Rn 11
Die Forderung des Kreditgebers unterliegt in der Rechtsfolge des § 44 a der Einschränkung, dass diese durch den Verwalter bei Anmeldung vor Verwertung der Gesellschaftersicherheit nur für den Ausfall festgestellt wird. Die Befriedigung des Hauptgläubigers richtet sich somit nach §§ 52, 190 und errechnet sich entgegen einer Auffassung nicht nach dem Ausfall, sondern nach wohl h. M. anhand der vollen Ursprungsforderung des Gläubigers. Begründet wird dies damit, dass § 43 und § 44 a nur rein verfahrensrechtliche Einschränkungen beinhaltet und keine materiell-rechtlichen Beschränkungen begründen kann. Das Stimmrecht des Gläubigers ist in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 auf den geschätzten Ausfall beschränkt.
Rn 12
Nicht unumstritten ist die Anwendbarkeit des § 44 a, wenn dem Drittgläubiger sowohl Sicherheiten des Gesellschafters als auch Sicherheiten der Gesellschaft selbst eingeräumt sind. Nach Ansicht des BGH besteht auch im Fall der Doppelbesicherung ein Wahlrecht des Gläubigers, welche Sicherheit er in welchem Umfang in Anspruch nehmen will. Die Beschränkung des § 44 a tangiert den Gläubiger demnach nur in dem Umfang, in dem er aus der Gesellschaftssicherheit nicht befriedigt wird.
Rn 13
Unabhängig von den Beschränkungen des § 44 a kann der kreditgebende Drittgläubiger im gesetzlichen Rahmen der §§ 94 ff. die Aufrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft auch nach Verfahrenseröffnung wirksam und erklären.
Rn 14
Der Verwalter kann nach entsprechender Befriedigung des Gläubigers aus der Sicherheit der Gesellschaft nach § 135 Abs. 2 gegenüber dem Gesellschafter vorgehen und zudem Rückgriff auf die dem Dritten vom Gesellschafter gestellten Sicherheiten nehmen. Der noch vor Inkrafttreten des MoMiG anerkannte Freistellungsanspruch der Masse bei Inanspruchnahme der Gesellschaftssicherheit besteht bei ab dem 01.11.2008 eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr.
Rn 15
Der Regressanspruch des in Anspruch genommenen Gesellschafters ist nachrangig, § 39 Abs. 1 Nr. 5, unabhängig davon, ob er vor oder nach Verfahrenseröffnung an den Gläubiger bzw. an den Insolvenzverwalter in Folge der Anfechtung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 geleistet hat. Gleiches gilt auch bei erfolgten Verteilungen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens an den ebenfalls durch den Gesellschafter gesicherten Gläubiger geleistet werden. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 135 verwiesen.