Rn 4

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch öffentliche Bekanntmachung zu verbreiten (§ 235 Abs. 2 Satz 1), die in der Form des § 9 und damit durch zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu erfolgen hat. In der Bekanntmachung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung des Erörterungs- und Abstimmungstermins bekannt gegeben werden. Die bloße Angabe einer Paragraphenkette reicht für die Veröffentlichung des Inhalts nicht.[11]

 

Rn 5

Nach § 235 Abs. 2 Satz 2 ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der Plan mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die dafür erforderliche Niederlegung des Insolvenzplans nach § 234 ist bei Fehlen ein Verfahrensmangel gemäß § 250 Nr. 1, der einer Bestätigung des Plans entgegensteht.

 

Rn 6

Kommt es zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur Bekanntmachung führt das Versäumnis zur Folge des § 250 Nr. 1: Der Insolvenzplan kann nicht bestätigt werden. Die fehlende Bekanntmachung ist unschädlich, wenn alle Teilnahmeberechtigten zum Termin erschienen sind oder wenn einige wenige fehlen, dies aber keine Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben kann.[12] Mit Blick darauf, dass der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung die Beteiligten in die Lage versetzen soll, am entsprechenden Ort und zur veröffentlichten Zeit ihre Rechte wahrzunehmen,[13] muss auch der fehlende Hinweis nach § 235 Abs. 2 Satz 2 auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Plan und Stellungnahmen das Verbot der Planbestätigung nach § 250 Nr. 1 zum Ergebnis haben.[14] Nur wenn den Beteiligten bekannt ist, dass sie im Termin über einen Insolvenzplan abstimmen und diesen zuvor erörtern werden, können sie sich entsprechend vorbereiten und sich mit ihren Rechten vertraut machen.[15]

 

Rn 7

Aufgrund des Verweises von Abs. 2 Satz 3 auf § 74 Abs. 2 Satz 2 ist im Falle der Vertagung des Termins eine erneute öffentliche Bekanntmachung nicht erforderlich. Damit soll eine Vertagung aus Zeitgründen erleichtert werden, zu der es insbesondere bei der Erörterung komplexer Insolvenzpläne bei Beteiligung einer Vielzahl unterschiedlichster Interessengruppen kommen kann.[16] Der Schutz der Beteiligten durch das Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung nach § 235 Abs. 2 Satz 1 wird im Falle einer solchen Vertagung dadurch erreicht, dass sie dem erstmalig bekannt gemachten Termin beiwohnen und sich so über die Vertagung informieren können.[17]

 

Rn 8

Es ist in der öffentlichen Bekanntmachung (wie in der Ladung) darauf hinzuweisen, dass für eine spätere Beschwerde nach § 253 ein Widerspruch und die Ablehnung des Plans erforderlich sind; dies ergibt sich aus § 253 Abs. 3. Ein Fehlen dieses Hinweises führt dazu, dass ein Gläubiger, der weder dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat, noch gegen ihn gestimmt hat, dennoch die sofortige Beschwerde gegen den Plan erheben kann.[18]

[12] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 11; K. Schmidt-Spliedt, § 235 Rn. 3.
[13] Uhlenbruck-Pape, § 9 Rn. 4.
[14] A.A. Hess-Hess Insolvenzrecht, § 235 Rn. 17.
[15] Ähnlich auch Jaeger-Kern, § 235 Rn. 54.
[16] Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, ZIP 1998, 2190 (2193).
[17] MünchKomm-Hintzen, § 235 Rn. 11.
[18] MünchKomm-Sinz, § 253 Rn. 37 ff.

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