Rn 1
Ein Insolvenzverfahren muss eingestellt werden, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, sog. Massearmut (im engeren Sinne[2]). Können dagegen die Verfahrenskosten aus der Masse beglichen werden und fallen lediglich die sonstigen Masseverbindlichkeiten aus, so liegt Masseunzulänglichkeit vor, und es finden die §§ 208 bis 211 Anwendung.[3] Die Massearmut kann sich natürlich auch erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 herausstellen. In diesem Fall schließen sich die Masseunzulänglichkeit nach § 208 und die Massearmut nach § 207 nicht gegenseitig aus, sondern kommen nacheinander zur Anwendung.[4]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen