Rn 64

Rügt ein Insolvenzgläubiger eine Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners und stellt Versagungsantrag, wird dem Schuldner eine Frist zur Äußerung gesetzt, innerhalb der er Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilen hat. Auch muss der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben zur Erfüllung seiner Obliegenheiten an Eides Statt versichern (§ 296 Abs. 2 Satz 2), wenn dies der antragstellende Gläubiger beantragt.

Die unbegründete bzw. nicht hinreichend entschuldigte Verweigerung der Mitwirkung durch den Schuldner bei der Klärung der Frage eines Obliegenheitsverstoßes oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit seiner Auskünfte führt zu dem besonders normierten Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 Abs. 2 Satz 3).

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