Rn 13
Mit der Frage, wer die Kosten eines fortgeführten Anfechtungsprozesses zu tragen hat, befasst sich § 259 Abs. 3 Satz 2.
3.2.1 Kostentragungspflicht des Schuldners und abweichende Regelungen im Insolvenzplan
Rn 14
§ 259 Abs. 3 Satz 2 sieht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits vor, dass diese vom Schuldner zu tragen sind, sofern im Plan nicht etwas anderes vereinbart ist.
Rn 15
Für den prozessführenden Insolvenzverwalter besteht nach dieser gesetzlichen Regelung allerdings die Gefahr, auf einem Vergütungsanspruch gegen den Schuldner sitzen zu bleiben. Häufig wird sich der Schuldner im Insolvenzplan verpflichtet haben, den pfändungsfreien Teil seiner Einkünfte an die Insolvenzgläubiger abzuführen. Für das nachträglich entstehende Honorar des Verwalters für dessen Prozessführung stünden hier keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung.
Rn 16
Jedem Verwalter kann daher zu einer abweichenden Vereinbarung im Insolvenzplan nur geraten werden. Bevor er die Fortführung des Anfechtungsprozesses übernimmt, sollte er jedenfalls eine angemessene Vergütung für seine weitere Tätigkeit sicherstellen.
3.2.2 Möglichkeit von Vorschüssen seitens der Gläubiger
Rn 17
Sofern für diese Vergütung keine freien Mittel im Finanzvolumen des Insolvenzplans vorhanden sind und auch nicht durch Umgestaltung geschaffen werden können, wird der Verwalter die Gläubiger auffordern müssen, Vorschüsse zu leisten.
3.2.3 Möglichkeit der Prozesskostenhilfe
Rn 18
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe[18] für einen in Anwendung des § 259 Abs. 3 fortgeführten Prozess scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Insolvenzplan eine Kostenregelung enthält. Greift dagegen die in § 259 Abs. 3 Satz 2 aufgeführte Kostenregelung zu Lasten des Schuldners ein, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu beurteilen, auch wenn Partei des Rechtsstreits der Verwalter ist.
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