Rn 14

Höchstpersönliche und ausschließlich familienrechtliche Forderungen sind nicht anmeldefähig, da sie nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Nicht anmeldefähig sind auch sog. nachrangige Forderungen gemäß § 39 (siehe Rn. 63 ff). Darüber hinaus können Forderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung begründet wurden, nicht am Verfahren teilnehmen.[15]

[15] Eine Ausnahme stellen die Ansprüche aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dar; hierbei handelt es sich jedoch lediglich um nachrangige Gläubiger.

2.2.1 Massegläubiger

 

Rn 15

Massegläubiger nehmen ebenfalls nicht an dem nur für Insolvenzforderungen geltenden Feststellungsverfahren teil. Sie werden vorab befriedigt, da es sich um Forderungen handelt, die erst nach Verfahrenseröffnung begründet wurden oder wie nach Verfahrenseröffnung entstandene Ansprüche zu behandeln sind (§§ 53-55). Wird eine Masseforderung irrtümlich zur Tabelle angemeldet[16] oder als Insolvenzforderung festgestellt[17], so schließt das eine spätere Geltendmachung als Masseforderung nicht aus. Insbesondere verhindert die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 i. V. m. § 183 nicht, dass die festgestellte Insolvenzforderung später als Masseforderung geltend gemacht wird.[18] Entgegen dem BGH ist mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle rechtskräftig festgestellt, dass der Gläubiger mit seiner Forderung am Insolvenzverfahren teilnehmen kann. Die Geltendmachung als Masseforderung ist (nur) deshalb nicht ausgeschlossen, weil sich darauf die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 i. V. m. § 183 nicht bezieht.[19] Als Verzicht auf die Geltendmachung als Masseforderung ist die (irrtümliche) Anmeldung als Insolvenzforderung in der Regel nicht zu werten.[20] Im Hinblick auf die Position eines Massegläubigers gibt es regelmäßig keinen vernünftigen Grund, warum dieser auf eine vorrangige Befriedigung verzichten sollte. Für einen Verzicht bedarf es daher einer eindeutigen Erklärung.[21] Die Anmeldung einer Masseforderung zur Tabelle hemmt den Lauf der Verjährung nach h. M. für die Geltendmachung der Masseforderung nicht; dem ist zuzustimmen, da der Hemmungstatbestand in § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nur auf Insolvenz-, nicht aber auf Masseforderungen anwendbar ist.[22]

[17] BGH ZIP 2006, 1410 = NZI 2006, 520 [BGH 13.06.2006 - IX ZR 15/04]; Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 7.
[18] BGH NZI 2006, 520 = ZIP 2006, 1410 = DZWIR 2006, 510 mit Anm. Gruber.
[19] Gruber, DZWiR 2006, 513 ff.; Eckardt, ZIP 1993, 1765 (1773).
[21] Für einen Verzicht im konkreten Einzelfall BGH ZIP 1989, 50 (51) [BGH 01.12.1988 - IX ZR 61/88].
[22] Siehe OLG München ZIP 1981, 887; LAG Hamburg ZIP 1988, 1270 mit zust. Anm. Hess EWiR 1988, 1109 (jeweils zu dem insoweit gleichlautenden Unterbrechungstatbestand des § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.); Palandt-Heinrichs § 204 Rn. 25.

2.2.2 Absonderungsberechtigte

 

Rn 16

Bezüglich der Absonderungsrechte – nicht der i. d. R. korrespondierenden Insolvenzforderung (§ 38) – gilt ein selbständiges Befriedigungsverfahren nach Maßgabe der §§ 165 ff. Absonderungsrechte werden damit dem Verwalter lediglich mitgeteilt. Gleichwohl erfolgt eine Aufnahme in die Verzeichnisse nach §§ 151-153. Nur wenn der Absonderungsberechtigte auch ein persönlicher Gläubiger des Schuldners ist, kann er seine persönliche Forderung zur Tabelle anmelden und im Verteilungsverfahren insoweit quotale Befriedigung erlangen, als er im Hinblick auf die vorab erfolgte Verwertung des Absonderungsrechts ausgefallen ist (§ 190). Die gesicherten Insolvenzgläubiger sind nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 verpflichtet, dem Verwalter ihre Rechte fristgemäß mitzuteilen.

2.2.3 Aussonderungsberechtigte

 

Rn 17

Die Aussonderungsberechtigten gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38 (§ 47 Satz 1). Sie haben ihre Ansprüche dementsprechend nicht durch Anmeldung zur Tabelle, sondern gemäß § 47 Satz 2 außerhalb des Insolvenzverfahrens[23] geltend zu machen. Damit sind gegenüber dem Insolvenzverwalter diejenigen Rechtsbehelfe einschlägig, die gegen den Insolvenzschuldner ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens statthaft wären (also insbesondere Leistungs-, aber auch Feststellungsklagen).

2.2.4 Aufrechnungsberechtigte

 

Rn 18

Wer nach Maßgabe der §§ 94, 95 zur Aufrechnung befugt ist, muss seine Forderung nicht zur Tabelle anmelden, da Aufrechnungsrechte von der Verfahrenseröffnung grundsätzlich unberührt bleiben. Übersteigt allerdings die (Gegen-)Forderung des Gläubigers die (Haupt-)Forderung des Schuldners, kann und sollte sie in Höhe des überschießenden Teils zur Tabelle angemeldet werden. Soweit der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Aufrechnungsbefugnis abspricht, sollte vorsorglich die ganze Forderung angemeldet werden.[24]

[23] Zur dennoch notwendigen Aufnahme dieser Gläubiger in das Verzeichnis der Massegegenstände nach § 151, das Gläubigerverzeichnis nach § 152 und die Vermögensübersicht nach § 153 vgl. § 151 Rn. 8, § 152 Rn. 6 und § 153 Rn. 9.
[24] Bork, Rn. 263 (in dessen Fn. 4).

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