Rn 44
Ein spezialgesetzlicher Nachrang ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 VAG für Versicherungsansprüche der Mitglieder eines insolventen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG).[104] Im Nachlassinsolvenzverfahren sind auch spezielle erbrechtliche Forderungen nachrangig (§ 327).
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