Rn 21
Aus der Sicht des Insolvenzverwalters trifft § 208 Abs. 3 eine Regelung über die Frage, in welchem Umfang der Verwalter bei Masseunzulänglichkeit zur Verwertung der Masse verpflichtet bleibt. Anders als in den Fällen der Massearmut (vgl. § 207 Abs. 3) ist der Verwalter bei Masseunzulänglichkeit verpflichtet, die Masse weiterhin zu verwerten und zu verwalten. Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht deshalb mutwillig, weil zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.
Rn 22
Die Differenzierung hinsichtlich der Pflicht des Verwalters zur weiteren Verwaltung und Verwertung zwischen dem Fall der nicht gegebenen Massekostendeckung einerseits (Massearmut nach § 207) und der – bloßen – Masseunzulänglichkeit (§ 208) andererseits erscheint folgerichtig. Wenn durch § 209 Abs. 1 Nr. 1 die vorrangige und vollständige Vergütung des Insolvenzverwalters sichergestellt wird, so kann von ihm auch die Fortsetzung der Verwertung verlangt werden.
Rn 23
Gemäß § 61 droht dem Insolvenzverwalter für die Erfüllung der von ihm begründeten Masseverbindlichkeiten eine Haftung, soweit ein Gläubiger in ungerechtfertigter Weise in den Rang eines Altmassegläubigers gerät und bei einer Verteilung nicht berücksichtigt wird. Gerade in Fällen der Unternehmensfortführung bestehen erhebliche Haf-tungsrisiken für den Verwalter, weil sich die Produktions- und Ertragslage in kurzer Zeit gravierend verändern kann. Insbesondere können Faktoren, die der Verwalter nicht beeinflussen kann – wie etwa eine geänderte Nachfrage am Markt –, dazu führen, dass die aus der Fortführung anfallenden Erlöse selbst für die Deckung der nach der Anzeige begründeten Neumasseverbindlichkeiten nicht mehr ausreichen. In diesen Fällen dürfte hinsichtlich der Neumasseverbindlichkeiten der Entlastungsbeweis des § 61 Satz 2 kaum zu führen sein. Der Verwalter ist demnach gehalten, seine Verwertungshandlungen auf solche Geschäfte zu beschränken, die für die Insolvenzmasse vorteilhaft sind.
Rn 24
Die fortzusetzende Verwertungspflicht ist auch mittels Vorlage eines Insolvenzplans möglich. Dies folgt aus § 210a. In einem solchen Planverfahren werden die Altmassegläubiger (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 wie ansonsten die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger behandelt. Sie bilden mithin eine Abstimmungsgruppe und fallen unter das Obstruktionsverbot des § 245. Die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die nachrangigen Insolvenzgläubiger (vgl. § 210 a Nr. 2 i. V. m. § 246).