Rn 5
Gemäß § 254a Abs. 2 Satz 3 ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Anmeldungen beim jeweils zuständigen Registergericht vorzunehmen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Organe nicht weiterhin zur Anmeldung berechtigt sind.[4] In Eigenverwaltungsverfahren ist es sogar weiterhin Aufgabe der entsprechenden Gesellschaftsorgane die Anmeldung vorzunehmen.
Rn 6
Im Regelinsolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die erforderlichen Registeranmeldungen vorzunehmen.[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen