbildlich zum Masseneuerwerb (vgl. zu § 151 Rn. 13) – ganz generell auch die Masse belastende Neuverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.[21] Das Gläubigerverzeichnis ist wie auch das Verzeichnis der Massegegenstände kontinuierlich fortzuschreiben, dies jedenfalls solange, bis es in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt wird bzw. wie darauf gründende Entscheidungen der Gläubiger im Verfahren noch möglich sind. Das solchermaßen aktualisierte Verzeichnis ist in Zwischenberichte aufzunehmen sowie dem Bericht im Berichtstermin (§ 156) zugrunde zu legen.[22]

 

Rn 16

Die InsO schreibt zwar keine Frist vor, innerhalb derer das Gläubigerverzeichnis erstellt werden muss. Da es aber im Berichtstermin vorliegen muss (und deshalb eine Woche vorher bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt werden muss, § 154), soll das Verzeichnis regelmäßig binnen einer Frist von sechs Wochen und muss spätestens drei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1).[23] Je später das Verzeichnis erstellt wird, desto sorgfältiger muss der Verwalter sicherstellen, dass alle (d.h. zum Stichtag vorhandene und später hinzukommende) Verbindlichkeiten erfasst werden.

[20] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, vor § 151 Rn. 23 f.
[21] K. Schmidt-Jungmann, § 152 Rn. 3.
[22] MünchKomm-Görg/Janssen, § 156 Rn. 23; Nerlich/Römermann-Balthasar, § 156 Rn. 13.
[23] Ähnlich Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 152 Rn. 3 (möglichst bald nach Verfahrenseröffnung).

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