Rn 24
Bei Leasingverträgen verbleibt das Eigentum an den Leasinggegenständen beim Leasinggeber. Dies begründet ein Aussonderungsrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein sogenanntes Operating-Leasing oder Finanzierungsleasing vorliegt. Das Operating-Leasing ist eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, beim Finanzierungsleasing ist die vertraglich vereinbarte Nutzungszeit und damit auch die kalkulierten Gesamtzahlungen so bemessen, dass sie den beim Leasinggeber angefallenen Anschaffungspreis zzgl. Verzinsung und Gewinn abdeckt. Meist ist in derartigen Verträgen am Ende der Laufzeit eine Kaufoption vereinbart. Das Finanzierungsleasing erfolgt regelmäßig in einem Dreiecksverhältnis. Der Herstellung der Mobilie verkauft und übereignet den Gegenstand an den Leasinggeber, verschafft den Besitz am Gegenstand aber folgend den Bestimmungen aus dem Leasingvertrag direkt an den Leasingnehmer. Regelmäßig ist es wirtschaftlich sinnvoll, dass der Leasingnehmer von seiner Kaufoption am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages Gebrauch macht. Faktisch stellt das Finanzierungsleasing daher eine Form des Geldkredites dar. Die Rechtsprechung wendet in gefestigter Praxis Mietrecht an.
Rn 25
Bei ungekündigten Leasingverhältnissen kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung wählen und dem Aussonderungsanspruch damit ein Recht zum Besitz entgegenhalten. Dies kann insbesondere beim Finanzierungsleasing mit anschließender Kaufoption wirtschaftlich Sinn ergeben, wenn der Wert des Leasinggutes über dem zur Ablöse aufzuwendenden Betrag liegt. Hier kann sich der Insolvenzverwalter über die Kaufoption das Eigentum am Leasinggegenstand verschaffen und diesen verwerten.
Rn 26
In diesem Fall ist es bereits Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren die Wirtschaftlichkeit dieser Option zu prüfen und über Zahlungen auf die Leasingraten eine Kündigung durch den Leasinggeber zu verhindern. Hierbei ist die Kündigungssperre nach § 112 zu beachten, so dass es dem sogenannten schwachen Insolvenzverwalter freisteht, eine Zustimmung nur für diejenigen Zahlungen zu erteilen, die gerade noch eine außerordentliche Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs verhindern. Auch der sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwalter wird seine Zahlungen nach diesem Muster leisten. Letztendlich wird er aber zur Ablösung des Aussonderungsrechtes auch ausgebliebene Zahlungen nachholen müssen, wenn er vom Optionsrecht Gebrauch machen will. Vielfach ist es jedoch im Insolvenzeröffnungsverfahren aufgrund einer angespannten Liquiditätssituation geboten, zunächst keine vollständigen Zahlungen zu leisten.