Rn 51

Abs. 4 und 5 sind Vergehen i. S. d. § 12 Abs. 2 StGB. Folglich ist der Versuch nicht strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Straftatbestand um ein echtes Unterlassungsdelikt. Vollendet ist das Delikt – da es sich um ein Dauerdelikt handelt -, wenn die Höchstfrist von drei Wochen (Rn. 21) abgelaufen ist.[153] Beendet ist das Delikt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde.[154] Fällt die Insolvenzreife nach Ablauf der Dreiwochenfrist weg, ist das Delikt nicht beendet.[155] Vielmehr entfällt dann die Strafbarkeit.

[153] Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 66.
[154] BGHSt 28, 371 (379); HK-Ransiek, § 15a Rn. 39; Scholz/Tiedemann/Rönnau Vor §§ 82 ff. GmbHG Rn. 31; MünchKomm/Klöhn, § 15a InsO Rn. 323.
[155] So aber Scholz/Tiedemann/Rönnau, Vor §§ 82 ff. GmbHG Rn. 31.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge