Rn 1
Neben dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern kann auch der Insolvenzschuldner einer zur Tabelle angemeldeten Forderung widersprechen. Zwar hindert sein Widerspruch – anders als der Widerspruch des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgläubigers – nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung zur Tabelle. Ein Widerspruch des Schuldners schließt nach § 201 Abs. 2 Satz 1 aber grundsätzlich aus, dass der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann.
Rn 2
Dementsprechend hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, den Widerspruch des Schuldners schon während des Insolvenzverfahrens auszuräumen. Dies hat gem. § 184 Abs. 1 im Klagewege – durch einen Feststellungsantrag – zu erfolgen. Das Feststellungsurteil wirkt für und gegen Schuldner und Gläubiger.
Rn 3
Besonderheiten bestehen gem. § 184 Abs. 2 dann, wenn gegen den Schuldner bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. In diesem Fall reicht ein Widerspruch des Schuldners allein nicht aus, um die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle abzuwenden. Vielmehr obliegt es dem Schuldner, den Widerspruch binnen eines Monats weiter im Klagewege zu verfolgen; anderenfalls gilt der Widerspruch als nicht erhoben. § 184 Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens angefügt und gilt für Verfahren, die ab dem 1.7.2007 eröffnet worden sind. Die Vorschrift stärkt die Stellung des Gläubigers. Sie verhindert, dass dieser trotz eines bereits bestehenden Schuldtitels nochmals aktiv gegen den Schuldner im Klagewege vorgehen muss (siehe näher unten Rn. 21 ff.).
Rn 4
§ 184 hat nur eine eingeschränkte praktische Bedeutung. Zu berücksichtigen ist, dass die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle ohnehin ausscheidet, wenn es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft handelt, die im Anschluss an das Insolvenzverfahren aufgelöst wird. Ist der Schuldner eine natürliche Person, spielt die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle und damit die Beseitigung eines evtl. Widerspruchs nach § 184 ebenfalls nur eine eingeschränkte Rolle, da Vollstreckungsmaßnahmen bei einem sich zumeist anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren ebenfalls grundsätzlich ausscheiden. Eine Vollstreckung kommt, die Fälle des § 302 ausgenommen, nur nach einem Scheitern des Restschuldbefreiungsverfahrens wieder in Betracht (§§ 299, 303).
Rn 5
Praktisch am bedeutsamsten sind der Antrag des Gläubigers auf Feststellung, dass es sich bei der angemeldeten Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, und – bei Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels, § 184 Abs. 2 – der Antrag des Schuldners, dass die Forderung nicht auf einer derartigen Handlung beruht. Wird nämlich der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt, kann der Gläubiger gegen den Schuldner auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen (§ 302 Nr. 1, vgl. hierzu unten Rn. 30 ff.). Ungeklärt ist, ob § 184 Abs. 2 auch dann gilt, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Leistungstitel verfügt, in dem der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung selbst nicht festgestellt ist (siehe unten Rn. 32 ff.).