Gesetzestext

 

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Gläubigern nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

 

Rn 1

Die nach der Erörterung im Termin festgestellten Stimmrechte in ein Verzeichnis aufzunehmen, ist Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts. In dem Verzeichnis ist festzuhalten, ob die Forderung unbestritten blieb, eine Einigung über das Stimmrecht erfolgte oder ob das Insolvenzgericht das Stimmrecht festgestellt hat.[1] Die Stimmrechtsliste dient im Kern der Dokumentation der Stimmrechtsfestsetzung.

 

Rn 2

Bei den Gläubigern empfiehlt es sich auch die jeweilige Forderungssumme sowie die Kopfzahl mit festzuhalten und bei den Anteilsinhabern die Beteiligungssumme.[2] Gleiches gilt für die Gruppenzuordnung der Gläubiger.

 

Rn 3

In der Praxis fällt die Vorbereitung der Stimmliste in der Regel in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters. Auf Basis der Forderungsprüfungstabelle, des Verzeichnisses der Absonderungsrechte sowie der einzubeziehenden gruppeninternen Drittsicherungsnehmer wird der Insolvenzverwalter die Stimmliste bei Großverfahren in der Regel mit Unterstützung eines Dienstleisters erarbeiten, der mittels eines EDV-gestützten Programms die Abstimmung vorbereitet. Im Termin können die entsprechenden Entscheidungen vom Urkundsbeamten dann eingetragen werden.[3]

[1] BGH, Beschluss vom 17.12.2020, IX ZB 38/18, DZWIR 2021, 412 f.; Gehrlein, BB 2021, 2307 (2316); Paul, ZInsO 2021, 888 (889); MünchKomm-Hintzen, § 239 Rn. 1.
[2] HambKomm-Thies, § 239 Rn. 2.
[3] Preuß, ZIP 2020, 1533 (1538); Braun-Frank/Braun, § 239 Rn. 1; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 239 Rn. 4.

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