Rn 19
Die Firma (Name des Vollkaufmanns im Handelsverkehr, § 17 Abs. 1 HGB) unterliegt grundsätzlich der Insolvenzmasse, obwohl sie nicht Gegenstand der Einzelzwangsvollstreckung ist. Eine Verwertung kann im Hinblick auf § 23 HGB allerdings nur durch den Verkauf des Unternehmens samt seiner Bezeichnung erfolgen. Enthält die Firma den Namen einer Person, so kann aufgrund des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) die Einholung ihrer Zustimmung vor der Verwertung erforderlich sein.
Rn 20
Bei Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Gesellschaftsformen (wie der GmbH & Co. KG) besteht seit jeher die Möglichkeit, eine Sachfirma zu wählen (§ 4 AktG; § 4 GmbHG), so dass die Einbringung persönlicher Bezeichnungen (insbesondere eines Familiennamens) in die Unternehmensbezeichnung auf einer freien Entscheidung des Unternehmers beruht. Benutzt dieser dennoch einen Familiennamen in seiner Firma, liegt hierin eine Kommerzialisierung des Namens: Wer als Unternehmensträger seinen Namen freiwillig in den Rechtsverkehr einbringt, verzichtet damit konkludent auf diesen Teil seines Persönlichkeitsrechts und gibt den Namen für den Rechtsverkehr frei. Daher bleibt im Bereich der Kapitalgesellschaften der persönlichkeitsrechtliche Einschlag unbeachtlich; es bedarf im Rahmen der Verwertung der Firma keiner Zustimmung des Namensträgers.
Rn 21
Dagegen war bei den Einzelkaufleuten und Personengesellschaften die Verwendung des Namens in der Firma gesetzlich vorgeschrieben (vgl. §§ 18, 19 HGB a. F.), so dass bis 1998 in dem Gebrauch des Namens keine Freigabe gesehen werden konnte und die Zustimmung des Namensträgers vor der Verwertung einzuholen war. Umstritten ist, ob dieser bis 1998 geltende Grundsatz auch dann Anwendung findet wenn das insolvente Unternehmen vor Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (01.07.1998) in das Handelsregister eingetragen wurde. Wegen des vermögenswerten Vorteils einer einmal im Verkehr bekannten Firma wird vertreten, dass in dem bloßen "Stehenlassen" einer Personenfirma auch keine konkludente Zustimmung zur Verwertung gesehen werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass nunmehr 18 Jahre seit der Gesetzesänderung vergangen sind, weshalb bei Bedarf eine Anpassung hätte vorgenommen werden können.
Unstreitig entfällt für Neugründungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.1999 das Erfordernis der Namensnennung; § 18 Abs. 1 HGB n. F. verlangt nunmehr lediglich Eignung zur Kennzeichnung sowie Unterscheidungskraft. Damit gleicht sich die Rechtslage derjenigen bei Kapitalgesellschaften an (siehe Rn. 20), und eine Verwertung des Firmennamens ist seither unabhängig von der Rechtsform unproblematisch in allen Fällen ohne Zustimmung möglich.
Rn 22
Ein Zustimmungserfordernis lässt sich für den Fall der Insolvenz auch nicht durch (gesellschafts-)vertragliche Vereinbarung begründen.
Rn 23
Bei der Partnerschaftsgesellschaft muss wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG weiterhin davon ausgegangen werden, dass eine Verwertung der Firma der Zustimmung des Namensträgers bedarf.
Rn 24
Die Verwertung einer Firma kann durch Veräußerung oder auch Verpachtung der Handelsgeschäfte erfolgen, wobei keine Haftung nach § 25 HGB besteht (siehe § 159 Rn. 25). Der Insolvenzverwalter muss dann für den ggf. verbleibenden Unternehmensrest eine Ersatzfirma für die Zeit der Abwicklung bilden; einer Mitwirkung des Schuldners oder seiner Organe bedarf es dabei nicht.
Rn 25
Falls die Firma kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geändert wurde, um diese Vermögensposition den Gläubigern zu entziehen, ist diese Änderung anfechtbar, wobei in der Praxis meist die Fälle problematisch sind, in denen der Name gewechselt wurde, um nicht direkt mit der "Schmach" eines Insolvenzverfahrens in Verbindung gebracht zu werden, sich für die Verwertung des Unternehmens durch den nicht mehr zur Verfügung stehenden Namen jedoch Nachteile ergeben. Die Insolvenzgerichte helfen sich zunächst einmal damit, dass als Zusatz zu der (neuen) Firmierung die bisherige Firma mit in den Eröffnungsbeschluss aufgenommen wird, um den Beteiligten überhaupt die Möglichkeit zu geben, über die Veröffentlichung von der Insolvenz Kenntnis zu erlangen. Für die Verwertung ist dieses allerdings ohne Bedeutung. Insoweit bleibt nur die Anfechtung vorliegender Rechtsgeschäfte. Eine Änderung nach Eröffnung bedarf der Zustimmung des Verwalters.