Gesetzestext
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
Bisherige gesetzliche Regelungen: Art. 102 EGInsO
1. Allgemeines
Rn 1
Die Kollisionsnorm des § 339 ist eng an Art. 13 EuInsVO angelehnt. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Gültigkeit einer Rechtshandlung soll geschützt werden.
Rn 2
§ 339 ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern kann lediglich vom Anfechtungsgegner als Einrede geltend gemacht werden.
Rn 3
Den Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast. Er muss nachweisen,
- dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgeblich ist und
- die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
Das anwendbare Recht wird durch das allgemeine IPR festgelegt.
Rn 4
Der anfechtende Insolvenzverwalter hat lediglich darzulegen und zu beweisen, dass eine Anfechtbarkeit nach der lex fori concursus gegeben ist. Die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Frage der Verjährung der Insolvenzanfechtung richten sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung.
Rn 5
§ 339 gilt sowohl für Haupt- als auch für Sekundärinsolvenzverfahren.
2. "In keiner Weise angreifbar"
Rn 6
Aus der Formulierung "in keiner Weise angreifbar" ergibt sich, dass nicht nur die Vorschriften des Insolvenzanfechtungsrechts zu prüfen sind, sondern ebenfalls die Normen über Willensmängel, Sittenwidrigkeit etc. zu beachten sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Angreifbarkeit nach dem Wirkungsstatut zu derselben Rechtsfolge führt wie die Insolvenzanfechtung nach der lex fori concursus.
3. Zuständigkeit für Anfechtungsklagen
Rn 7
Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen ist weder in den §§ 335 ff. noch in der EuInsVO geregelt.
Rn 8
Der BGH hat durch Urteil v. 27.5.2003 entschieden, dass § 19a ZPO weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Ort des Insolvenzgerichts begründet.
Rn 9
Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen richtet sich nach dem internationalen Zivilprozessrecht des jeweiligen Staates. Für Deutschland heißt dies, dass die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auch die internationale Zuständigkeit begründen.
4. Rechtsfolgen der Anfechtung
Rn 10
Die Rechtsfolgen der Anfechtung richten sich nach der lex fori concursus.
5. Literatur
Rn 11
Mörsdorf-Schulte, Internationaler Gerichtsstand für Insolvenzanfechtungsklagen im Spannungsfeld von EuInsVO, EuGVÜ/O und autonomen Recht und seine Überprüfbarkeit durch den BGH, IPRax 2004, 31 ff.