Rn 4
Zur früheren Rechtslage wurde ganz überwiegend vertreten, dass weder im Falle eines Vergleichs noch im Falle eines Zwangsvergleichs der bestätigte Vergleich selber den Vollstreckungstitel bildet.[4]
Rn 5
Der Zwangsvergleich nach der KO stellte nicht das Bestehen der einzelnen Konkursforderungen fest.[5] Vielmehr hatte bereits die Eintragung der Forderung in die Konkurstabelle ganz allgemein Titelwirkung, die allerdings erst mit der Aufhebung des Verfahrens entstand.[6] Im Falle des Zwangsvergleichs ist einerseits die Vollstreckbarkeit gegenüber dem Schuldner beschränkt und andererseits gegenüber Dritten erweitert worden.[7] Beim Vergleich nach der VerglO sollte entweder der in das Gläubigerverzeichnis eingetragene Vermerk, die Forderung sei unbestritten, den Vollstreckungstitel bilden[8] oder aber die mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Auszugs aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis.[9]
Rn 6
Demgegenüber bildet der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan den Titel zur Betreibung der Zwangsvollstreckung.[10] Vor diesem Hintergrund müssen die Regelungen des Insolvenzplans im gestaltenden Teil dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen.[11] Fehlt dieses Erfordernis, hat das Insolvenzgericht die Planbestätigung zu versagen. In jedem Fall muss allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes die Eintragung in die Tabelle hinzutreten (vgl. § 221 Rn. 7).[12] Selbst wenn hinsichtlich einer Tabellenforderung bereits ein Titel vorliegt, ist die Zwangsvollstreckung nur noch aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan i.V.m. dem Tabelleneintrag zulässig (vgl. § 201 Rn. 9);[13] es findet eine Novation der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstrittenen Titel statt.[14]
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