Rn 35

Abs. 3 sieht eine Ersatzzuständigkeit für die Insolvenzantragspflicht vor, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führungslos ist. Unstreitig gilt diese Bestimmung, wenn die insolvente Gesellschaft führungslos ist und es sich hierbei – wie es in der Vorschrift heißt – um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Ob es sich bei einer solchen Gesellschaft um eine GmbH, AG oder Genossenschaft handeln muss, ist fraglich. Teilweise wird aus dem Umstand, dass (nur) diese Gesellschaften in Abs. 3 ausdrücklich genannt sind, geschlossen, dass andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. Europäische Genossenschaft, SE) oder auch sogenannte Auslandsgesellschaften mit beschränkter Haftung nicht erfasst sind.[115] Dies ist jedoch abzulehnen.[116] Fraglich ist dagegen, ob die Vorschrift eine Ersatzzuständigkeit auch für die Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 2 vorsieht. Nach dieser Vorschrift trifft die Antragspflicht – etwa in einer GmbH & Co KG – an sich den Geschäftsführer der zur Vertretung in dieser KG ermächtigten GmbH. Ist Letztere führungslos, ist fraglich, ob ihre Gesellschafter nach § 15a Abs. 3 1. HS verpflichtet sind, den Eröffnungsantrag für die KG zu stellen.[117] Die wohl überwiegende Ansicht bejaht dies zu Recht.[118]

[115] HK-Ransiek, § 15a Rn. 20; siehe auch HambKomm-Linker, § 15a Rn. 4, 25; FK-Schmerbach, § 15a Rn. 41; Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 61.
[116] Roth/Altmeppen, Vor § 64 GmbHG Rn. 63.
[117] Röhricht/Graf von Westphalen-von Gerkan/Haas, § 130a HGB Rn. 35.
[118] Poertzgen, ZInsO 2007, 574 (577); FK-Schmerbach, § 15a Rn. 16 f.; nicht eindeutig Kübler/ Prütting/Bork-Preuß, § 15a Rn. 49.

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