Rn 14
Beteiligte im Anmeldeverfahren sind:
- der Schuldner (vgl. §§ 11 und 12),
- der Insolvenzverwalter (vgl. § 56),
- die Mitglieder eines Gläubigerausschusses (vgl. § 67),[17]
- die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (vgl. § 38),
- die nachrangigen Insolvenzgläubiger im Falle einer Aufforderung zur Anmeldung (vgl. §§ 39, 174 Abs. 3),
- die Massegläubiger (vgl. § 53).[18]
Rn 15
Der Zeitraum, innerhalb dessen die Unterlagen auszulegen sind, bestimmt sich nach der vom Insolvenzgericht den Gläubigern gem. § 28 Abs. 1 auferlegten Frist (mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses) zur Anmeldung ihrer Forderungen und der Bestimmung des Prüfungstermins gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 (mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist).
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