Rn 45
Kundenkarteien oder Abonnentenlisten sind Geschäftsbücher i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 1 (§ 36 Rn. 14), fallen in die Insolvenzmasse und können selbstständig verwertet werden.[108] Allerdings müssen dabei wirksam vereinbarte Wettbewerbsverbote beachtet werden, deren Höchstdauer sich regelmäßig auf maximal zwei Jahre begrenzt.[109] Außerdem sind – soweit einschlägig – die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
Das Know-how eines Unternehmens hat zwar einen wirtschaftlichen Wert, der jedoch nicht selbstständig verwertet werden kann, sondern allenfalls Teil des Goodwill sein kann.[110]
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