Rn 1

Ein Insolvenzverfahren muss eingestellt werden, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, sog. Massearmut (im engeren Sinne[2]). Können dagegen die Verfahrenskosten aus der Masse beglichen werden und fallen lediglich die sonstigen Masseverbindlichkeiten aus, so liegt Masseunzulänglichkeit vor, und es finden die §§ 208 bis 211 Anwendung.[3] Die Massearmut kann sich natürlich auch erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 herausstellen. In diesem Fall schließen sich die Masseunzulänglichkeit nach § 208 und die Massearmut nach § 207 nicht gegenseitig aus, sondern kommen nacheinander zur Anwendung.[4]

[2] Terminologie nach Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (971), Rn. 13. Verbreitet ist auch der Begriff der sog. Masselosigkeit oder Massekostenarmut (HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn 3). Soweit hier der Begriff der Massearmut verwendet wird, wird dieser im engeren Sinne gebraucht.
[3] Bisweilen wird hier auch von Massearmut im weiteren Sinne gesprochen, Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (971), Rn. 13.
[4] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 207 Rn. 4; MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 13; HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn 3.

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