Rn 7

Berechtigt zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist des weiteren jeder Nachlassgläubiger, sofern er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

 

Rn 8

Nachlassgläubiger sind diejenigen Personen, denen im Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Forderungen zustehen, die als Erblasserschulden, d.h. in der Person des Erblassers begründete Schulden, als Erbfallschulden, d.h. den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (§ 1967 Abs. 2 BGB), oder als Nachlasserbenschulden, d.h. Verbindlichkeiten, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, zu qualifizieren sind.

 

Rn 9

Für die letztgenannten Nachlasserbenschulden haftet sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich, da dieser die Verbindlichkeiten begründet hat. Bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses steht dem Erben jedoch ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1978 Abs. 3 BGB zu.

 

Rn 10

Eine Beschränkung des Antragsrechts, wie sie in der Konkursordnung durch § 219 KO vorgesehen war, existiert im Insolvenzrecht nicht mehr. Nach § 219 KO waren bestimmte nachrangige Nachlassgläubiger in ihrem Antragsrecht beschränkt, da diese Gläubiger nur im Ausnahmefall eine auch nur teilweise Befriedigung im Rahmen des Nachlasskonkurses erwarten konnten. Der nunmehrige Verzicht auf eine entsprechende Regelung in der Insolvenzordnung soll zum einen der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht nur bei Überschuldung des Nachlasses, sondern auch bei Zahlungsunfähigkeit und ggf. auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden kann, zum anderen wird der Hoffnung des Gesetzgebers auf zukünftig massereichere Insolvenzverfahren Ausdruck gegeben.

 

Rn 11

Das Antragsrecht der Nachlassgläubiger ist zeitlich befristet (vgl. die Kommentierung zu § 319).

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