Rn 51
Abs. 4 und 5 sind Vergehen i. S. d. § 12 Abs. 2 StGB. Folglich ist der Versuch nicht strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Straftatbestand um ein echtes Unterlassungsdelikt. Vollendet ist das Delikt – da es sich um ein Dauerdelikt handelt -, wenn die Höchstfrist von drei Wochen (Rn. 21) abgelaufen ist.[153] Beendet ist das Delikt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde.[154] Fällt die Insolvenzreife nach Ablauf der Dreiwochenfrist weg, ist das Delikt nicht beendet.[155] Vielmehr entfällt dann die Strafbarkeit.
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