Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
Rn 1
Die Vorschrift konkretisiert Gegenstand und Inhalt des darstellenden Teiles des Insolvenzplans. Der darstellende Teil des Plans soll das Konzept darlegen und im Einzelnen erläutern, wie die Voraussetzungen für die mit dem Plan beabsichtigten Rechtsänderungen (§ 221) geschaffen werden sollen. Dabei sind zunächst die Ursachen der Insolvenz und die aktuelle wirtschaftliche Lage des Schuldners darzustellen. Zudem sind nach der Vorschrift des § 220 Abs. 1 sowohl die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits getroffenen als auch die noch beabsichtigten Maßnahmen zu beschreiben, die notwendig sind, um die geplante Rechtsgestaltung zu erreichen. Eine erste Konkretisierung bewirkt § 220 Abs. 2, indem er bestimmt, dass alle für die Zustimmung der Gläubiger und die Bestätigung des Insolvenzgerichts entscheidungserheblichen Angaben enthalten sein müssen. Der Regierungsentwurf sah noch in § 258 Abs. 2 und §§ 259-262 sowie § 272 RegE einen detaillierten Katalog von zwingenden Angaben des darstellenden Teils vor. Der Rechtsausschuss ging davon aus, dass der Planverfasser im eigenen Interesse alle maßgeblichen und relevanten Informationen zusammenstellen wird. Schließlich ist es aufgrund der Vielzahl möglicher Pläne und der unterschiedlichen Schuldner kaum möglich bindende in allen Planverfahren geltende Vorgaben für den darstellenden Teil zu machen. Ein aussagekräftiger Plan erfordert daher eine Selektion seitens des Verwalters bzw. des Schuldners. In den darstellenden Teil sind einerseits umfassend alle nötigen, aber andererseits auch nur solche Informationen aufzunehmen, die für eine sachgerechte Entscheidung über den Plan von Bedeutung sind. Deshalb ist auch auf die Verständlichkeit des Plans zu achten, wobei ein Grundverständnis für Bilanzen vorausgesetzt werden kann. Anderenfalls läuft der Planersteller Gefahr, dass der Plan durch das Gericht von Amts wegen infolge der Verletzung der Vorschriften über den Inhalt des Plans zurückgewiesen wird (§ 231 Abs. 1 Nr. 1). Mögliche Versagungsgründe nach § 290 müssen im Insolvenzplan nicht dargestellt werden. Denn der darstellende Teil muss alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dies führt nicht dazu, dass Versagungsgründe, die von einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden können und deren Voraussetzungen von diesen gemäß §§ 251 Abs. 2, 290 Abs. 2, 297 vorgetragen und glaubhaft zu machen sind, im Planverfahren umgekehrt den Gläubigern dargelegt werden müssen. Ist Planverfasser der Verwalter, kommt bei falschen Informationen eine Haftung nach § 60 in Betracht, wobei allerdings das Prognoserisiko angemessen zu berücksichtigen ist.
Rn 2
Die Aufnahme dieser Generalklausel in § 220 Abs. 2 hat dazu geführt, dass jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Spezifika der betreffenden Situation entschieden werden muss, was in welcher Form und welchem Umfang Gegenstand des darstellenden Teils des Plans werden soll. Richtschnur ist "nur" die angestrebte Zustimmung der Beteiligten und Bestätigung durch das Insolvenzgericht; einen gesetzlich festgelegten Mindestinhalt gibt es nicht. Dennoch erscheint es sinnvoll, von einem Grundschema auszugehen und dieses im Einzelfall anzupassen und zu verfeinern. Als Anhaltspunkte für eine solche "Checkliste" können die im RegE ursprünglich aufgeführten Mindestangaben herangezogen werden, die nur aufgrund redaktioneller Straffung gestrichen wurden, ohne dass dadurch ihre materielle Bedeutung für die Aufnahme in den darstellenden Teil verringert worden wäre: Vergleichsrechung der Befriedigungsaussichten mit und ohne Plan, Benennung etwaiger Insolvenzstraftaten, Offenlegung von Beteiligungen der Gläubiger am schuldnerischen Unternehmen, bei Sanierungen des Schuldners Darstellung einer etwaigen Änderung der Rechtsform und ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Erklärungen Dritter zur Wirksamkeit einer im Plan vorgesehenen Maßnahme.