Rn 15
Sofern der Zeitpunkt der Fälligkeit ungewiss ist (z. B. Fälligkeit bei Tod einer Person), findet neben § 41 auch § 45 Anwendung,[21] so dass eine Schätzung des abzuzinsenden Betrags vorgenommen werden muss.
Rn 16
Ist der Eintritt der Fälligkeit überhaupt ungewiss, gelten die Regelungen zur aufschiebend bedingten Forderung (dazu § 42 Rn. 10), insbesondere § 191.
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