Rn 1
Die Norm, die ihrerseits durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt wurde, entspricht im Wesentlichen der vor ihrem Inkrafttreten in § 254 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Regelung. § 254b bestimmt, dass die Wirkungen eines Insolvenzplans, d. h. dessen Vor- ebenso wie dessen Nachteile, zugunsten und zulasten derjenigen wirken, die als Planbeteiligte (vgl. § 217 Satz 1) zu qualifizieren sind. Ziel der Regelung ist insbesondere auch der Schutz des Insolvenzplans als umfassende "Schuldenregelung".[1]
Nicht vom Regelungsbereich erfasst werden Ansprüche von Massegläubigern im Rahmen von § 258 Abs. 2.
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