Gesetzestext
(1) 1Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der Überwachung hinein stehen läßt. 2In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). 3Dieser darf den Wert der Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der Vermögensübersicht des Plans (§ 229 Satz 1) aufgeführt sind.
(2) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz 1 besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen vereinbart wird, daß und in welcher Höhe der von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt, und gegenüber denen der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich bestätigt.
(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
1. Normzweck
Rn 1
Die Vorschrift des § 264 soll die Finanzierung und Fortführung des schuldnerischen Unternehmens unterstützen und sichern. Um die Wettbewerbsfähigkeit am Markt wiederherzustellen, müssen dem ehemals insolventen Unternehmen häufig auch Sanierungskredite gewährt werden. Für die Einräumung dieser finanziellen Mittel verlangen die jeweiligen Kreditgeber Sicherheiten.
Rn 2
Derartige Sicherheiten sind allerdings aus der Insolvenzmasse üblicherweise nicht zu erbringen, da sämtliche Vermögensgegenstände regelmäßig den (Insolvenzplan-) Gläubigern zugewiesen sind. Die Finanzierung würde mithin meist daran scheitern, dass weitere Sanierungskreditsicherheiten nicht mehr erbracht werden können. Daher sehen die §§ 264 ff. eine besondere Form der Sicherung vor: Die Sanierungskreditgeber, sog. Rahmengläubiger, sollen im Falle des Scheiterns der vom Insolvenzplan beabsichtigten Sanierung sowie des sich daraus ergebenden neuen – vor dem Ende der Überwachungsphase eröffneten (vgl. § 266 Rn. 2 f.) – Insolvenzverfahrens gegenüber den anderen Gläubigern privilegiert werden, indem sie vorrangig auf einen Teil des Vermögens zugreifen können. § 264 gestattet die Privilegierung sowohl der Forderungen aus neuen Krediten als auch der stehen gelassenen Masseforderungen ggü. den Insolvenzforderungen aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren. Die Vorschrift dient somit primär dem Schutz der Rahmengläubiger vor einem Ausfall ihres Rückforderungsanspruchs. Eine solche Privilegierung sichert den Kredit in der Regel nicht vollständig, reduziert aber das Ausfallrisiko des Kreditgebers.
Rn 3
Die aus dem Insolvenzplan berechtigten Gläubiger werden zu einem Rücktritt gegenüber den Neugläubigern bereit sein, wenn sie im Interesse der Befriedigung ihrer Ansprüche daran interessiert sind, dass das schuldnerische Unternehmen wieder schwarze Zahlen schreibt, damit aus diesen Gewinnen dann die Forderungen der Plangläubiger beglichen werden können. Durch den in Abs. 1 Satz 2 geforderten Kreditrahmen sollen die Altgläubiger vor einer übermäßigen Aufnahme von Sanierungskrediten und damit einer unübersehbaren Gefährdung ihrer Ansprüche geschützt werden. Die Norm beschreibt die an einen solchen Kreditrahmen zu stellenden Anforderungen.
2. Voraussetzungen
2.1 Anwendungsbereich
Rn 4
Privilegiert werden können Gläubiger, die in der Überwachungsphase dem Schuldner ein Darlehen gewähren oder Masseforderungen aus dem eröffneten Insolvenzverfahren stehen lassen. Gesellschafterdarlehen oder andere nachrangige Forderungen aus Rechtshandlungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 können nicht privilegiert werden (Abs. 3). Die Privilegierung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren geregelt werden. Das ergibt sich aus § 268 Abs. 1 Nr. 2. Voraussetzung für eine Kreditrahmenprivilegierung ist deren Festlegung im gestaltenden Teil des Insolvenzplans, eine entsprechende Kreditvereinbarung und eine vorgesehene Planüberwachung.
2.2 Festlegung des Rahmens
Rn 5
Erlaubt ist ein Kreditrahmen indem die Insolvenzgläubiger durch ihren Rangrücktritt einen Teil des ihnen ansonsten zur Befriedigung ihrer Ansprüche zustehenden Vermögens des Schuldners erst nach den Neugläubigern in Anspruch nehmen können und dadurch dieser Teil als Kreditsicherheit für die Neugläubiger frei wird. Enthalten sein muss dieser Verzicht der Gläubiger nach § 264 Abs. 1 Satz 1 bereits im gestaltenden Teil des Plans.
Rn 6
Weitere Voraussetzung für die rangmäßige Begünstigung der Kredite ist nach § 264 Abs. 1 Satz 2, dass im Plan ein Gesamtbetrag festgelegt wird, bis zu dem höchstens derartige Kredite aufgenommen werden dürfen. Die Plangläubiger müssen bei der Ermittlung dieses Betrags zwischen ihrem Befriedigungsinteresse in Form der Zugriffsmöglichkeit auf die Insolvenzmasse einerseits und der Schaffung günstiger Kreditbedingungen für die Sanierung andererseits abwägen. Die Höhe des Kreditrahmens hängt damit zu einem nicht unmaßgeblichen Teil von der Risikobereitschaft der Gläubiger ...