Rn 59
Die Schutzrichtung des § 15a ist eine doppelte, nämlich zum einen das vorhandene Vermögen den bestehenden Gläubigern zu erhalten und zum anderen den Geschäftsverkehr davor zu schützen, mit der insolvenzreifen Gesellschaft in Vertragsbeziehung zu treten. Einbezogen in den Schutzbereich sind alle Gläubiger, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Forderung vor oder nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gegen die Gesellschaft erworben haben.[181] Gleichgültig ist auch die Rechtsnatur des Anspruchs (vertragliche oder gesetzliche Grundlage).
Rn 60
Ausgenommen vom Schutzbereich sind allerdings die Gesellschaft selbst sowie die Gesellschafter.[182] Letzteres gilt aber nicht, wenn der Gesellschafter durch die Insolvenzverschleppung (auch) in seiner Gläubigerstellung beeinträchtigt wird.[183] Hier liegt aber – mit Blick auf § 51a GmbHG – ein Mitverschulden desselben recht nahe. Nicht einbezogen in den Schutzbereich sind zudem diejenigen Gläubiger, die ihre Ansprüche erst mit oder aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben.[184] Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht endet nämlich spätestens mit der Eröffnung des Verfahrens oder Ablehnung des Antrags mangels Masse (siehe oben Rn. 30). Gläubiger, die ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft erst nach diesem Zeitpunkt etwa durch cessio legis erwerben, fallen daher nicht in den Schutzbereich der Norm.[185] Aus diesem Grund kann die Bundesagentur für Arbeit nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1 Ersatz dafür verlangen, dass sie infolge Zahlungsrückständen des Arbeitgebers Insolvenzgeld zahlen muss.[186] Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung kann sie auch nicht aus übergeleitetem Recht geltend machen, da von der gesetzlichen Abtretung (§ 169 SGB III) zugunsten der Bundesagentur für Arbeit nur die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt, nicht aber deren Schadensersatzansprüche gegen das Leitungsorgan erfasst sind.[187]
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